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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 08.09.2003 - 12 UE 2937/02.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5769
VGH Hessen, 08.09.2003 - 12 UE 2937/02.A (https://dejure.org/2003,5769)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.09.2003 - 12 UE 2937/02.A (https://dejure.org/2003,5769)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. September 2003 - 12 UE 2937/02.A (https://dejure.org/2003,5769)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 53 Abs. 6
    Türkei, Kurden, Krankheit, Nierenerkrankung, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Yesil Kart, Gefahrenbegriff, Allgemeine Gefahr, Überbrückungsgeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 53 Abs. 6
    Asylrecht - Abschiebungshindernis, Dialysebehandlung, Finanzierung, Krankheitskosten, Yesil Kart, Zielstaat, Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Keine Abschiebung von Dialysepatienten in die Türkei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Asyl; Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Feststellung von Abschiebungshindernissen; Mögliche Gesundheitsgefahr bei Rückreise in das Heimatland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 54
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen …

    Auszug aus VGH Hessen, 08.09.2003 - 12 UE 2937/02
    Zur Begründung der Berufung macht der Bundesbeauftragte geltend, entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - festgestellt, dass nur dann erhebliche Gefahren für Leib und Leben eines kranken Ausländers in seinem Heimatstaat drohten, wenn er dort einem unzureichenden Gesundheitssystem ausgesetzt wäre, also wenn sich in seiner Heimat wegen nicht möglicher entsprechend notwendiger medizinischer Betreuung sein Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.

    Allgemein obliegt die Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bei Asylbewerbern allein dem Bundesamt und nicht der Ausländerbehörde (BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = EZAR 043 Nr. 27).

    Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht, aber ohne eine nähere Erklärung, angenommen hat, kann die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen (BVerwG, 25.11.1997, a.a.O.).

    Mit anderen Worten: Dialysepatienten bilden keine Bevölkerungsgruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (ebenso für Patienten mit einem angeborenen Vorhofseptumdefekt: BVerwG, 25.11.1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen - …

    Auszug aus VGH Hessen, 08.09.2003 - 12 UE 2937/02
    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht - ebenfalls ohne ausdrückliche Ausführungen - der Klägerin zu 2 auch nicht entgegengehalten, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgrund von dessen Satz 2 gesperrt und einer allgemeinen Aussetzung durch die oberste Landesbehörde nach § 54 AuslG vorbehalten ist, wenn es sich um eine Gefahr handelt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist (vgl. dazu BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 324 = EZAR 043 Nr. 11).

    Zur Klarstellung gegenüber den nicht weiter differenzierenden Gründen des angegriffenen Urteils ist darauf hinzuweisen, dass hier wegen der singulären Gefährdungssituation für die Klägerin zu 2 nicht auf eine verfassungskonforme Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zurückgegriffen zu werden braucht, wonach Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist, wenn dem Ausländer extreme Gefahren in der Weise drohen, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, 17.10.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische …

    Auszug aus VGH Hessen, 08.09.2003 - 12 UE 2937/02
    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung gegenüber dem 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs festgestellt, dass sich eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, EZAR 043 Nr. 56 = DVBl. 2003, 463).
  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus VGH Hessen, 08.09.2003 - 12 UE 2937/02
    Die Bestimmung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist grundsätzlich auf im Zielland der Abschiebung drohende erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit anwendbar mit der Folge, dass für deren Prüfung und Feststellung das besonders sachkundige Bundesamt und nicht die für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zuständig sind (BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; ebenso für § 53 Abs. 4 AuslG BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 = EZAR 043 Nr. 24).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Hessen, 08.09.2003 - 12 UE 2937/02
    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht - ebenfalls ohne ausdrückliche Ausführungen - der Klägerin zu 2 auch nicht entgegengehalten, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgrund von dessen Satz 2 gesperrt und einer allgemeinen Aussetzung durch die oberste Landesbehörde nach § 54 AuslG vorbehalten ist, wenn es sich um eine Gefahr handelt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist (vgl. dazu BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 324 = EZAR 043 Nr. 11).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96

    Asylrecht - Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz …

    Auszug aus VGH Hessen, 08.09.2003 - 12 UE 2937/02
    Die Bestimmung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist grundsätzlich auf im Zielland der Abschiebung drohende erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit anwendbar mit der Folge, dass für deren Prüfung und Feststellung das besonders sachkundige Bundesamt und nicht die für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zuständig sind (BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; ebenso für § 53 Abs. 4 AuslG BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 = EZAR 043 Nr. 24).
  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme …

    Auszug aus VGH Hessen, 08.09.2003 - 12 UE 2937/02
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine extreme Gefahrenlage nicht voraussetzt, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten (BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98 -, EZAR 043 Nr. 31).
  • OVG Niedersachsen, 28.01.1999 - 11 L 4582/98

    Abschiebungshindernis; Krankheit; Ausländerbehörde; Zuständigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 08.09.2003 - 12 UE 2937/02
    Hierzu hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (25.11.1996 - 10 C 1196.2972), worauf der Bundesbeauftragte seine Berufung stützt, zunächst entschieden, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dann ausscheide, wenn eine künftig notwendig werdende medizinische Versorgung im Heimatstaat möglich sei, aber unter Umständen von dem Ausländer nicht selbst finanziert werden könnte (a. A. OVG Lüneburg, 28.01.1999 - 11 L 4582/98 - OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2000 - 10 A 10344/00 -).
  • VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsmacht oder staatsähnliche Gewalt; …

    Auszug aus VGH Hessen, 08.09.2003 - 12 UE 2937/02
    Dort heißt es ausdrücklich, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis könne sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führten, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen könne; eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehe auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung stehe, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sei (ähnlich schon Hess. VGH, 05.04.2000 - 9 UZ 730/00.A - und 16.11.1998 - 9 UE 3908/96 -).
  • VGH Bayern, 25.11.1996 - 10 CS 96.2972
    Auszug aus VGH Hessen, 08.09.2003 - 12 UE 2937/02
    So habe der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (25.11.1996 - 10 Cs 96.2972 -) festgestellt, dass kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren sei, wenn die künftig notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat möglich sei, aber möglicherweise vom Ausländer nicht selbst finanziert werden könne.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2000 - 10 A 10344/00

    Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, …

  • VGH Hessen, 28.11.2005 - 7 UZ 153/05

    Abschiebungshindernis; posttraumatische Belastungsstörung; Bevölkerungsgruppe

    Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG ist demgegenüber gegeben, wenn die Abschiebung eines Ausländers aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen unmöglich wird, weil von der Abschiebung als solcher negative Auswirkungen zu befürchten sind, also gerade die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht des Erkrankten zu einer Retraumatisierung oder zu einer suizidalen Gefährdung führt (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 - InfAuslR 1998, 241, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 - InfAuslR 2002, 415; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - DVBl. 1998, 284, Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 8.99 - NVwZ 2000, 206; Hess. VGH, Urteil vom 8. September 2003 - 12 UE 2937/02.A - ESVGH 54, 54; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2002 - 11 S 389/01 - InfAuslR 2001, 384; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A - Nachweis bei Juris).
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