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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - 12 N 47.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,5611
OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - 12 N 47.16 (https://dejure.org/2017,5611)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2017 - 12 N 47.16 (https://dejure.org/2017,5611)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - 12 N 47.16 (https://dejure.org/2017,5611)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Rücknahme der Bestellung zum Vermessungsingenieur wegen Stasi-Vergangenheit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 Abs 1 ÖbVIBerO BE, § 48 Abs 1 VwVfG, § 48 Abs 3 VwVfG
    Vermessungsingenieur; Rücknahme der Bestellung; arglistige Täuschung über Bestellungsvoraussetzungen; inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR; zwanzigjährige unbeanstandete Tätigkeit als Vermessungsingenieur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 558
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • VG München, 16.10.2012 - M 5 K 11.4492

    Rücknahme der Ernennung bei arglistiger Täuschung; Rechtsfolge im Einzelfall …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - 12 N 47.16
    Rn. 8 Ob eine Rücknahme der Bestellung zum öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (in erster Linie) unter Berufung auf eine arglistige Täuschung über die Bestellungsvoraussetzungen vor diesem Hintergrund auch nach mehr als zwanzigjähriger unbeanstandeter Tätigkeit noch möglich wäre, wenn eine Rücknahme für solche Fälle gesetzlich zwingend vorgesehen ist (vgl. die eingangs genannten Landesgesetze), kann dahinstehen (für das Beamtenrecht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verneinend etwa VG München, Urteil vom 16. Oktober 2012 - M 5 K 11.4492 - juris Rn. 31 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - 12 N 47.16
    Rn. 7 Das Verwaltungsgericht hat die - bei seiner Bestellung zum Vermessungsingenieur im Jahre 1993 verschwiegene - konkrete Tätigkeit des Klägers als inoffizieller Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR während des Zeitraums von 1979 bis 1988 einer eingehenden Würdigung anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Widerruf der Zulassung ehemaliger Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes zur Rechtsanwaltschaft (BVerfG, Beschluss vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263.94 u. a., BVerfGE 93, 213 ff.) unterzogen.
  • BVerwG, 24.05.2012 - 5 C 17.11

    Spätaussiedler; Ehegatte eines Spätaussiedlers; Status als Ehegatte eines …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - 12 N 47.16
    Dies gilt auch für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes im Sinne des § 48 Abs. 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 - BVerwG 5 C 17.11 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 28.05.2015 - 1 C 24.14

    Angehörigenbescheinigung; Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum; deutscher …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - 12 N 47.16
    Diese Regelung schließt jedoch 'lediglich' die Zuerkennung eines Vermögensausgleichs zwingend aus, führt aber nicht zu einer strikt gebundenen Entscheidung über die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Außerachtlassung auch sämtlicher nicht vermögensrechtlicher Folgen der Rücknahme (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - BVerwG 1 C 24.14 - juris Rn. 33;… Ramsauer, a.a.O.;… Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl., § 48 Rn. 39 jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 12 B 14.12

    Zugang für Journalisten zu Informationen der Rechtsanwaltskammer über das …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - 12 N 47.16
    Es ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass die konkreten Handlungen des Klägers nach seiner über zwanzig Jahre währenden unbeanstandeten Betätigung als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur die Rücknahme der Bestellung nicht mehr rechtfertigen (vgl. zum - unzulässigen - Entzug der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach über zwanzigjähriger Tätigkeit trotz Täuschung auch das Urteil des Senats vom 21. August 2014 - OVG 12 B 14.12 - juris Rn. 32).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 9 S 168/15

    Rücknahme der Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung

    Zwar ist bei der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse und dem Vertrauensschutz des Empfängers eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes, dessen Erlass er erschlichen hat, auch der gesetzlichen Wertung des § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG Rechnung zu tragen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2017 - OVG 12 N 47.16 -, juris).

    Diese Regelung schließt jedoch "lediglich" die Zuerkennung eines Vermögensausgleichs zwingend aus, führt aber nicht zu einer strikt gebundenen Entscheidung über die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Außerachtlassung auch sämtlicher nicht vermögensrechtlicher Folgen der Rücknahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 1 C 24.14 -, BVerwGE 152, 164; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2017, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2011 - 1 A 88/08 -, juris).

    Die verstrichene Zeit hat zwar allein für sich gesehen keine eigenständige Bedeutung, ist aber ein wesentlicher Beurteilungsfaktor dafür, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse des Einzelfalls eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.01.1976 - III C 21.75 -, Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2017, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2014 - 11 A 2122/13 -, juris).

  • VG Oldenburg, 27.09.2017 - 5 A 2395/15

    Biogasanlage; fiktive Freistellungserklärung; Gülleseparation; Separationsanlage; …

    Im Rahmen der Ermessensausübung ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse und dem Vertrauensschutz des Empfängers eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes vorzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2017 - OVG 12 N 47.16 -, juris Rn. 6).
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