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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 07.01.1997 - 12 U 69/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6914
OLG Oldenburg, 07.01.1997 - 12 U 69/96 (https://dejure.org/1997,6914)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.01.1997 - 12 U 69/96 (https://dejure.org/1997,6914)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07. Januar 1997 - 12 U 69/96 (https://dejure.org/1997,6914)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 VerbrKrG; § 813 Abs. 1 S. 1 ZPO
    Bestmögliche Verwertung eines Leasingfahrzeuges; Begriff des "gewöhnlichen Verkaufswerts" eines Fahrzeuges; Pflicht einer darlehnsgebenden Bank zur bestmöglichen Verwertung eines finanzierten, sicherungsübereigneten Kaufgegenstandes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Bestmögliche Verwertung eines Leasingfahrzeuges; Begriff des "gewöhnlichen Verkaufswerts" eines Fahrzeuges; Pflicht einer darlehnsgebenden Bank zur bestmöglichen Verwertung eines finanzierten, sicherungsübereigneten Kaufgegenstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 115
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89

    Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs; …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.01.1997 - 12 U 69/96
    Ebenso wie ein Leasinggeber nach Kündigung des Leasingvertrages zur optimalen Verwertung des Leasinggutes verpflichtet ist (vgl. dazu BGH NJW 1991, 223 f, 224) [BGH 10.10.1990 - VIII ZR 296/89], ist auch von der darlehensgebenden Bank zu verlangen, dass sie sich mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung des von ihr finanzierten, an sie sicherungsübereigneten Kaufgegenstandes bemüht.
  • OLG Schleswig, 23.08.2007 - 5 W 31/07

    Fahrzeugverwertung durch kreditgebende Bank nach sofortiger Kündigung des …

    Es entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass unter den gewöhnlichen Verkaufswert der gegenüber dem Letztverbraucher erzielbare Verkaufspreis und nicht der Händlereinkaufspreis zu verstehen ist (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 596f;… Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rn. 812 a. E. mwN.; vgl. auch OLG Oldenburg DAR 1997, 203).
  • OLG Dresden, 11.11.1998 - 8 U 3066/97

    Restwertausgleichsansprüche aus einem beendeten Teilamortisationsleasingvertrag; …

    Da schon nach dem Gesagten feststeht, dass die Klägerin bei gehörigen Anstrengungen den tatsächlichen Verkehrswert realisiert hätte, kann der Senat - wie das OLG Celle (…aaO.) - dahinstehen lassen, ob die Klägerin außerdem gehalten war, sich ebenso wie für den Absatz der Fahrzeuge auch bei deren Verwertung des Vertragshändlernetzes zu bedienen (bejahend OLG Koblenz NJW 1995, 1227, 1228 [OLG Koblenz 10.03.1994 - 5 U 1257/93] ; LG Meiningen DAR 1997, 203, 204 [LG Meiningen 25.02.1997 - 5 S 341/96] ; vgl. ferner für darlehensgewährende "Konzernbank" OLG Oldenburg DAR 1997, 203 [OLG Oldenburg 07.01.1997 - 12 U 69/96] ).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2010 - 17 U 95/08

    Mietkaufvertrag: Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrages über einen …

    Eine Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung folgt insoweit aus § 254 Abs. 2 BGB und besteht als sogenannte vertragliche Nebenpflicht (Beckmann, Finanzierungsleasing, Rz 226; BGH NJW 1997, 3166; OLG Koblenz NJW 1995, 1227; OLG Oldenburg, DAR 1997, 203).
  • OLG Brandenburg, 10.12.1997 - 7 U 87/97

    Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung eines Fahrzeugleasingvertrages; …

    Mit dem Verkauf zum erheblich niedrigeren Händlereinkaufspreis hat die Klägerin entgegen der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht einseitig nur ihr eigenes Interesse, den Wagen nach der Vertragsbeendigung möglichst schnell loszuwerden, berücksichtigt (vgl. im anderen Zusammenhang auch OLG Koblenz NJW 1995, 1227 [OLG Koblenz 10.03.1994 - 5 U 1257/93] /1228; OLG Oldenburg DAR 1997, 203 [OLG Oldenburg 07.01.1997 - 12 U 69/96] ) und damit gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, Sie hat sich den Händlerverkaufswert in Höhe von 34.000,00 DM anrechnen zu lassen, was bei dem vorliegend gegebenen Ablösewert in Höhe von 44.670,88 DM zu dem in die Berechnung der klägerischen Ausgleichsforderung einzustellende Wert von 10.670,88 DM führt.
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