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Rechtsprechung
   BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2208
BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86 (https://dejure.org/1986,2208)
BSG, Entscheidung vom 16.10.1986 - 12 RK 30/86 (https://dejure.org/1986,2208)
BSG, Entscheidung vom 16. Oktober 1986 - 12 RK 30/86 (https://dejure.org/1986,2208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befugnis eines Versicherungsträgers - Verfahren zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge - Nachentrichtungsbegehren - Fristsetzung - Frist - Ermessen des Versicherungsträgers - Ausschlußfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 60, 266
 
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Wird zitiert von ... (46)Zitiert selbst (5)

  • BSG, 11.06.1980 - 12 RK 60/79

    Nachentrichtungsantrag - Konkretisierung des Nachentrichtungsbeitrags - Ablehnung …

    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86
    Die von der Beklagten gesetzte Konkretisierungsfrist sei keine im Gesetz geregelte Ausschlußfrist, sondern nach einem Urteil des erkennenden Senats (BSGE 50, 152 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43) eine Mitwirkungsfrist.

    Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152, 154/155 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43) im Zusammenhang mit den beiden erwähnten gesetzlichen Fristen betont, der Versicherungsträger habe darauf hinzuwirken, daß ein zunächst nur dem Grunde nach gestellter Nachentrichtungsantrag in angemessener Zeit konkretisiert werde und er den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ablehnen dürfe, wenn die Konkretisierung unterbleibe.

    Denn der Versicherungsverlauf war durch den - bindend gewordenen - Bescheid vom 5. November 1981 (keine Anrechnung von FRG-Zeiten) und den - ebenfalls bindend gewordenen - Bescheid vom 6. November 1981 über die Ablehnung einer Nachentrichtung nach § 10 WGSVG geklärt, ein weiterer Bedarf nach Aufklärung und Beratung (vgl. BSGE 50, 152, 155 oben = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43) nicht erkennbar.

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 12/79

    Nachentrichtung - Antragsfrist - Angestelltenversicherungsbeitrag

    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86
    Schließlich hat er in einem dritten Schritt - in der Regel nach Erlaß des Nachentrichtungsbescheides und soweit er von der eingeräumten Nachentrichtung Gebrauch machen will - die Beiträge einzuzahlen (vgl. zum Ganzen BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 36).

    Dem materiellen Recht gehören sie deshalb an, weil von einem rechtzeitigen Antrag die Entstehung des Nachentrichtungsrechts abhängt (BSGE 50, 16, 17 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 36) und dieses Recht wieder erlischt, wenn die bewilligten Teilzahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden.

  • BSG, 18.05.1983 - 12 RK 67/82

    Rentenversicherung - Mitwirkung des Versicherten - Ausschlußfrist - …

    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86
    Wenn der Senat in einem weiteren Urteil (SozR 5070 § 10 Nr. 23) von einer Ausschlußfrist gesprochen habe, so könne er sich dafür auf die frühere Entscheidung nicht berufen.

    Im Hinblick auf diese Ausführungen hat der Senat in seinem weiteren Urteil vom 18. Mai 1983 (SozR 5070 § 10 Nr. 23) davon gesprochen, daß der Versicherungsträger dem Antragsteller eine Konkretisierungsfrist setzen könne, und diese als Ausschlußfrist bezeichnet.

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters …

    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86
    Einer Auffassung, die insoweit zwischen einem gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Unbilligkeit und der Ermessensentscheidung der Behörde ("kann") trennt (…so Stelkens / Bonk / Leonhardt, Komm. zum VwVfG, 2. Aufl. § 31 RdNr. 25), folgt der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 (BVerwGE 39, 355) nicht.
  • BSG, 23.11.1979 - 12 RK 19/79

    Antragsfrist - Anwendbarkeit des § 206 BGB - Ablaufhemmung bei nicht voll …

    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86
    Der erkennende Senat hat entschieden, daß es sich bei der Antragsfrist und bei der Teilzahlungsfrist um materiell-rechtliche Ausschlußfristen handelt (SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 32 bzw. Nr. 55).
  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 20/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Fristsetzung für die Stellung eines Antrags auf …

    Das gilt auch, soweit die behördliche Frist als Ausschlussfrist zu verstehen ist (vgl BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66 S 140).
  • SG Osnabrück, 16.04.2019 - S 16 AS 245/18

    Nachweispflicht oder Auskunftspflicht eines Leistungsberechtigten durch Vorlage …

    Wurde die Frist unverschuldet versäumt und liegen auch die übrigen Voraussetzungen vor, unter denen bei Versäumung einer gesetzlichen Frist Wiedereinsetzung gewährt werden müsste, so kann im Regelfall eine rückwirkende Verlängerung der Frist nicht abgelehnt werden (ähnlich: BSG, Urteil vom 16.10.1986, 12 RK 30/86, Rn. 25).
  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 42/90

    Fristsetzung des Versicherungsträgers bei der Beitragsnachentrichtung

    Ihr Nachentrichtungsverfahren war, wie in anderen Fällen einer außerordentlichen Nachentrichtung, grundsätzlich in drei Schritten, nämlich der Antragstellung, der Konkretisierung und der Zahlung der Beiträge nach Erlaß des Zulassungsbescheides zu vollziehen (…vgl. BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr.. 36; BSGE 60, 266, 268 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr.. 66;… BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nrn. 76 und 77).

    Das gilt aber nur, wenn die Klägerin an einer alsbaldigen Konkretisierung weder durch Unklarheiten im Versicherungsverlauf noch durch fehlende oder mangelhafte Beratung gehindert war (BSGE 60, 266, 269 m.w.N. = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr.. 66).

    Der Klägerin stand mit einer (verlängerten) Frist von über 13 Monaten hinsichtlich der Konkretisierung ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung (vgl. BSGE 60, 266, 270 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr.. 66).

    Wie die Revision mit Recht ausführt, wird damit dem Umstand Rechnung getragen, daß die Konkretisierungsfrist als behördliche Frist gemäß § 26 Abs. 7 SGB X verlängert werden kann (vgl. BSGE 60, 266, 271, 272 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr.. 66).

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