Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BSG, 30.09.1992 - 12 RK 3/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1891
BSG, 30.09.1992 - 12 RK 3/91 (https://dejure.org/1992,1891)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1992 - 12 RK 3/91 (https://dejure.org/1992,1891)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 (https://dejure.org/1992,1891)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1891) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 959 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91

    Studenten - Begrenzung der Krankenversicherung - Alter - Fachstudienzeit - …

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 3/91
    Wenn die KVdS, wie der Senat in dem Urteil vom 30. September 1992 (12 RK 40/91, zur Veröffentlichung bestimmt) näher darlegt, nach dem SGB V grundsätzlich auf die Zeit zwischen dem Abitur im Alter von etwa 19 Jahren und der Vollendung des 30. Lebensjahres begrenzt ist, versicherungspflichtige Studenten also grundsätzlich nach Vollendung des 30. Lebensjahres aus der KVdS ausscheiden, kann die Versicherungspflicht als Student in der Regel nicht erstmals nach Vollendung des 30. Lebensjahres begründet werden.

    Dieses ist auch im Zusammenhang mit dem für die Ausbildungsförderung nicht erheblichen Bestreben der krankenversicherungsrechtlichen Regelung zu sehen, die KVdS auf ein Alter zu begrenzen, in dem Leistungen im allgemeinen weniger in Anspruch genommen werden (vgl das erwähnte Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91).

    (Zu Hinderungsgründen allgemein und zu einzelnen von ihnen vgl die Urteile vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91 und 12 RK 50/91, beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wenn bei diesen die Ausübung einer längeren Berufstätigkeit zwischen dem Abitur und dem Beginn des Studiums nach dem Urteil vom 30. September 1992 (12 RK 40/91) keine Zeit der Verhinderung darstellt, kann für eine längere Berufstätigkeit, die Absolventen des Zweiten Bildungswegs ausgeübt haben, aus Gründen der Gleichbehandlung nichts anderes gelten.

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 50/91

    Student - Überschreitung der Altersgrenze

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 3/91
    (Zu Hinderungsgründen allgemein und zu einzelnen von ihnen vgl die Urteile vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91 und 12 RK 50/91, beide zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R

    Krankenversicherung der Studenten - Überschreiten der Altershöchstgrenze - …

    Das Überschreiten der Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (= Vollendung des 30. Lebensjahrs) kann nur durch solche Hinderungsgründe gerechtfertigt sein, die vor Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben (Fortentwicklung von BSG vom 30.9.1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 8).

    Die vom SG angewandten Grundsätze fußten auf der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8).

    Rn. 13 Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob an seiner früher geäußerten Auffassung festzuhalten ist, trotz des eine "Überschreitung" verlangenden Wortlauts des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 2 SGB V, könne Versicherungspflicht als Student unter Umständen auch bei Aufnahme eines Studiums erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegen (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8 S 30 ff; kritisch zB Klose in Jahn, SGB V, Stand Einzelkommentierung 30.6.2011, § 5 RdNr 135).

    Dem hat der Senat schon in der Vergangenheit entnommen, dass erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegende Hinderungsgründe die Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr gerechtfertigt haben können (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8 S 30 ff; dem folgend zB Klose in Jahn, SGB V, Stand Einzelkommentierung 30.6.2011, § 5 RdNr 147 aE;… Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 5 RdNr 68; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Werkstand 02/2013, K § 5 RdNr 389; vgl auch Peters in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Mai 2014, § 5 SGB V RdNr 105).

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91

    Studenten - Begrenzung der Krankenversicherung - Alter - Fachstudienzeit - …

    Bei Studenten, die die Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs erworben haben, wird mit weiterem Urteil vom 30. September 1992 (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8) nur die in einer solchen Ausbildungsstätte verbrachte Zeit als Hinderungszeit angesehen, in der Regel jedoch nicht die Zeit der Berufstätigkeit vor dem Beschreiten des Zweiten Bildungswegs.
  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R

    Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altershöchstgrenze - …

    Das Überschreiten der Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (Vollendung des 30. Lebensjahrs) kann nur durch solche Hinderungsgründe gerechtfertigt sein, die vor Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben (Fortführung von BSG vom 30.9.1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 8).

    Die in Halbs 2 der Regelung vorgesehene Ausnahme sei nicht einschlägig, weil die vom Kläger wegen Betreuung des im April 2006 geborenen Kindes geltend gemachten Hinderungszeiten ab November 2006 keine Verlängerung rechtfertigten; zu diesem Zeitpunkt sei bereits das 30. Lebensjahr des Klägers vollendet gewesen, sodass diese Hinderungszeiten nicht mehr kausal für die Überschreitung der im Gesetz genannten zeitlichen Grenze gewesen sein könnten (insoweit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8).

    Dieser Formulierung hat der Senat schon in der Vergangenheit entnommen, dass erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegende Hinderungsgründe die Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr gerechtfertigt haben können (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8 S 30 ff; dem folgend zB Klose in Jahn, SGB V, Stand Einzelkommentierung 30.6.2011, § 5 RdNr 147 aE;… Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 5 RdNr 68; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Werksstand 02/13, K § 5 RdNr 389; vgl auch Peters in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Mai 2014, § 5 SGB V RdNr 105).

  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 71/93

    Streit über das Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der …

    Der erkennende Senat ist dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt; er hat auf die Revision des Klägers durch Urteil vom 30. September 1992 (12 RK 3/91 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 8) das Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil noch weitere Feststellungen erforderlich waren.

    Rn. 10 Wie der erkennende Senat in seinem zurückverweisenden Urteil vom 30. September 1992 (12 RK 3/91 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 8) entschieden hat, ist bei Absolventen des Zweiten Bildungsweges, die diesen so spät beschritten haben, daß sie erst nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres mit dem Studium beginnen konnten, die Überschreitung der Altersgrenze in der Regel nicht mehr iS des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 2 SGB V gerechtfertigt.

    Dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1992 (…12 RK 50/91 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 6), auf das das genannte Urteil vom selben Tage (SozR 3-2500 § 5 Nr. 8) verweist, ist zu entnehmen, daß bei einem Nebeneinander von Hinderungs- und Nicht-Hinderungszeiten die Altersgrenze von dreißig Jahren nicht ohne weiteres um die Zahl von Semestern hinauszuschieben ist, in der Hinderungsgründe vorgelegen haben, weil dann die erforderliche Ursächlichkeit des Hinderungsgrundes für den späten Studienbeginn nicht geprüft, sondern als gegeben unterstellt würde.

    Damit ist vereinbar, daß diese Kausalitätsprüfung bei Absolventen des Zweiten Bildungsweges, die vor Vollendung des dreißigsten Lebensjahres ihr Studium beginnen, nach dem ersten Urteil des Senats in dieser Sache (SozR 3-2500 § 5 Nr. 8) großzügiger gehandhabt wird.

    Rn. 15 Dem ersten Urteil (SozR 3-2500 § 5 Nr. 8) ist nicht zu entnehmen, der erkennende Senat habe mit Selbstbindung für das weitere Verfahren entschieden, daß allein das Vorhandensein längerer Hinderungszeiten ohne Berücksichtigung von Nicht-Hinderungszeiten zu einem Hinausschieben der Altersgrenze führt.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - L 5 KR 2626/16
    Für solche Studenten komme wegen des Ausnahmecharakters des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V und weil der Altersbereich zwischen neunzehn und dreißig Jahren, für den die Studentenversicherung vorgesehen sei, vollkommen verlassen werde, die Studentenversicherung grundsätzlich nicht in Betracht (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30.09.1992, - 12 RK 3/91 -, in juris).

    Ob sich in der Kausalitätsfrage eine Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Ausbildungsförderung herstellen lasse (vgl. § 10 Abs. 3 BAföG), sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung (BSG, Urteil vom 30.09.1992, a.a.O.).

    Das Aufschieben des Studienbeginns aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen, die für den Zweiten Bildungsweg oder ein späteres Studium nützlich sein und die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt verbessern könnten, genüge ebenfalls nicht (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.1992, a.a.O.).

    Die Studenten bleiben, sofern sie nicht familienversichert oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 5 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 10 SGB V; § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, obwohl diese auch heute noch im Kern eine Versicherung der abhängig Beschäftigten ist (BSG…, Urteil vom 30.09.1992, - 12 RK 40/91 -, in juris Rdnr. 15 und Urteil vom 30.09.1992, - 12 RK 3/91 - in juris Rdnr. 14).

    Wegen des Ausnahmecharakters des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V und weil bei solchen Studenten der Altersbereich zwischen 19 und 30 Jahren, für den die Studentenversicherung aus den vorstehend genannten Erwägungen (eigentlich nur) vorgesehen ist, vollkommen verlassen wird, kommt das jedoch nur in Betracht, wenn im Alter zwischen etwa 20 Jahren und der Altersgrenze von 30 Jahren sowie weiter bis zum Beginn des Studiums Hinderungsgründe bestanden haben, die für einen so späten Studienbeginn ursächlich waren und damit das Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen (BSG, Urteil vom 30.09.1992, - 12 RK 3/91 -, in juris Rdnr. 15 m.w.N.).

    Ansonsten ist die Zeit vor Beschreiten des Zweiten Bildungswegs nur Hinderungszeit, soweit andere nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V anzuerkennende Gründe (z. B. Krankheit) vorgelegen haben (BSG, Urteil vom 30.09.1992, - 12 RK 3/91 - Rdnr. 17).

    Die für die Anwendung des BAföG geltenden Rechtsgrundsätze (§ 10 Abs. 3 BAföG) sind für die Versicherungspflicht zur Studentenversicherung nicht maßgeblich (vgl. auch BSG, Urteil vom 30.09.1992, - 12 RK 3/91 -, in juris Rdnr. 14).

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 50/91

    Student - Überschreitung der Altersgrenze

    Hierzu wird auf das Urteil vom 30. September 1992 (12 RK 3/91, zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.
  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2011 - L 11 KR 1015/10

    Krankenversicherung der Studenten - Ende der Versicherungspflicht bei Beginn nach …

    Ein Studienbeginn nach Vollendung des 30. Lebensjahres, der aufgrund anzuerkennender Hinderungsgründe nicht früher habe angetreten werden können, setze grundsätzlich eine Regeldauer der Pflichtversicherung von 14 Semestern in Lauf (Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 8 Rdnr 17).

    Die Beklagte hat aber - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 8) - zu Recht festgestellt, dass die Versicherungspflicht in der KVdS auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen kann und hat deshalb auch zu Recht angenommen, dass vorliegend eine Versicherungspflicht in der KVdS mit Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaft entstanden war.

    Voraussetzung ist aber, dass diese sog Hinderungszeiten vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorgelegen haben (BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 8 = veröffentlicht in juris RdNr 15 ff;… ebenso Felix, aaO;… offen gelassen von Peters, aaO).

    Das BSG hat dies in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 30. September 1992 (12 RK 3/91) hinreichend klar zum Ausdruck gebracht.

  • SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15

    Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altershöchstgrenze - …

    Das von der Beklagten zitierte Urteil des BSG vom 30. September 1992 (12 RK 3/91) sei für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant.

    Eine Verknüpfung könne allein wegen der teilweisen Anlehnung der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften ab die ausbildungsförderungsrechtlichen Vorschriften nicht angenommen werden (BSG vom 30. September 1992, Az.: 12 RK 3/91).

    Das BSG hat mit dem Urteil vom 15. Oktober 2014 (…B 12 KR 1/13 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 25, Rn. 15) nochmals bekräftigt, dass zur Wahrung des Ausnahmecharakters von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V nur Gründe von solcher Art und solchem Gewicht in Betracht kommen, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen; das Studium aufzuschieben, weil dieses lediglich als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. grundlegend in dem Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 = BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 14 f;… vgl. auch Urteil vom 30. Juni 1993 - 12 RK 6/93 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 13, Rn. 15).

    Rn. 26 Dem steht hier nicht entgegen das das BSG in der Vergangenheit unter Hinweis auf eine nicht bestehende Verknüpfung der KVdS in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V mit der Regelung des § 10 Abs. 3 BAföG und der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Altersgrenzen (Eintrittsgrenze - Beendigungsgrenze) mehrfach eine entsprechende Heranziehung der Regelung des § 10 Abs. 3 BAföG bzw. eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum BAföG abgelehnt hat (grundlegend Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 8, Rn. 14;… vgl. auch die Ausführungen in dem Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 39/96 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 32, Rn. 15).

  • SG Kassel, 30.11.2017 - S 8 KR 23/17

    Krankenversicherung

    Die nach Vollendung des 30. Lebensjahres verbrachten Hinderungszeiten könnten die Versicherungspflicht in der KVdS nicht verlängern, weil sie die Überschreitung der Altersgrenze nicht gerechtfertigt haben könnten (Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.09.1992 - 12 RK 3/91 und 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R).

    Die Zeit einer vor Beschreiten des 2. Bildungsweges ausgeübten Berufstätigkeit könne nur als Hinderungszeit zählen, soweit die Berufstätigkeit Voraussetzung für das Beschreiten des 2. Bildungsweges gewesen sei (vgl. Urteil des BSG vom 30.09.1992 12 RK 3/91).

    Die Zeit einer vor Beschreiten des 2. Bildungsweges ausgeübten Berufstätigkeit könne nur als Hinderungszeit zählen, soweit die Berufstätigkeit Voraussetzung für das Bestreiten des 2. Bildungsweges gewesen sei (BSG vom 30.09.1992 - 12 RK 3/91).

    Denn das BSG hat in seiner Entscheidung vom 30.09.1992 zum Az. 12 RK 3/91 unter Rdnr. 16 ausgeführt, dass Absolventen des 2. Bildungsweges an der Aufnahme des Studiums in der Zeit gehindert waren, die sie vor Vollendung des 30. Lebensjahres in einer entsprechenden Ausbildungsstätte für den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen benötigt haben.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2013 - L 4 P 494/13
    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. September 1992 (12 RK 3/91, in juris) sei nicht zutreffend.

    Unter Berücksichtigung dessen hat das BSG (Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 - a.a.O.) einen Ausnahmefall verneint, wenn der Zweite Bildungsweg so spät beschritten worden ist, dass das anschließende Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden konnte.

    Aufgrund dieses Zeitraums ist auch nicht ersichtlich, dass eine oder mehrere Tätigkeiten, die der Kläger in diesem Zeitraum ausübte, rechtliche Voraussetzung für das aufgenommene Studium der Unternehmens- und IT-Sicherheit waren und der Kläger deswegen tatsächlich gehindert war, das Studium früher aufzunehmen (zu dieser Ausnahme: BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 -, a.a.O.).

    Dass ein Studium, welches im Alter von über 30 Jahren aufgenommen wird, nach § 10 Abs. 3 BAföG gefördert werden kann, erfordert nicht, in diesem Fall eine Ausnahme von der strengen Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V zu machen (BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 -, a.a.O.).

  • BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 31/09 B
  • BSG, 30.06.1993 - 12 RK 6/93

    Krankenversicherung - Student - Zweiter Bildungsweg - Kinderbetreuung

  • SG Hamburg, 02.10.2015 - S 33 KR 1300/12

    Anerkennung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten …

  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 39/96

    Krankenversicherung der Studenten bei Überschreitung der Altersgrenze

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2008 - L 9 KR 680/07

    Krankenversicherung der Studenten; Altersgrenze; Hinderungszeit; Erwerb der …

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 35/91

    Begrenzung der Krankenversicherung - Studenten

  • LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 2043/20

    Krankenversicherung der Studenten - Versicherungspflicht - Aufnahme eines …

  • SG Schwerin, 19.12.2016 - S 8 KR 1/15

    Krankenversicherung der Studenten - Erlangung der Hochschulzugangsvoraussetzung …

  • LSG Saarland, 21.11.2012 - L 2 KR 31/12

    Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altersgrenze - …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1999 - L 5 KR 61/99

    Krankenversicherung

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 52/92

    Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten ; …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2025 - L 16 KR 82/24
  • BSG, 09.02.1993 - 12 RK 70/92

    Begrenzung; Krankenversicherung; Studenten

  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2012 - L 11 KR 648/12
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2009 - L 9 KR 230/06

    Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten über das 30. Lebensjahr …

  • BSG, 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B

    Versicherungspflicht von Studenten in der Krankenversicherung der Studenten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2023 - L 11 KR 622/23

    Rechtfertigung des Überschreitens der Altersgrenze eines Studenten durch …

  • BSG, 04.06.2025 - B 12 KR 15/24 B
  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2002 - L 4 KR 5034/02

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten für über 30 Jährige

  • BSG, 10.11.2008 - B 12 KR 58/08 B
  • SG Köln, 25.06.2003 - S 5 KR 70/02
  • LSG Niedersachsen, 04.11.1992 - L 4 KR 41/92

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) durch …

  • LSG Schleswig-Holstein, 22.08.2000 - L 1 KR 14/00
  • SG Hamburg, 29.11.2002 - S 37 KR 588/00
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BSG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht