Rechtsprechung
| AG Salzgitter, 21.06.2004 - 12 C 177/04 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- dr-bahr.com (Leitsatz)
R-Gespräch
Wird zitiert von ... (3)
- AG Hamburg-Altona, 16.12.2004 - 316 C 369/04
Zahlung von Telefondienstleistungen; Haftung für die Entgegennahme von …
Soweit gleichwohl von anderen Instanzgerichten die Auffassung vertreten wird, in Fällen wie dem vorliegenden komme eine Anscheinsvollmacht in Betracht (so etwa LG Braunschweig, B. v. 26.5.2004, 8 S 218/04 (032);… AG Nettetal, Urt. v. 9.5.2004, 19 C 91/04;… AG Nürnberg, Urt. v. 24.6.2004, 34 C 2207/04; wohl auch - was mangels jeglicher Begründung der dortigen Ausführungen nur vermutet werden kann - AG Salzgitter, Urt. v. 21.6.2004.12 C 177/04;… AG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.6.2004, 30 C718/04 - 32;… AG Marbach a.N., Urt. v. 25.5.2004, 1 C 147/04) oder - noch weiter gehend - allein darin, dass anderen Personen die Möglichkeit eröffnet wird, Telefongespräche anzunehmen, liege eine Genehmigung sämtlicher verursachter Kosten (…so AG Dortmund, Urt. v. 6.7.2004, 133 C 7173/04) ist dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen (…ebenso wie hier, wenn auch ohne nähere Begründung, für Telefonate, die von Mitarbeitern des Anschlussinhabers geführt werden: OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.1998, NJW-RR 2000, S, 559, 560).Die Verfasser der von der Klägerin zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes vorgelegten Entscheidungen (AG Salzgitter, Urt.v. 21.6.2004, 12 C 177/04;… AG Marbach a.N., Urt. v, 25.5.2004.1 C 147/04; jedenfalls im Hinblick auf die Verzugszinsen auch AG Kempten, Urt.v. 13.8.2004, 14 C 159/04) haben diesen Aspekt ersichtlich nicht einmal erkannt, so dass es folgerichtig an jeder Auseinandersetzung mit den oben dargelegten tatsächlichen Umständen fehlt.
- AG Hamburg, 12.01.2011 - 7c C 53/10
Internet-Anschlusskosten: Rückerstattungsanspruch für Mehrwertdienstentgelte bei …
Rn. 33 Soweit gleichwohl von anderen Instanzgerichten die Auffassung vertreten wird, in Fällen wie dem vorliegenden komme eine Anscheinsvollmacht in Betracht (so etwa LG Braunschweig, Beschluss v. 26.05.2004, 8 S 218/04 (032); AG Nettetal, Urteil v. 9.6.2004, 19 C 91/04; AG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2004, 34 C 2207/04; wohl auch - was mangels jeglicher Begründung der dortigen Ausführungen nur vermutet werden kann - AG Salzgitter, Urteil v. 21.6.2004, 12 C 177/04; AG Frankfurt am Main, Urteil v. 15.06.2004, 30 C 718/04 - 32; AG Marbach a. N., Urteil v. 25.05.2004, 1 C 147/04) oder - noch weiter gehend - allein darin, dass anderen Personen die Möglichkeit eröffnet wird, Telefongespräche anzunehmen, liege eine Genehmigung sämtlicher verursachter Kosten (so AG Dortmund, Urteil v. 06.07.2004, 133 C 7178/04) ist dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen (ebenso wie hier, wenn auch ohne nähere Begründung, für Telefonate, die von Mitarbeitern des Anschlussinhabers geführt werden: OLG Hamburg, Urteil v. 17.12.1998, NJW-RR 2000, 559, 560 sowie für R-Gespräche AG Hamburg-Altona, Urteil v. 16.12.2004 - 316 C 369/04). - AG Schleswig, 11.01.2005 - 2 C 122/04
Zahlungspflicht bei R-Gesprächen
Dem Angerufenen werde nämlich im Falle des R-Talks das Gespräch nicht ohne sein Zutun aufgedrängt, sondern vielmehr entscheide er autonom durch Eingabe der ihm genannten Tastenkombination, ob er das Gespräch auf seine Kosten führen wolle oder nicht (AG Kempen, Urteil vom 13.08.2004, 14 C 149/04, AG Dortmund, Urteil vom Juli 2004, 133 C 7178/04, vgl. auch AG Salzgitter, Urteil vom 31.06.2004, 12 C 177/04, AG Nettetal, Urteil vom 09.06.2004, 19 C 91/04, AG Dillenburg, Urteil vom 26.07.2004, 5 C 357/04, AG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2004, 30 C 718/04 -32 mit im Ergebnis zustimmender Äußerung des Landgerichts Frankfurt in der Verfügung vom 16.09.2004, 2 -16 S 126/04).
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