Rechtsprechung
| VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Ausbildungs- und StudienförderungsrechtAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; maßgeblicher Bewilligungszeitraum; Fachrichtungswechsel; unverzüglicher Abbruch des Studiums bei erkannten Eignungsmängeln; Anrechnung Fachsemester; Anrechnung einzelner Leistungen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 04.11.2011 - B 3 E 11.611
- VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel - …
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829
Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn der Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG vom 12.2.1976 BVerwGE 50, 161; vom 22.6.1989 BVerwGE 82, 156 und vom 21.6.1990 BVerwGE 85, 194).Das Bundesverwaltungsgericht verlangt der Auszubildenden in ständiger Rechtsprechung ab, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegen stehen, entsprechend ihrem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwG vom 6.9.1979 BVerwGE 58, 270 und vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.).
Sobald die Auszubildende sich Gewissheit über die fehlende Neigung oder Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss sie deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (…vgl. BVerwG vom 12.2.1976 a.a.O., vom 6.9.1979 a.a.O. und vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.).
Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und sie somit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.).
Für ein Studium dagegen, das die Eingangsphase bereits überschritten hat und bei dem die Verzögerung des Fachrichtungswechsels dazu führt, dass der Auszubildende insgesamt drei Semester lang oder gar mehr einen Studienplatz mit oder ohne Förderungsleistung für eine Ausbildung in Anspruch genommen hat, die ohne berufsqualifizierenden Abschluss geblieben ist, kann die umfassende Versagung des Förderungsanspruchs für die Zukunft regelmäßig nicht als unverhältnismäßige, unangemessene Sanktion des Verzögerungsverschuldens angesehen werden (vgl. BVerwG vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.;… BayVGH vom 1.2.2012 a.a.O.).
- BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74
Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der …
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829
Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn der Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG vom 12.2.1976 BVerwGE 50, 161; vom 22.6.1989 BVerwGE 82, 156 und vom 21.6.1990 BVerwGE 85, 194).Sobald die Auszubildende sich Gewissheit über die fehlende Neigung oder Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss sie deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwG vom 12.2.1976 a.a.O., vom 6.9.1979 a.a.O. …und vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.).
- BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 12.78
Gewährung von Ausbildungsförderung - Wechsel eines Studienfachs
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829
Das Bundesverwaltungsgericht verlangt der Auszubildenden in ständiger Rechtsprechung ab, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegen stehen, entsprechend ihrem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwG vom 6.9.1979 BVerwGE 58, 270 …und vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.).Sobald die Auszubildende sich Gewissheit über die fehlende Neigung oder Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss sie deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwG vom 12.2.1976 a.a.O., vom 6.9.1979 a.a.O. …und vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.).
- VGH Bayern, 16.06.2011 - 12 BV 10.2187
BAföG; Lehramt Gymnasium; Fachrichtungswechsel
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829
Rn. 5 Die Entscheidung des Senats vom 16. Juni 2011 (Az. 12 BV 10.2187) sei auf ihren Fall nicht anwendbar, weil sie nicht versuche, ein oder mehrere Semester einzusparen.Es reicht nicht aus, wenn aufgrund persönlicher Fähigkeiten und/oder besonderer Anstrengungen, die von der Auszubildenden unternommen werden, die Möglichkeit besteht, ein Semester im Studienverlauf weniger zu studieren (so ausdrücklich bereits BayVGH vom 16.6.2011 Az. 12 BV 10.2187).
- BVerfG, 24.08.2005 - 1 BvR 309/03
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung von BAföG nach …
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829
Die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG ist in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sich mit der Anrechnung von Semestern aus einem Studium der Zahnmedizin auf ein nachfolgendes Medizinstudium befasst (vgl. BVerfG vom 24.8.2005 FamRZ 2005, 1895), eingeführt worden (vgl. dazu Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: März 2011, § 7 RdNr. 52). - BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03
Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer …
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829
Rn. 34 Die von der Antragstellerin als Grund für den Fachrichtungswechsel vorgetragenen, wohl von Anfang an bestehenden und seit dem 3. Semester von ihr auch selbst erkannten Eignungsmängel schließen bereits die Annahme eines "unabweisbaren Grundes" aus (vgl. BVerwG vom 19.2.2004 BVerwGE 120, 149; vgl. auch BayVGH vom 28.2.2012 Az. 12 ZB 11.2765). - BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 10.03
Beendigung der Ausbildung infolge endgültigen Nichtbestehens einer …
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829
Insoweit müssen nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrachtung entfallen lassen (vgl. BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 1005 f). - BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 27.87
Parkstudium - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Wunschstudium - …
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829
Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn der Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG vom 12.2.1976 BVerwGE 50, 161; vom 22.6.1989 BVerwGE 82, 156 und vom 21.6.1990 BVerwGE 85, 194).
- VGH Bayern, 30.07.2025 - 12 BV 25.731
Fachrichtungswechsel, Unverzüglichkeit
Infolgedessen gereicht es einem Auszubildenden zum Nachteil, wenn er sein Studium außerhalb der Orientierungsphase nach Eintritt eines Eignungsmangels oder Neigungswandels noch für ein weiteres Semester fortführt, um die Zeit bis zur Zulassung zu einem anderen Studienfach zu überbrücken (im Anschluss an BVerwGE 85, 194 [196 ff.]) oder weitere Studienleistungen in Gestalt lediglich einzelner Module oder sonstiger Leistungen zu erbringen, die nach der Entscheidung der jeweiligen Hochschule nicht zu einer Anrechnung ganzer Semester im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG auf das neue Studienfach führen können (…im Anschluss an BVerwG, U.v. 06.02.2020 -, NVwZ-RR 2020, 885 - juris, Rn. 12 ff.;… BayVGH, U.v. 16.06.2011 - 12 BV 10.2187 - juris, Rn. 25; B.v. 13.03.2012 - 12 CE 11.2829 - juris, Rn. 29).Aufgrund des klaren Wortlauts der Norm fällt die etwaige Anerkennung nur von Modulen oder sonstigen Leistungen aus dem vorangegangenen Studium nicht unter § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG (vgl. BayVGH, B.v. 13.03.2012 - 12 CE 11.2829 - juris, Rn. 29;… U.v. 16.06.2011 - 12 BV 10.2187 - juris, Rn. 23 ff.;… siehe auch Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 156;… Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 52).
Eine Anrechnung eines vollen Semesters hinsichtlich der im Sommersemester 2022 erbrachten Leistungen für das Fach Musik ist nach der allein maßgeblichen Entscheidung der Hochschule nicht möglich (…vgl. BVerwG, U.v. 06.02.2020 - 5 C 10/18 -, NVwZ-RR 2020, 885 - juris, Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 13.03.2012 - 12 CE 11.2829 - juris, Rn. 29;… U.v. 16.06.2011 - 12 BV 10.2187 - juris, Rn. 23 ff.;… siehe auch Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 156;… Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 52).
Eine Anerkennung von Modulen oder sonstigen Leistungen aus dem vorangegangenen Studium fällt deshalb nicht unter § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG (vgl. hierzu näher BayVGH, B.v. 13.03.2012 - 12 CE 11.2829 - juris, Rn. 29;… U.v. 16.06.2011 - 12 BV 10.2187 - juris, Rn. 23 ff.;… siehe auch Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 156;… Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 52).
Insoweit bedürfte es der Anrechnung entsprechender Semester des vorangegangenen Studiums auf das Neue durch die Hochschule (vgl. BayVGH, B.v. 13.03.2012 - 12 CE 11.2829 - juris, Rn. 29;… U.v. 16.06.2011 - 12 BV 10.2187 - juris, Rn. 23 ff.;… siehe auch Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 156;… Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 52).
- VG Augsburg, 17.05.2016 - Au 3 K 15.1895
Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel
Bei einer solchen Sachlage ist § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG jedoch nicht anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 30;… VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 27 f.;… U.v. 17.12.2012 - Au 3 K 12.574 - juris Rn. 21).Die Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grunds erweisen sich damit strenger als diejenigen an einen wichtigen Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG ebenso wie an einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (…vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.10.2015 - 12 C 14.2417 - juris Rn. 12; B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 33;… B.v. 10.1.2011 - 12 C 10.906 - juris Rn. 10;… VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 31 f.).
Rn. 32 Um sich auf einen unabweisbaren Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG ausbildungsförderungsrechtlich berufen zu können, muss überdies nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1983 - 5 C 94.80 - FamRZ 1983, 954, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45.87 - FamRZ 1991, 119; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 23 f.;… SächsOVG, U.v. 5.12.2012 - 1 A 166.09 - juris Rn. 18) der Auszubildende diesem, soweit er einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegensteht, entsprechend seinem Ausbildungsstand und seinem Erkenntnisvermögen rechtzeitig begegnen.
- VG Augsburg, 17.12.2012 - Au 3 K 12.574
Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Beginn des 4. Fachsemesters
Rn. 19 b) Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird auch nach einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Wechsel bei einer Hochschulausbildung "bis zum Beginn des 4. Fachsemesters" aus wichtigem Grund erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG) und "unverzüglich" nach Erkennen des Grundes durchgeführt wird (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH B. v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris) .Die Anrechnung einzelner Leistungen ist jedoch nicht ausreichend (BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris).
Die Anrechnung einzelner Studienleistungen ist für einen Abzug eines oder mehrerer Semester nicht ausreichend, weil anders als bei der Anrechnung ganzer Semester nicht gesichert ist, dass der Studienabschluss dadurch in kürzerer Zeit erfolgt (zum Ganzen vgl. BayVGH B. v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris).
- VG Augsburg, 15.09.2015 - Au 3 K 15.811
Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)
Auch nach der Entstehungsgeschichte und der systematischen Stellung des Satzes 5 bezieht sich dieser nur auf die erfolgte Anrechnung konkreter Fachsemester (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 30).Nach den vorgenannten Maßgaben stellt dies jedoch keinen unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 34; B.v. 28.2.2012 - 12 ZB 11.2765, vorhergehend VG Augsburg, U.v. 11.10.2011 - Au 3 K 11.657 - juris).
- VGH Bayern, 17.01.2013 - 12 ZB 12.2277
Ausbildungsförderungsrecht Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester; …
Um sich auf einen derartigen unabweisbaren Grund ausbildungsförderungsrechtlich berufen zu können, muss nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1983 - 5 C 94.80 - FamRZ 1983, 954, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45.87 - FamRZ 1991, 119;… aus jüngerer Zeit SächsOVG, U.v. 5.12.2012 - 1 A 166.09 - juris, Rn. 18), der der Senat folgt (vgl. B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris, Rn. 23 f.), der Auszubildende ihm, soweit er einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegensteht, entsprechend seinem Ausbildungsstand und seinem Erkenntnisvermögen rechtzeitig begegnen. - VGH Bayern, 23.07.2012 - 12 ZB 11.999
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
Diese Anrechnung einzelner Leistungsnachweise reicht aber insoweit nicht aus (vgl. BayVGH vom 13.3.2012 Az. 12 CE 11.2829). - VG München, 20.11.2014 - M 15 K 13.3227
Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Unverzüglichkeit
Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt voraus, dass dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständiger Wertung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände - insbesondere der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen und der Interessen des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann (…BVerwG, U.v. 23.2.1994 - 11 C 10.93 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris). - VG Augsburg, 22.09.2015 - Au 3 K 15.1008
Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)
Eine Anrechnung von Fachsemestern aus dem Studium der Klägerin im Studiengang Lehramt an Grundschulen auf ihr Studium im Studiengang Lehramt Mittelschule ist unstrittig nicht erfolgt.Die Regelung des Satzes 5 bezieht sich auch nach dessen Entstehungsgeschichte und systematischer Stellung nur auf die tatsächlich erfolgte Anrechnung konkreter Fachsemester aus dem ursprünglich betriebenen Studium (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris; U.v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris). Die Vorschrift ist durch das 22. BAföG-Änderungsgesetz (vom 23.12.2007, BGBl. I S. 2354) dem § 7 Abs. 3 BAföG angefügt worden; mit dieser Ergänzung wurde in den Gesetzestext nur das übernommen, was ohnehin aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift geltendes Recht war (siehe dazu BVerfG (Kammer), B.v. 24.8.2005 - 1 BvR 309/03 - FamRZ 2005, 1895). - VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383
Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Obliegenheit zu unverzüglichem Handeln; …
Rn. 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 - V C 86.74 - BVerwGE 50, 161; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris). - VG Augsburg, 02.06.2016 - Au 3 K 15.1668
Mehrfacher Fachrichtungswechsel iSd § 7 Abs. 3 S. 3 BAföG
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 - V C 86.74 -BVerwGE 50, 161; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris). - VG München, 26.02.2015 - M 15 K 14.3059
Ausbildungsförderung; Zweimaliger Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund; …
- VG München, 21.11.2019 - M 15 K 18.1957
Keine Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bei mehrfachem …
- VG München, 16.02.2017 - M 15 K 16.3981
Kein Parkstudium bei fehlendem Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung
- VG Ansbach, 13.10.2016 - AN 2 K 15.02601
Wiederholter Neigungswandel im Studium verwehrt Ausbildungsförderung
- VG München, 30.06.2016 - M 15 K 15.4800
Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel
- VG München, 11.06.2015 - M 15 E 15.1817
Ausbildungsförderung; zweimaliger Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund …
- VG München, 13.08.2013 - M 15 E 13.3132
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; Ausbildungsförderung; …
- VG Ansbach, 12.09.2016 - AN 2 K 16.00367
Keine Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel
- VG München, 20.05.2014 - M 15 E 14.1854
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; Ausbildungsförderung; …
- VG Augsburg, 15.01.2013 - Au 3 K 12.1240
Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Parkstudium
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