Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 01.10.1998 - 12 U 314/97 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Oldenburg, 12.08.2015 - 5 U 27/15
Unbrauchbare Implantatbehandlung und Anspruch auf Ersatz von …
Für einen Patienten kann hierin, auch weil er auf die Wahl des refinanzierenden Instituts keinen Einfluss hat, eine sehr weitreichende, ihn beeinträchtigende Folge seiner Zustimmung liegen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. Oktober 1998 zu 12 U 314/97, bei juris Rn. 3 ff.; AG Mannheim…, Urteil vom 21. September 2011 zu 10 C 102/11, bei juris Rn. 12 ff. m.w.N.). - OLG Braunschweig, 13.09.2012 - 1 U 31/11
Zur rechtssicheren Gestaltung von Forderungsabtretung bei Arztpraxis
Hinsichtlich ihrer Rechtsauffassung verweist die Beklagte auf verschiedene Urteile (OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.01.1998, Az. 12 U 314/97; OLG Frankfurt NJW 1988, 2488;… AG Mannheim, Urt. v. 21.09.2011, Az. 10 C 102/11;… AG Hannover, Urt. v. 23.03.2012, Az. 421 C 11378/11; AG Hannover 526 C 8925/11), die sie teilweise vorlegt.cc) Auf den Umstand, dass die Klägerin zu 2) tatsächlich die Forderung (bislang?) nicht an die Deutsche Ärzte- und Apothekerbank weiterabgetreten hat, kommt es entscheidungserheblich nicht an (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 1.10.1998 - 12 U 314/97, hier zit. n. juris, Rn. 9).
Im Vordergrund stand, das für die Weiterabtretung an die Bank keine Schweigepflichtentbindungserklärung vorlag und bei der Bank - wie auch bei jeder namentlich benannten Bank - nicht ohne Weiteres gewährleistet wird, dass die Patientendaten vertraulich behandelt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.1998 - 12 U 314/97, hier zitiert nach juris, Leitsatz 2 sowie Rn. 8).
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend für den Fall einer notwendigen Beitreibung durch die Refinanzierungsbank diese von vornherein darauf verzichtet hätte, gemäß § 402 BGB die notwendigen Informationen zu erhalten, trägt die Klägerin zu 2) selbst nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 1.10.1998 - 12 U 314/97, hier zit. n. juris, Rn. 9).
- AG Mannheim, 21.09.2011 - 10 C 102/11
Abtretung von zahnärztlichen Honorarforderungen: Einwilligung des Patienten zur …
Auf den Umstand, dass das Abrechnungsunternehmen tatsächlich die Forderung nicht an das refinanzierende Institut weiter abgetreten hat, kommt es deshalb entscheidungserheblich nicht an (so auch OLGR Karlsruhe 1999, 85; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.11.2006, Az. 5 U 10/07; LG Frankenthal, Urteil vom 29.11.2006, az.Die vorliegende Abtretungserklärung ist sowohl in ihrem verpflichtendem als auch in ihrem verfügenden Teil gemäß § 134 BGB unwirksam, da der Arzt mit der Abtretung gegen das Gebot der ärztlichen Verschwiegenheit gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßen hat, weil die Beklagte ihn nicht wirksam von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit hat (vergleiche hierzu OLGR Karlsruhe 1999, 85).
- OLG Karlsruhe, 05.09.2002 - 12 U 83/01
Arzthonoraranspruch: Fälligkeit und Verjährungsbeginn nach unwirksamer …
Die Abtretung der Forderung des Klägers gegen die Beklagte an das F. Rechenzentrum war unwirksam, wie schon der Senat mit seinem Urteil vom 01.10.1998 - 12 U 314/97 - festgestellt hat. - AG Berlin-Schöneberg, 01.06.2010 - 4 C 286/09
Ärzteinkasso: Anspruch des Krankenversicherers gegen einen Arzt auf …
Voraussetzung für eine wirksame Einverständniserklärung ist, dass die Patientin weiß, an wen der Beklagte Daten, die der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, weiter geben wird (OLG Karlsruhe in OLGR Karlsruhe 1999, 85 f., zitiert nach juris).
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