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Rechtsprechung
   BSG, 28.10.1981 - 12 RK 23/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,2526
BSG, 28.10.1981 - 12 RK 23/80 (https://dejure.org/1981,2526)
BSG, Entscheidung vom 28.10.1981 - 12 RK 23/80 (https://dejure.org/1981,2526)
BSG, Entscheidung vom 28. Oktober 1981 - 12 RK 23/80 (https://dejure.org/1981,2526)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vergütung - Weihnachtsgeld - Urlaubsgeld - Rechtsanspruch - Abrechnungszeitraum - Beitragsbemessungsgrenze - Beitragspflicht bei Sonderzahlungen - Wiederkehrende Sonderzahlung

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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (7)

  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 7/80

    Familienkrankenpflege - Krankenpflege - Einkommen - Gesamteinkommen - …

    Auszug aus BSG, 28.10.1981 - 12 RK 23/80
    Von der gleichen Auffassung, daß nämlich Sonderzahlungen der genannten Art nicht zu den einmaligen Zuwendungen sondern zum laufenden Arbeitsentgelt gehören, sind auch die - zur Berechnung des Übergangsgeldes ergangenen - Urteile des BSG vom 30. Juni 1981 - 5b/5 RJ 156/80 - und vom 16. September 1981 - 4 RJ 55/80 - ausgegangen (vgl ferner das Urteil vom 22. Juli 1981 - 3 RK 7/80 - zur Berechnung des Gesamteinkommens).
  • BSG, 30.06.1981 - 5b/5 RJ 156/80

    Berechnung des Übergangsgeldes - Gleichheitsgrundsatz

    Auszug aus BSG, 28.10.1981 - 12 RK 23/80
    Von der gleichen Auffassung, daß nämlich Sonderzahlungen der genannten Art nicht zu den einmaligen Zuwendungen sondern zum laufenden Arbeitsentgelt gehören, sind auch die - zur Berechnung des Übergangsgeldes ergangenen - Urteile des BSG vom 30. Juni 1981 - 5b/5 RJ 156/80 - und vom 16. September 1981 - 4 RJ 55/80 - ausgegangen (vgl ferner das Urteil vom 22. Juli 1981 - 3 RK 7/80 - zur Berechnung des Gesamteinkommens).
  • BSG, 20.12.1961 - 3 RK 59/57

    Berechnung und Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung von Bankangestellten …

    Auszug aus BSG, 28.10.1981 - 12 RK 23/80
    ... die Beklagte ... führt aus: Vertraglich vereinbarte Einzelzuwendungen wie Weihnachtsgeld uä seien, wie immer sie auch im einzelnen bezeichnet würden, keine einmaligen Zuwendungen, sondern feste Bestandteile des Jahresgehaltes; von diesem sei - ebenso wie bei der Feststellung der Versicherungspflicht - auch bei der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Grundlohnes für die Beitragsberechnung auszugehen; das ergebe sich schon aus dem Urteil des BSG vom 11. Februar 1976; dieses betreffe zwar leistungsrechtliche Fragen, mache aber durch die Bezugnahme auf die über eine beitragsrechtliche Streitigkeit ergangene Entscheidung des 3. Senats vom 20. Dezember 1961 (BSGE 16, 91) deutlich, daß die Frage der Berechnungsgrundlage und speziell des zugrundeliegenden Berechnungszeitraumes im Leistungsrecht und im Beitragsrecht nicht jeweils isoliert gesehen werden könne; würde dagegen mit dem LSG nur das jeweils monatlich tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so bestände ein Anreiz zu Manipulationen in der Weise, daß die Beteiligten ein niedrigeres monatliches Arbeitsentgelt und zusätzlich in verstärktem Maße Einmalzahlungen vereinbarten, was dann für die Aufbringung der Beiträge zur Sozialversicherung insofern negative Auswirkungen hätte, als in dem Monat der Einmalzahlungen uU erhebliche Arbeitsentgelte infolge Überschreitens der auf den Monat bezogenen Beitragsbemessungsgrenze nicht zur Beitragsermittlung herangezogen werden könnten; zwar habe der Gesetzgeber, der eine einheitliche und automationsgerechte Definition des Arbeitsentgelts habe schaffen wollen, auch weiterhin eine gewisse Übereinstimmung mit dem Steuerrecht angestrebt, um den Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu erleichtern; dennoch habe § 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) einen eigenständigen, vom Steuerrecht losgelösten Begriff des Arbeitsentgelts geschaffen; gerade die Bestimmung des § 17 SGB IV mit einer Ermächtigung der Bundesregierung zur Regelung der zeitlichen Zurechnung von Arbeitsentgelt zeige, daß § 14 SGB IV lediglich eine begriffliche Grundsatzregelung treffe, die über Einzelheiten der Arbeitsentgeltberechnung, insbesondere über die zeitliche Zurechnung, entgegen der Auffassung des LSG noch keine abschließende Regelung getroffen habe.
  • BSG, 20.03.1980 - 11 RA 60/79

    Zur Frage, ob Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld etc. bei der Berechnung des …

    Auszug aus BSG, 28.10.1981 - 12 RK 23/80
    Ob dieser Rechtsprechung, die die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Leistungsberechnung von dem zufälligen Umstand abhängig macht, daß die Sonderzahlung während des fraglichen Bemessungszeitraums ausgezahlt worden ist, für das Leistungsrecht zu folgen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. auch die Zweifel im Urteil des BSG vom 20. März 1980, SozR 2200 § 1241 Nr. 15).
  • BSG, 09.07.1980 - 12 RK 44/79

    Einmalige Zuwendungen - Jahresabschlußvergütung - Berücksichtigung im …

    Auszug aus BSG, 28.10.1981 - 12 RK 23/80
    Wie er in seinem Urteil vom 9. Juli 1980 - 12 RK 44/79 - (…SozR 2200 § 160 Nr. 9) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen ausgeführt hat, handelt es sich bei den zum Jahresabschluß oder aus anderen Anlässen gewährten Sonderzahlungen, die auch den vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit ausgeschiedenen Arbeitnehmern anteilig zustehen, nicht um einmalige Zuwendungen, sondern um monatlich erdienten Lohn, der lediglich in größeren Zeitabschnitten ausgezahlt wird und der für die Beitragsberechnung auf die einzelnen Lohnperioden des Bezugszeitraumes anteilig zu verteilen ist .
  • BSG, 23.09.1980 - 12 RK 51/79
    Auszug aus BSG, 28.10.1981 - 12 RK 23/80
    Mit Urteil vom 23. September 1980 - 12 RK 51/79 - hat der Senat diese Rechtsprechung fortgeführt und dabei auch auf eine Änderung des § 112 Abs. 2 AFG durch Art. 2 § 2 Nr. 10 Buchst a des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) hingewiesen; danach wird das wöchentliche Arbeitsentgelt i.S. des § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG um den auf eine Woche entfallenden Anteil mindestens jährlich wiederkehrender Zuwendungen erhöht, sofern diese Zuwendungen jeweils anteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin aufgrund ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers endet (Abs. 2 Satz 3).
  • BSG, 16.09.1981 - 4 RJ 55/80

    Berücksichtigung von Leistungen des Arbeitgebers bei der Berechnung des …

    Auszug aus BSG, 28.10.1981 - 12 RK 23/80
    Von der gleichen Auffassung, daß nämlich Sonderzahlungen der genannten Art nicht zu den einmaligen Zuwendungen sondern zum laufenden Arbeitsentgelt gehören, sind auch die - zur Berechnung des Übergangsgeldes ergangenen - Urteile des BSG vom 30. Juni 1981 - 5b/5 RJ 156/80 - und vom 16. September 1981 - 4 RJ 55/80 - ausgegangen (vgl ferner das Urteil vom 22. Juli 1981 - 3 RK 7/80 - zur Berechnung des Gesamteinkommens).
  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 21/83

    Versicherungsrechtliche Beurteilung von zu erwartenden Sonderzahlungen

    Die vorliegende Entscheidung steht zu den Urteilen des Senats vom 9. Juli 1980 - 12 RK 44/79 - (…SozR 2200 § 160 Nr. 9) und vom 28. Oktober 1981 - 12 RK 23/80 - (SozR 2100 § 14 Nr. 9) nicht in Widerspruch.
  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 22/86

    Sozialversicherungspflicht einmal gezahlten Arbeitsentgelts

    Soweit allerdings die Sonderzuwendung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers anteilig an ihn zu zahlen gewesen wäre, war sie nach der Rechtsprechung des Senats nicht allein dem Auszahlungsmonat zuzurechnen, sondern auf das ganze Jahr zu verteilen, so daß im Monat der Auszahlung Beiträge für die vorangegangenen Monate nachberechnet werden mußten (SozR 2100 § 14 Nr. 9; § 17 Nr. 3 mwN).

    Gerade diesem Umstand hat der erkennende Senat in früheren Urteilen besondere Bedeutung beigemessen, wo darüber zu entscheiden war, ob Sonderzahlungen unter bestimmten Umständen anteilig auf das Kalenderjahr zu verteilen sind (BSG SozR 2100 § 14 Nr. 9;… SozR 2100 § 17 Nr. 3; ferner BSG 28. April 1982 - 12 RK 12/80 - USK 8244).

  • BSG, 17.08.1982 - 3 RK 68/80

    Ausscheiden aus der Familienkrankenhilfe; Überschreiten der Einkommensgrenze

    Nach der Rechtsprechung des BSG sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers auch dann, wenn sie in größeren Zeitabständen, eventuell nur jährlich bezahlt werden, keine einmaligen Zuwendungen, wenn der Versicherte auf diese Leistungen einen Rechtsanspruch hat, Höhe und Fälligkeit von vornherein feststehen und diese Leistungen in der Weise Bestandteile des Jahresarbeitsentgelts bilden, daß bei vorzeitigem Ausscheiden ein Anspruch auf anteilige Zahlung besteht (BSGE 52, 102, 104 m.w.N.; Urteil vom 28. Oktober 1981 - 12 RK 23/80 - Urteil vom 24. Februar 1982 2 RU 63/80 -).

    Nach dem Urteil des 12. Senats des BSG vom 28. Oktober 1981 - 12 RK 23/80 - schließt das Zuflußprinzip jedoch nicht aus, die Beiträge unabhängig von dem Zeitraum zu berechnen, in dem die Zuwendungen tatsächlich ausgezahlt werden.

    Wenn hier die Beitragsgerechtigkeit dafür spricht, Sonderzahlungen auf den Zeitraum zu verteilen, in dem sie verdient worden sind (so Urteil des 12. Senats des BSG vom 28. Oktober 1981 - 12 RK 23/80 -), dann erscheint es folgerichtig, auch den beitragsfreien Versicherungsschutz der Familienkrankenhilfe nicht mehr für eine Zeit zur Verfügung zu stellen, auf die ein von vornherein feststehendes, die Einkommensgrenzen übersteigendes Einkommen entfällt.

  • BSG, 27.10.1989 - 12 RK 9/88

    Beitragsrechtliche Behandlung nachträglich gezahlten laufenden Arbeitsentgelts

    Ebenfalls dem laufenden Arbeitsentgelt hinzugerechnet und deshalb auf die jeweiligen Lohnabrechnungszeiträume verteilt wurden ferner Sonderzahlungen, wenn sie auch Arbeitnehmern anteilig zustanden, die vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit bzw vor dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres ausgeschieden waren (Urteil vom 28. Oktober 1981, SozR 2100 § 14 Nr. 9 für Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Bonus; Urteil vom 28. April 1982, USK 8244 für Gewinnbeteiligungen bzw Tantiemen;… Urteil vom 2. Juni 1972, SozR 2100 § 17 Nr. 3 für Tantiemen).
  • BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem …

    eine jährlich gezahlte Tantieme; vom 28. Oktober 1981, 12 RK 23/80, SozR 2100 § 14 Nr. 9, betr.
  • BAG, 26.05.1992 - 9 AZR 41/91

    Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation - Arbeitsentgelt im Sinne von § 115 SGB X

    So vermehren Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation das wöchentliche Arbeitslosengeld nicht (BSG Urteil vom 28. Oktober 1981 - 12 RK 23/80 - SozR 2100, § 14 Nr. 9; Gagel, AFG, Stand Mai 1991, § 112 Rz 161; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, AFG, § 112 Anm. 9; Schelter, AFG, Stand Mai 1991, § 112 Rz 4; Schieckel/Grüner/Dalichau, AFG, Stand Januar 1992, § 112 Anm. II).

    Nach seiner Rechtsprechung sind Sonderleistungen dann in jedem Monat anteilig zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer einen anteiligen Anspruch auf die Leistungen hat, der der Dauer seiner Beschäftigung entspricht, wenn er vor Ablauf des Bezugszeitraums ausscheidet (BSG Urteil vom 9. Juli 1980 - 12 RK 44/79 - USK 80201; Urteil vom 23. September 1980 - 12 RK 51/79 - USK 80225; Urteil vom 28. Oktober 1981 - 12 RK 23/80 - …">14%20SGB%204%20Nr.%209#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2100, § 14 SGB 4 Nr. 9; Urteil vom 18. Februar 1982 - 7 RAr 76/81 USK 8254; Urteil vom 28. April 1982 - 12 RK 12/80 - USK 8244;… Urteil vom 2. Juni 1982 - 12 RK 4/82 - …">17%20SGB%204%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2100, § 17 SGB 4 Nr. 3, m. w. N. aus der Rechtsprechung).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 197/01

    Sozialversicherung - Phantomlohn - Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber?

    Nach Inkrafttreten des SGB IV am 01.07.1977, durch dessen Artikel II § 21 Abs. 1 Nr. 4 der Gemeinsame Erlass aufgehoben worden ist, war die Rechtssprechung des BSG zunächst hinsichtlich der weiteren Geltung des Zuflussprinzips nicht eindeutig (…siehe einerseits etwa Urteil vom 18.11.1980, SozR 2100 § 14 Nr. 7; Urteil vom 28.10.1981, SozR 2100 § 14 Nr. 9; anderereits Urteil vom 25.09.1981, BSGE 52, 152; Urteil vom 26.10.1982, BSGE 54, 136 und Urteil vom 26.11.1985, BSGE 59, 183).
  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 38/92

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsentgelt - Krankengeld

    Ob es gleichwohl nach dem Sinn des § 182 Abs. 5 RVO aF für die Berechnung des Krankengeldes ausreicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung des Arbeitsentgelts im jeweiligen Abrechnungszeitraum erfüllt gewesen sind, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung (vgl dazu im einzelnen Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II, S 394d mwN; kritisch hinsichtlich der strengen Anwendung des Zuflußprinzips auch BSG SozR 2100 § 14 Nr. 9 im Zusammenhang mit jährlich wiederkehrenden Sonderleistungen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02

    Sozialversicherungsbeiträge - Nachforderung

    Nach Inkrafttreten des SGB IV am 01.07.1977, durch dessen Artikel II § 21 Abs. 1 Nr. 4 der Gemeinsame Erlass aufgehoben worden ist, war die Rechtsprechung des BSG zunächst hinsichtlich der weiteren Geltung des Zuflussprinzips nicht eindeutig (…siehe einerseits etwa Urteil vom 18.11.1980, SozR 2100 § 14 Nr. 7; Urteil vom 28.10.1981, SozR 2100 § 14 Nr. 9; anderereits Urteil vom 25.09.1981, BSGE 52, 152; Urteil vom 26.10.1982, BSGE 54, 136 und Urteil vom 26.11.1985, BSGE 59, 183).
  • LSG Hessen, 11.06.1992 - L 1 KR 385/91

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Beitragsnachzahlung - geschuldetes …

    Rn. 27 Zwar ist vom Bundessozialgericht unter Hinweis auf den Gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers betreffend weitere Vereinbarungen des Lohnabzugs vom 10. September 1944 (abgedruckt in AN 1944, 281) zunächst noch die Auffassung vertreten worden, daß die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich an die Berechnung der Lohnsteuer gekoppelt sei und danach das im Lohnsteuerrecht maßgebende Zufluß-Prinzip, wonach der Arbeitnehmer als der Schuldner der Lohnsteuer diese nur aus dem tatsächlichen Ertrag seiner Arbeit, d.h. aus dem ihm wirklich zugeflossenen Entgelt, entrichten solle, für das Entstehen von Beitragsansprüchen auch im Sozialversicherungsrecht Bedeutung habe (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1964, Az.: 3 RK 32/60 = BSGE 22, 106, 108); von dieser Auffassung hat sich das Bundessozialgericht jedoch später wieder gelöst und zumindest für Beitragsansprüche ab dem 1. Juli 1977, d.h. dem Zeitpunkt der Aufhebung des o.a. Gemeinsamen Erlasses durch Art. 11 § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB 4 die Auffassung vertreten, daß Beiträge zur Sozialversicherung auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten seien und zwar auch dann, wenn es der Arbeitnehmer selbst nicht fordere (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 1985, Az.: 12 Rk 51/83 = BSGE 59, 183, 189; Urteil vom 26. Oktober 1982, Az.: 12 Rk 8/81 = BSGE 54, 136, 138; Urteil vom 28. Oktober 1981, Az.: 12 Rk 23/80 = SozR 2100 § 14 Nr. 9;… Urteil vom 29. Juli 1980, Az.: 12 Rk 44/79 = SozR 2200 § 160 Nr. 9).
  • BSG, 09.06.1988 - 1 RA 57/87

    Gehaltsnachzahlung - Versichertenrente - Wesentliche Änderung - Zugunsten des …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 191/01

    Krankenversicherung

  • BSG, 16.02.1982 - 12 RK 81/80

    Parallelität von Beiträgen und Leistungen

  • BSG, 28.04.1982 - 12 RK 12/80
  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 45/87

    Tarifliches Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt als Arbeitsentgelt iS. des § 97 Abs. …

  • BSG, 15.05.1984 - 12 RK 28/83

    Zeitakkord - Spätere Lohnperiode - Fällige Akkordspitze

  • BSG, 15.05.1985 - 7 RAr 3/84

    Einmalige und wiederkehrende Zuwendungen - Verbot der Berücksichtigung - …

  • BSG, 24.02.1982 - 2 RU 41/80

    Berechnung des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung - …

  • SG Altenburg, 30.09.2002 - S 12 RA 1500/02
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.1983 - L 16 KR 23/83
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