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Rechtsprechung
   BSG, 23.03.1993 - 12 RK 6/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1947
BSG, 23.03.1993 - 12 RK 6/92 (https://dejure.org/1993,1947)
BSG, Entscheidung vom 23.03.1993 - 12 RK 6/92 (https://dejure.org/1993,1947)
BSG, Entscheidung vom 23. März 1993 - 12 RK 6/92 (https://dejure.org/1993,1947)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1993, 544
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Rentner-Pensionäre

    Auszug aus BSG, 23.03.1993 - 12 RK 6/92
    So hat auch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, Versicherungsleistungen und Versicherungsbeiträge seien aufeinander bezogen und stünden in einem "Gegenleistungsverhältnis", soweit das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit keine Abweichungen erfordere (so BVerfGE 79, 223, 236 = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S 198).
  • BSG, 17.12.1980 - 12 RK 34/80

    Herstellungsanspruch - Unterlassungklage - Rentenantragsteller - Pflichtmitglied …

    Auszug aus BSG, 23.03.1993 - 12 RK 6/92
    In diesem Sinn hatte der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17. Dezember 1980 (BSGE 51, 89, 97/98 = SozR 2200 § 381 Nr. 44 mit Hinweis auf frühere Rechtsprechung) entschieden, eine Krankenkasse könne für die zurückliegende Zeit keine Beiträge fordern, wenn der Versicherte über seine mit dem Rentenantrag eingetretene Pflichtmitgliedschaft nicht ausreichend aufgeklärt war und deshalb ihm zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen hat.
  • BSG, 04.06.1991 - 12 RK 52/90

    Beitragsnachberechnung bei Mitgliedschaft in der KVdR

    Auszug aus BSG, 23.03.1993 - 12 RK 6/92
    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 4. Juni 1991 (BSGE 69, 20 ff = SozR 3-2200 § 381 Nr. 2 mwN) entschieden, daß kein Eigenanteil an den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner für einen vergangenen Zeitraum zu entrichten ist, wenn weder ursprünglich Sachleistungen in Anspruch genommen werden konnten noch später Kostenerstattung verlangt worden ist.
  • BSG, 25.06.1991 - 1 RR 6/90

    Ermäßigung des Beitragssatzes für freiwillige Mitglieder mit Anspruch auf …

    Auszug aus BSG, 23.03.1993 - 12 RK 6/92
    Individuelle Verschiedenheiten des leistungsrechtlichen Risikos bleiben bei der Beitragsgestaltung prinzipiell unberücksichtigt (…vgl BSGE 56, 191, 195 = SozR 2200 § 385 Nr. 6; BSGE 69, 72, 74 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1).
  • BSG, 29.02.1984 - 8 RK 13/82

    Ermäßigte Beitragssätze - Entgeltfortzahlung für Pflichtversicherte

    Auszug aus BSG, 23.03.1993 - 12 RK 6/92
    Individuelle Verschiedenheiten des leistungsrechtlichen Risikos bleiben bei der Beitragsgestaltung prinzipiell unberücksichtigt (vgl BSGE 56, 191, 195 = SozR 2200 § 385 Nr. 6;… BSGE 69, 72, 74 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1).
  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R

    Krankenversicherung - Altersteilzeit - Freistellungsphase - entgeltliche …

    Im Blick auf den damit umfassend eröffneten Risikobereich der Versicherungsträger war es gerechtfertigt, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit zur Krankengeldversicherung und grundsätzlich unabhängig von der bloßen Möglichkeit eines selbst dauerhaften Ruhens von Ansprüchen auf Krankengeld im Einzelfall zu bemessen (vgl insofern BSG in SozR 3-2500 § 243 Nr. 2 und 3).
  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 25/94

    Beiträge zur KVdR bei Auslandsaufenthalt

    Dementsprechend hat der Senat mit Urteil vom 23. März 1993 (SozR 3-2500 § 243 Nr. 2) bereits entschieden, daß eine Krankenkasse nach neuem Recht für freiwillige Mitglieder den allgemeinen Beitragssatz nicht für die Dauer eines dreiwöchigen Urlaubs in Australien ermäßigen darf, während früher nach § 313 Abs. 4 Satz 3 RVO eine Beitragsermäßigung für die Dauer des Auslandsaufenthalts bei freiwillig Weiterversicherten zulässig war.

    Dieses hat der Senat in seiner Entscheidung zum Aufenthalt in Australien dargelegt (SozR 3-2500 § 243 Nr. 2).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2006 - L 11 KR 4028/05

    Krankenversicherung - Beitragspflicht als Rentenantragsteller - keine Befreiung …

    Rn. 23 Bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich in der gesetzlichen Krankenversicherung als Solidarsystem die Beitragshöhe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze und grundsätzlich nicht nach seinem individuellen Risiko richtet (BSG SozR 3 - 2500 § 243 Nr. 2).
  • BSG, 18.07.2006 - B 1 A 1/06 R

    Entgeltfortzahlungsversicherung - Rechtswidrigkeit von verschiedenen …

    Es hat insoweit ausgeführt, dass es Aufgabe der Solidargemeinschaft sei, die bei den verschiedenen Versicherten bestehenden ungleichen Risiken auszugleichen, wobei der Ausgleich der gesamten Solidargemeinschaft obliege und nach sozialen Gesichtspunkten zu erfolgen habe (BSG SozR 3-2500 § 243 Nr. 2 S 4 mwN).
  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 3/96

    Anwendung der für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung …

    Das Beitragsrecht der Krankenversicherung wird daher grundsätzlich nicht von dem individuellen Leistungsrisiko bestimmt, sondern dem Grundsatz des sozialen Ausgleichs (Solidaritätsprinzip; vgl BSG SozR 3-2500 § 243 Nr. 2 S 4;… BSGE 69, 72, 74 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1 S 3).

    In der Pflegeversicherung besteht eine Gegenseitigkeit von Beiträgen und Leistungen iS einer Äquivalenz noch weniger als in der Krankenversicherung (vgl BSG SozR 3-2500 § 243 Nr. 2 S 4).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2009 - L 9 KR 234/07

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte - …

    In diesem Rahmen erweist sich die fehlende Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen als vertretbar (dazu eingehend BSG SozR 3-2500 § 243 Nr. 2 und 3 m.w.N.; USK 96177).

    Da nach der Grundkonzeption des Beitragsrechts der deutschen Krankenversicherung das Äquivalenzprinzip nur schwach ausgeprägt ist, während demgegenüber das Solidaritätsprinzip erhebliche Bedeutung gewinnt (BSG SozR 3-2500 § 243 Nr. 2 m.w.N.), zählt der Kläger (derzeit noch) zu jenen Versicherten, die wegen ihrer geringen persönlichen Schutzbedürftigkeit als "gutes Risiko" der Krankenversicherung gelten.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2000 - L 5 KR 11/95
    Das BSG hat mehrfach betont, dass Beitragsdifferenzierungen aus anderen als im Gesetz genannten Gründen ausscheiden (…BSG SozR 3 - 2500 § 241 Nr. 1; SozR 3 - 2500 § 243 Nr. 2, 3).

    Die Belastung innerhalb der Versichertengemeinschaft wird ausschließlich nach dem Maß ihrer ökonomischen Belastbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit verteilt, so dass ein Ausgleich der bei den verschiedenen Versicherten bestehenden ungleichen Risiken nach sozialen Gesichtspunkten stattfindet und die individuellen leistungsrechtlichen Risiken bei der Beitragsgestaltung unberückstigt bleiben (vgl. BSG SozR 3 - 2500 § 243 Nr. 2, 3).

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 32/94

    KVdR - Ruhen - Leistungsanspruch - vorübergehender Auslandsaufenthalt - …

    Der Kläger könne während seiner Auslandsaufenthalte nicht von der Beitragspflicht befreit werden, wie das Bundessozialgericht (BSG) für einen freiwillig Versicherten bereits entschieden habe (SozR 3-2500 § 243 Nr. 2); dieser Entscheidung schließe sich das LSG auch für den Fall eines versicherungspflichtigen Mitglieds an.

    Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang auch, daß sich die Beitragshöhe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten und grundsätzlich nicht nach seinem individuellen Versicherungsrisiko richtet (BSG SozR 3-2500 § 243 Nr. 2 S 4 mwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02

    Krankenversicherung

    Es mag wohl im Einzelfall dadurch zu einer Mehrbelastung der Kasse kommen; zumindest wenn der Resident in einem Land mit einem weniger ausgeprägtem Leistungssystem der Versorgung für den Fall der Krankheit wohnt, wird der zuständige Träger vielleicht aber auch einen Vorteil daraus ziehen, daß ihm die Beiträge des Versicherten ungeschmälert in der Höhe zufließen, als lebte der Versicherte im Land des zuständigen Trägers und würde dort regelmäßig ungeschmälerte Leistungen in Anspruch nehmen können (vgl. BSG Urt.v. 23.3.93 12 RK 6/92 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1; v. 23.6.94 12 RK 25/94 und v. 24.9.96 1 RK 32/94).
  • BSG, 10.05.1995 - 1 RR 2/94

    Krankenkasse - Beitragssatz - Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit

    Zunächst ist zu berücksichtigen, daß damit nur satzungsrechtliche Karenzzeiten erfaßt wären, denn die Leistungsbeschränkung führt nur dann zur Beitragssatzermäßigung, wenn sie von der Krankenkasse (KK) ausgesprochen ist (zur Unanwendbarkeit des § 243 Abs. 1 Alt 2 SGB V bei gesetzlichem Ruhen von Leistungsansprüchen wegen Auslandsaufenthalts vgl BSG SozR 3-2500 § 243 Nr. 2 und Nr. 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2002 - L 16 KR 93/01

    Krankenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - L 16 R 859/16

    Gesetzliche Rentenversicherung: Gewährung eines Krankenversicherungszuschusses …

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.07.2017 - L 1 KR 335/16

    Beschäftigung bei Botschaft

  • LSG Bayern, 08.05.2007 - L 5 KR 364/06

    Ermäßigung eines Beitrags in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung; …

  • LSG Berlin, 29.05.2002 - L 9 KR 63/00
  • LSG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - L 11 KR 5697/11
  • OVG Niedersachsen, 16.10.2000 - 2 L 1138/98

    Anwartschaftsversicherung; Beihilfe; Bemessungssatz; Betreuer

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