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Rechtsprechung
   KG, 26.01.2009 - 12 U 255/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,22316
KG, 26.01.2009 - 12 U 255/07 (https://dejure.org/2009,22316)
KG, Entscheidung vom 26.01.2009 - 12 U 255/07 (https://dejure.org/2009,22316)
KG, Entscheidung vom 26. Januar 2009 - 12 U 255/07 (https://dejure.org/2009,22316)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung bei Unfällen im Kreisverkehr mit Rechtsabbiegerspur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 923
  • NZV 2009, 498
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 75/06

    Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Abbiegen

    Auszug aus KG, 26.01.2009 - 12 U 255/07
    8 Die zur Frage des Vortritts beim parallelen Rechtsabbiegen entwickelten Grundsätzen, dass dem am weitesten rechts Eingeordneten dann nicht stets das Vortrittsrecht gebührt, wenn paralleles Abbiegen in eine mehrspurige Straße durch Richtungspfeile geboten ist, weil das Ziel des parallelen Abbiegens die Schaffung von mehr Verkehrsraum ist, der auch genutzt werden soll (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 75/06 - NJW-RR 2007, 380) kommen auch vorliegend zur Anwendung.
  • LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12

    Haftung bei Kfz-Unfall: Verbindlichkeit von auf der Fahrbahn markierten …

    Das Amtsgericht hat insoweit insgesamt auf das Urteil des Kammergerichts vom 26. Januar 2009, Aktenzeichen 12 U 255/07, verwiesen.

    Das Kammergericht hat sich zwar nicht dieser Haftungsverteilung, wohl aber der Ansicht, es handele sich lediglich um Fahrempfehlungen, angeschlossen (KG, Urteil vom 26. Januar 2009 - 12 U 255/07, NZV 2009, 498) und vertritt sie seitdem nicht nur für den ..., sondern generell für entsprechend gestaltete Straßenkreuzungen/-einmündungen, so auch für den ... (vgl. z.B. KG, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Schaden-Praxis 2012, 315, zit. nach juris; für den Großen Stern hat das Kammergericht die Frage in einem Beschluss vom 26. Juli 2010 - 12 U 188/09, zit. nach juris, zwar offen gelassen, die gegenteilige Ansicht der Zivilkammer 42 des Landgerichts jedoch als zweifelhaft bezeichnet).

    Die von der hier zur Entscheidung berufenen Kammer nicht geteilte Ansicht zu einer fehlenden Verbindlichkeit der Richtungspfeile wird insbesondere mit zwei Argumenten begründet: dem Fehlen von Richtungspfeilen "unmittelbar" vor der jeweiligen Kreuzung oder Einmündung und der (im Falle der Verbindlichkeit) jeweils anderen Spurführung je nachdem, ob ein Fahrzeug gerade in den "Kreisverkehr" eingefahren ist oder sich bereits in ihm befindet (vgl. LG Berlin, a.a.O., KG, NZV 2009, 498 f.).

    Rn. 41 Klarstellend sei erwähnt, dass die unterschiedlichen Auffassungen nicht (auch) darin ihre Ursache haben, dass seit dem Unfall aus dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Januar 2009 (NZV 2009, 498) die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung geändert worden sind.

    Rn. 46 Im Anschluss an diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum parallelen Rechtsabbiegen hat das Kammergericht auch seine frühere Auffassung, dass in einem "Kreisverkehr" wie dem ... und unabhängig von den Fahrbahnmarkierungen eine Pflicht des Rechtsabbiegers gelte, sich vor dem Abbiegen möglichst weit rechts einzuordnen (vgl. KG, Beschluss vom 27. August 2007 - 12 U 141/07, NZV 2008, 412), aufgegeben und anerkannt, dass die durch Richtungspfeile gegebene "Empfehlung" des Einordnens in zwei Rechtsabbiegerspuren zu berücksichtigen ist (KG NZV 2009, 498).

    Rn. 47 Die verkehrsflussbehindernde Konsequenz der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Kammergerichts zeigt sich nach Ansicht der Kammer deutlich in der (folgerichtigen) Ausführung des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil, dass beide Verkehrsteilnehmer sich gegenseitig sorgfältig hätten beobachten und ihre Abstände und Geschwindigkeiten jeweils so einstellen müssen, dass ein rechtzeitiges Reagieren auf jedwede eingeschlagene Fahrtrichtung des anderen Fahrzeugs möglich sei (so die Schlussfolgerung des Amtsgerichts aus dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Januar 2009 - 12 U 255/07; vgl. auch KG, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Rn 8 f., zit. nach juris).

    Rn. 48 Soweit die hier kritisierte Rechtsprechung zur Stützung ihres Ergebnisses der Definition einer unmittelbar folgenden Einmündung die Gefahr andeutet (vgl. schon LG Berlin, 59 O 91/07; vgl. auch KG, NZV 2009, 498 f.), dass sich in dem Bereich zwischen zwei Einmündungen in den jeweiligen Platz Fahrzeuge treffen könnten, welche die selben Fahrspuren benutzen, jedoch aufgrund der zuvor passierten unterschiedlichen Richtungspfeile (im Platz selbst und auf der einmündenden Straße) zu unterschiedlichen - und gegenseitig nicht vorhersehbaren - Fahrtrichtungen gezwungen wären, vermag die Kammer diese Ansicht ebenfalls nicht zu teilen.

  • KG, 26.07.2010 - 12 U 188/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision innerhalb eines Kreisverkehres im Zusammenhang …

    Sähe man aber schon die Einmündung der Straße des 17. Juni als folgende Einmündung an, geböte der Pfeil für die nächstfolgende Ausfahrt in den Spreeweg nicht mehr die Befolgung der Fahrtrichtung, sondern wäre nur eine Empfehlung (vgl. Senat, NZV 2009, 498).

    Dies führt dazu, dass der Kläger, der diesen Fahrstreifen zum Abbiegen benutzen wollte, sich nicht möglichst weit rechts einordnen musste (vgl. Senat, NZV 2009, 498).

  • OLG Köln, 04.08.2026 - 1 ORbs 214/26

    Zulassung der Rechtsbeschwerde: Bußgeld bleibt bestehen

    Rn. 20 In Rechtsprechung und Literatur ist geklärt, dass auch derjenige "abbiegt" im Sinne von § 9 Abs. 1 StVO, der einen Kreisverkehr verlässt (KG Urt. v. 26.01.2009 - 12 U 255/07 = NZV 2009, 498; KG Beschl. v. 27.08.2007 - 12 U 141/07 = VRS 114, 119;… Hentschel/König-König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 8 StVO Rz. 37c;… JurisPK-Straßenverkehrsrecht-Scholten, 3. Auflage 2025, § 9 StVO Rz. 13;… Burmann/Hess/Hühnermann/Jahnke-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 29. Auflage 2026, § 9 StVO Rz. 5.).
  • KG, 29.03.2012 - 22 U 131/11

    Zu den gekennzeichneten Fahrstreifen auf den großen Kreisverkehren in Berlin

    Bei den vor der Einfahrt Kurt-Schumacher-Damm vor der Ampel im Kreisverkehr angebrachten Pfeilen handelt es sich daher um bloße Empfehlungen (vgl. auch KG, Urteil vom 26. Januar 2009 - 12 U 255/07, juris Rn. 6 f, NZV 2009, 923).
  • AG Offenburg, 22.05.2026 - 4 C 71/25
    Rn. 26 Zwar gilt § 9 Abs. 1 StVO auch im Kreisverkehr jedenfalls dann, wenn das Abbiegen in bestimmten Fahrstreifen nicht durch Richtungspfeile vorgeschrieben bzw. empfohlen ist (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2009 - 12 U 255/07 -, Rn. 5, juris); ein Abbiegen in eine andere Straße ist jedoch dann nicht gegeben, wenn - wie vorliegend - lediglich dem Kurvenverlauf der Straße gefolgt wird, zumal die Beklagte auch nach dem optischen Verlauf hinsichtlich Fahrbahnmarkierungen und Beschilderungen nicht auf eine Nebenstraße abzubiegen beabsichtigte (…vgl. MüKoStVR/Bender, 2016, StVO § 9 Rn. 4, beck-online).
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