Rechtsprechung
| BSG, 09.12.1982 - 12 RK 6/82 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,15561) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BSG, 20.12.1961 - 3 RK 65/57
Beiträge zur Sozialversicherung für Fußballspieler einer …
Auszug aus BSG, 09.12.1982 - 12 RK 6/82
Das Bundessozialgericht (BSG) hat dabei vorrangig darauf abgestellt, ob die jeweilige Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden (vgl BSGE 10, 82, 83; 16, 98, 105; H7, 106, 107). - BSG, 19.06.1959 - 3 RJ 95/56
Angestelltenversicherungspflichtigkeit eines in einer Krankenanstalt auf Grund …
Auszug aus BSG, 09.12.1982 - 12 RK 6/82
Das Bundessozialgericht (BSG) hat dabei vorrangig darauf abgestellt, ob die jeweilige Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden (vgl BSGE 10, 82, 83; 16, 98, 105; H7, 106, 107).
- BAG, 04.08.1993 - 4 AZR 515/92
Schloß führer als Arbeiter oder Angestellter
aa) Zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter ist, da es keine umfassende gesetzliche Definition gibt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 60/76 - BSGE 47, 106; Urteil vom 9. Dezember 1982 - 12 RK 6/82 - SozR 2400 § 3 Nr. 5;… Urteil vom 11. Dezember 1987 - 12 RK 6/86 - SozR 2400 § 3 Nr. 6) eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen.
dejure.org
Übersicht BSG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.