Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 10.04.2006 - 12 U 309/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- LG Ellwangen/Jagst, 08.01.2026 - 6 O 56/24
Bemessung der Ansprüche auf Hinterbliebenengeld bzw. Schmerzensgeld im Fall der …
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann das Gericht in dieser Konstellation in Anlehnung an § 244 Abs. 3 S. 2 StPO ablehnen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. April 2006 - 12 U 309/05, Rn. 12; KG Berlin…, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 12 U 134/06, Rn. 12; OLG Koblenz…, Beschluss vom 26. März 2007 - 12 U 1556/05, Rn. 5, jew. zit. nach juris). - LG Augsburg, 14.07.2008 - 4 T 1866/08
Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Fälschung des Sitzungsprotokolls; …
Die Gegenauffassung (…vgl. insbesondere Zöller-Vollkommer 26. Auflage 2007 Vor § 41 Rz. 2 und § 42 Rz. 4; Lüke NJW 1979, 2047, 2049; offen lassend OLG Koblenz OLGR Koblenz 2006, 714 f.) überzeugt nicht, bildet doch das Ablehnungsverfahren nach §§ 42 ff. ZPO ein abschließendes Regelungssystem für die Behauptung, der erkennende Richter lasse die Befangenheit besorgen. - LSG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - L 11 SF 4819/09 Abgesehen davon, dass eine etwaige Strafanzeige wegen Falschaussage grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellt (vgl OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. März 2003, 3 W 46/00; OLG Koblenz, Urteil vom 10. April 2006, 12 U 309/05; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2008, L 12 B 17/08 AL; jeweils veröffentlicht in juris), ist von der Klägerin weder vorgebracht noch ersichtlich, dass Richterin am Sozialgericht Dr. D. die Zeugin M. wegen Falschaussage bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hat.
- LSG Baden-Württemberg, 24.06.2009 - L 11 SF 2023/09 Abgesehen davon, dass eine solche Strafanzeige grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. März 2000, 3 W 46/00, OLG Koblenz, Urteil vom 10. April 2006, 12 U 309/05; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2008, L 12 B 17/08 AL; jeweils zitiert nach juris), hat Dr. K. den Kläger gar nicht angezeigt (dienstliche Äußerung vom 20. April 2009).
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