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Rechtsprechung
   VG Potsdam, 20.08.2007 - 12 L 632/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,41023
VG Potsdam, 20.08.2007 - 12 L 632/07 (https://dejure.org/2007,41023)
VG Potsdam, Entscheidung vom 20.08.2007 - 12 L 632/07 (https://dejure.org/2007,41023)
VG Potsdam, Entscheidung vom 20. August 2007 - 12 L 632/07 (https://dejure.org/2007,41023)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • VG Potsdam, 09.08.2006 - 12 L 444/06
    Auszug aus VG Potsdam, 20.08.2007 - 12 L 632/07
    Allerdings ist bei der Anwendung der Regelbeispiele zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die ursprünglichen Formulierungen in der Neufassung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) durch die Streichung der einschränkenden Attribute "besondere", "erheblich" und "gewichtige" abgeschwächt hat (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 27. Juni 2005 - 12 L 358/05 -, vom 9. August 2006 - 12 L 444/06 - und vom 1. August 2007 - 12 L 514/07 -).

    Damit diese privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Schaffung von Schulbezirken überwiegen, muss der Verbesserung der sozialen Situation des betreffenden Schülers ein gewisses Gewicht zukommen (Beschluss der Kammer vom 9. August 2006 - 12 L 444/06 -).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VG Potsdam, 20.08.2007 - 12 L 632/07
    Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich, an welchem das Elternrecht seine Grenze findet, gehört aber die organisatorische Gliederung der Schule (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165, 184; BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 1981 - 8 B 1061/79 -, BayVBl. 1982, 213).
  • VGH Bayern, 27.10.1981 - 8 B 1061/79
    Auszug aus VG Potsdam, 20.08.2007 - 12 L 632/07
    Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich, an welchem das Elternrecht seine Grenze findet, gehört aber die organisatorische Gliederung der Schule (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165, 184; BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 1981 - 8 B 1061/79 -, BayVBl. 1982, 213).
  • VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09

    Gestattung des Besuchs einer Schule außerhalb des Schulbezirks

    Zweck der Ausnahmevorschrift ist es nicht, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren (vgl. zur ähnlich lautenden Vorschrift des § 106 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes: VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007 - 12 L 632/07 -, juris, und v. 23.07.2004 - 12 L 711/04 -, juris, mit dem Hinweis, bei der Anwendung der Regelbeispiele sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die ursprünglichen Formulierungen in der Neufassung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 02.08.2002 durch die Streichung der einschränkenden Attribute "besondere", "erheblich" und "gewichtige" abgeschwächt habe. Dies ist im hessischen Gesetz nicht der Fall, es stellt damit sogar strengere Anforderungen an eine Gestattung).

    Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt ein solcher Grund nicht etwa deshalb vor, weil sich die C. Schule durch ein besonderes pädagogisches Konzept auszeichnet, das einer Schulform vergleichbar ist, oder den Schülern aufgrund der entsprechenden inhaltlichen Ausgestaltung ein besonderes Bildungsangebot vermittelt (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007, a. a. O.).

    Damit diese privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Schaffung von Schulbezirken überwiegen, muss der Verbesserung der sozialen Situation des betreffenden Schülers aber nicht nur ein "gewisses Gewicht" zukommen (VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007, a. a. O.), sondern, da im hessischen Schulgesetz von "besonderen" Umständen die Rede ist, ein darüber hinausgehendes Gewicht.

    Jedenfalls wird durch eine gegebenenfalls einfachere Transportmöglichkeit zur gewünschten (unzuständigen) Grundschule die Bewältigung des Schulweges zur zuständigen Grundschule nicht unzumutbar (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007, a. a. O., m. w. Nw.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 3 N 130.11

    Gestattung des Besuchs einer nicht zuständigen Grundschule aus Gründen der …

    In dem weiter angeführten Beschluss vom 20. August 2007 (12 L 632/07, juris) hat das Verwaltungsgericht Potsdam eine Betreuungserleichterung für die dortige Antragstellerin vor und nach der Schule, an der die Mutter Schulleiterin ist, unter Hinweis darauf verneint, dass die Mutter in der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung selber angegeben habe, als Schulleiterin und Klassenlehrerin durchschnittlich an zwei bis drei Abenden und in Spitzenzeiten bis zu fünfmal pro Woche in der Schule durch Schulkonferenzen, Schulförderverein, Elterngespräche und Ausschusssitzungen gebunden zu sein; bei dieser beruflichen Inanspruchnahme erscheine eine Betreuung der dortigen Antragstellerin durch die Mutter insbesondere nach der Schule eher unrealistisch (VG Potsdam, Beschluss vom 20. August 2007, a.a.O., Rn. 13).
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