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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 18.10.2001 - 12 U 202/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6215
OLG Karlsruhe, 18.10.2001 - 12 U 202/00 (https://dejure.org/2001,6215)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.10.2001 - 12 U 202/00 (https://dejure.org/2001,6215)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Oktober 2001 - 12 U 202/00 (https://dejure.org/2001,6215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    AUB 88 § 2 Nr. II Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AUB 88 § 2 Nr. II Abs. 1 S. 1
    Versicherungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versicherungsrecht; Anspruch aus einer Unfallversicherung ; Behandlungen durch einen Krankengymnasten; Heilmaßnahme; Versicherungsbedingungen; Auslegung ; Ausschlussregelung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 562 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.10.2001 - 12 U 202/00
    Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83).
  • OLG Köln, 06.02.1973 - 15 U 150/72
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.10.2001 - 12 U 202/00
    Der Ausschluss des § 2 Nr. 11 Abs. 2 AUB gilt nicht nur bei ordnungsgemäß durchgeführten Maßnahmen, sondern auch in Fällen, in denen der Gesundheitsschaden durch unzulängliches Vorgehen des Arztes oder Heilpersonals ausgelöst wird, gleichgültig, ob sich der Fehler im Rahmen einer auch bei sorgfältigem Handeln nicht ganz unwahrscheinlichen Schädigung hält oder als grober Fehler zu werten ist (OLG Hamm, VersR 1979, 1100; OLG Köln, VersR 1973, 959/960 f.;… Grimm, a.a.O., Rdnr. 73;… Prölss/Martin, a.a.O. Rdnr. 34;… Wussow/Pürckhauer, AUB, 6. Aufl., § 2 II Rdnr. 77).
  • OLG Hamm, 04.05.1979 - 20 U 14/79
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.10.2001 - 12 U 202/00
    Der Ausschluss des § 2 Nr. 11 Abs. 2 AUB gilt nicht nur bei ordnungsgemäß durchgeführten Maßnahmen, sondern auch in Fällen, in denen der Gesundheitsschaden durch unzulängliches Vorgehen des Arztes oder Heilpersonals ausgelöst wird, gleichgültig, ob sich der Fehler im Rahmen einer auch bei sorgfältigem Handeln nicht ganz unwahrscheinlichen Schädigung hält oder als grober Fehler zu werten ist (OLG Hamm, VersR 1979, 1100; OLG Köln, VersR 1973, 959/960 f.;… Grimm, a.a.O., Rdnr. 73;… Prölss/Martin, a.a.O. Rdnr. 34;… Wussow/Pürckhauer, AUB, 6. Aufl., § 2 II Rdnr. 77).
  • OLG Saarbrücken, 09.07.2014 - 5 U 89/13

    Eintrittspflicht einer privaten Unfallversicherung für Folgen einer …

    Die Klausel gilt nicht nur für die Fälle kunstgerecht durchgeführter Heilmaßnahmen, sondern auch dann, wenn dem Arzt oder sonstigen Behandler Fehler unterlaufen sind (so die wohl einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung;… siehe z.B. Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Ziff. 5 AUB 2010, Rdn. 82 und Rdn. 80;… Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Ziff. 5 AUB 2008, Rdn. 57; Marlow, r+s 2004, 353; OLG Celle, VersR 2010, 803; OLG Stuttgart, VersR 2007, 786; OLG Schleswig, VersR 2003, 587; OLG Karlsruhe, r+s 2002, 393; OLG Hamm, VersR 1979, 1100).

    Das ist vom Versicherer ersichtlich nicht gewollt und für den durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmer bei sachgerechter Auslegung des Wortlauts und Würdigung der offensichtlichen Zielrichtung der Klausel auch ohne weiteres erkennbar (wie hier OLG Karlsruhe, r+s 2002, 393; OLG Hamm, VersR 1979, 1100).

    Das gilt auch dann, wenn das Versehen ein grob fahrlässiges gewesen sein sollte (vgl. OLG Karlsruhe, r+s 2002, 393; OLG Hamm, VersR 1979, 1100).

  • OLG Nürnberg, 13.01.2012 - 8 U 2577/11
    Die Ausschlussklausel für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen betrifft auch Behandlungen durch einen Krankengymnasten (im Anschluss an OLG Karlsruhe vom 18.10.2001 - 12 U 202/00) und alle Gesundheitsschäden, die adäquate Folge einer Heilmaßnahme sind (im Anschluss an BGH vom 21.9.1988 - IVa ZR 44/87).
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