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| BSG, 15.05.1984 - 12 RK 26/83 |
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- BSG, 14.05.1981 - 12 RK 73/79
Auszug aus BSG, 15.05.1984 - 12 RK 26/83
Mai - 12 RK 73/79 - hin.12 RK 73/79 8 Nr. 3 und 5 10 Nr. 16).
- BSG, 23.09.1980 - 12 RK 28/79
Verfolgter - Beitragserstattung - Sozialversicherung - Leistung an nichtdeutschen …
Auszug aus BSG, 15.05.1984 - 12 RK 26/83
sie bezogene Nachentrichtung Aufgrund der in den Urteilen des Senats vom 23. September - 12 RK 28/79 - und 14. Mai 1981 (SozR 5070'5.
- BSG, 25.10.1985 - 12 RK 12/85 Unter diesen Umständen fehle, auch wenn der Kläger durch eine andere Verbuchung der Beiträge Vorteile, insbesondere hinsichtlich der Zahlbarkeit seiner seit 1979 bezogenen Rente ins Ausland, hätte erreichen können, ebenso wie in dem durch Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1984 - 12 RK 26/83 - entschiedenen Fall die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die fehlerhafte Information der Beklagten die Ursache für das Unterlassen einer Nachentrichtung von 25 Beiträgen für die Zeit von Dezember 1935 bis Dezember 1937 gewesen sei.
einem anderen Urteil vom-15. Mai 198H (12 RK 26/83) - schon früher eine erhebliche Zeit, für die eine Nachentrichtung möglich gewesen wäre, ungenutzt geblieben sei.
Für Fälle der vorliegenden Art hat sich der Senat bereits in zwei Urteilen vom 15. Mai 1989 - 12 RK 9/83 (…SozR 5070 % 10 Nr. 25) und 12 RK 26/83 - mit der Ursächlichkeit einer unrichtigen Auskunft des Versicherungsträgers für die Nichtbelegung von Beschäftigungszeiten befaßt.
Im anderen Fall (12 RK 26/83) hat der Senat hingegen den Ursachenzusammenhang verneint.
- BSG, 25.10.1985 - 12 RK 42/85
Herstellungsanspruch - Nachentrichtung von Beiträgen - Falschinformation des …
Der Senat hat sich bereits in zwei Urteilen vom 15. Mai 1984 - 12 RK 9/83 (…SozR 5070 $ 10 Nr. 25) und 12 RK 26/83 - mit dieser Frage befaßt.Im anderen Fall (12 RK 26/83) hat der Senat hingegen den Ursachenzusammenhang verneint.
- BSG, 20.06.1985 - 11a RA 19/84 Im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 28. August 198ü - 11 RA 50183 - und vom 15. Mai 198N - 12 RK 26/83 - hat sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Verletzung der ihr obliegenden Bera- tungspflicht eingeräumt und nunmehr geltend gemacht, da die Klägerin den ihr im unvollständigen Informationsschreiben eingeräumten Belegungszeitraum von 369 Kalendermonaten nur teilweise genutzt habe, könne nicht unterstellt werden, daß sie bei richtiger Belehrung die anerkannten Beschäftigungszeiten mit Beiträgen belegt hätte.
vom 15. Mai 198ü -12 RK 26/83- und -12 RK 9/83-).
- BSG, 23.10.1987 - 12 RK 23/86 9/83 und 12 RK 26/83 - ab, in denen aus-.
- BSG, 25.10.1985 - 12 RK 52/83 für einen geringen Teil der ihm als belegbar bezeichneten Zeit Beiträge nachentrichtet und größere Zeiträume vor, zwischen und nach den Beschäftigungszeiten ungenutzt gelassen hatte, einen Anspruch auf Nachentrichtung weiterer Beiträge abgelehnt, weil nicht feststellbar war, daß der Kläger sich seinerzeit anders verhalten hätte, wenn er die Möglichkeit der Nachentrichtung für Beschäftigungszeiten.gekannt hätte (Urteil vom 15. Mai.198ü - 12 RK 26/83 -).
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