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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 27.01.1997 - 12 L 264/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,16225
OVG Niedersachsen, 27.01.1997 - 12 L 264/97 (https://dejure.org/1997,16225)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.01.1997 - 12 L 264/97 (https://dejure.org/1997,16225)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Januar 1997 - 12 L 264/97 (https://dejure.org/1997,16225)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG; § 11 BSHG; § 12 BSHG; § 30 Abs. 3 AuslG; § 55 Abs. 2 AuslG
    Sozialhilfe; Flüchtling; Bosnien; Ausreisehindernis; Bewertung der Ausländerbehörde; Bindungswirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sozialhilfe; Flüchtling; Bosnien; Ausreisehindernis; Bewertung der Ausländerbehörde; Bindungswirkung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 11 S 770/04

    Erforderlichkeit kumulativen Vorliegens nicht zu vertretenden Abschiebungs- und …

    Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des "nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses" spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil.

    Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.).

    Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2004 - 11 S 1448/03

    Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - Abschiebungs- und Ausreisehindernis

    Zusammengefasst kommt es mithin darauf an, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen, sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (…vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ-Beilage 1997, 28).
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