Rechtsprechung
| OLG Köln, 22.06.2006 - 12 U 6/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
ZPO § 511
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung zum Schadensersatz nach einem Kettenauffahrunfall; Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB im Bereich der Gefährdungshaftung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 06.12.2005 - 7 O 239/04
- OLG Köln, 22.06.2006 - 12 U 6/06
- OLG Köln, 22.06.2006 - 12 U 5/06
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.06.1976 - VI ZR 100/75
Anwendungsvoraussetzungen für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB
Auszug aus OLG Köln, 22.06.2006 - 12 U 6/06
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes scheidet im Falle des Vorhandensein eines Ersttäters die Anwendbarkeit des § 830 I S.2 BGB aus (u.a. BGH VersR 1976, 992; BGH NJW 1996, 3205).
- OLG Köln, 06.12.2017 - 16 U 6/17
Haftung des mit Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten beauftragten …
Für § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist es unerheblich, ob derjenige Beteiligte, dessen Haftung für den gesamten Schaden ohne Beweisnot feststeht, ebenfalls aus § 823 BGB oder anderweitiger verschuldensabhängiger Grundlage oder aber aus einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung haftet (vgl. z.B. OLG Köln Urteil vom 22.06.2006, 12 U 6/06, Rdnr. 5 ff. zitiert nach juris).
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