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Rechtsprechung
   FG Münster, 17.03.2022 - 12 V 32/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,33458
FG Münster, 17.03.2022 - 12 V 32/22 (https://dejure.org/2022,33458)
FG Münster, Entscheidung vom 17.03.2022 - 12 V 32/22 (https://dejure.org/2022,33458)
FG Münster, Entscheidung vom 17. März 2022 - 12 V 32/22 (https://dejure.org/2022,33458)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 27/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der …

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 17.03.2022 - 12 V 32/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 17.03.2022 - 12 V 32/22 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 19.11.2021 aufzuheben, in vollem Umfang abgelehnt.

    Rn. 8 Mit Beschluss vom 17.03.2022 - 12 V 32/22 hat das FG die Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 19.11.2021 betreffend die Säumniszuschläge, soweit sie nach dem 31.12.2018 entstanden sind, bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, spätestens bis zu einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.

    den Beschluss des FG Münster vom 17.03.2022 - 12 V 32/22 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang abzulehnen; sowie.

    den Beschluss des FG Münster vom 17.03.2022 - 12 V 32/22 aufzuheben und die Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 19.11.2021 --über den vom FG aufgehobenen Betrag-- in vollem Umfang aufzuheben; sowie.

    Der Beschluss des FG vom 17.03.2022 - 12 V 32/22 ist aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2015 bis 2018, zur Lohnsteuer 2013 und 2019, zur Lohnsteuer 1. bis 4. Kalendervierteljahr 2020 und 1. Kalendervierteljahr 2021 sowie zum Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer ab 2019 vom 19.11.2021 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, spätestens bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufzuheben, abzulehnen.

  • FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen …

    Dies beruht darauf, dass aus der Sicht des erkennenden Senats die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge zweifelhaft erscheint, soweit die Säumniszuschläge - wie im Streitfall - nach dem 31.12.2018 entstanden sind (vgl. Finanzgericht -FG- Münster, Beschlüsse vom 16.12.2021 - 12 V 2684/21, juris, vom 11.01.2022 - 12 V 1805/21, juris und vom 17.03.2022 - 12 V 32/22, juris).
  • FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in dem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen …

    Dies beruht darauf, dass aus der Sicht des erkennenden Senats die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge zweifelhaft erscheint, soweit die Säumniszuschläge - wie im Streitfall - nach dem 31.12.2018 entstanden sind (vgl. Finanzgericht -FG- Münster, Beschlüsse vom 16.12.2021 - 12 V 2684/21, juris, vom 11.01.2022 - 12 V 1805/21, juris und vom 17.03.2022 - 12 V 32/22, juris).
  • FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22

    Verfassungsmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge

    Diese Vergleichbarkeit rechtfertigt auf der Grundlage des BVerfG-Beschlusses vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/14) zwar auf der einen Seite die Aussetzung der Säumniszuschläge wegen bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken ab dem 01.01.2019, auf der anderen rechtfertigt diese Vergleichbarkeit es, dass die vor dem 01.01.2019 entstandenen Säumniszuschläge trotz der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Fortgeltungsanordnung des BVerfG ebenfalls nicht ausgesetzt werden (im Ergebnis wie hier FG Münster, Beschluss vom 17.03.2022, 12 V 32/22, n.v.).
  • FG Münster, 15.06.2022 - 8 V 200/22

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von …

    Der Senat teilt insoweit die Auffassung des 12. Senats des FG Münster im Beschluss vom 16.12.2021 (12 V 2684/21 AO, EFG 2022, 225 - Beschwerde beim BFH unter II B 3/22 (AdV); vgl. ebenso FG Münster, Beschluss vom 11.01.2022, 12 V 1805/21, juris - Beschwerde beim BFH unter II B 4/22 (AdV); Beschluss vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, EFG 2022, 642 - Beschwerde beim BFH unter VI B 15/22 (AdV); Beschluss vom 17.03.2022, 12 V 32/22, juris; Beschluss vom 04.04.2022, 11 V 2680/21 AO, juris; Beschluss vom 25.04.2022, 12 V 571/22 AO, juris; Beschluss vom 25.04.2022, 12 V 572/22 AO, juris).
  • FG Münster, 06.05.2022 - 12 V 53/22

    Aufhebung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über die Entstehung von …

    Dies beruht darauf, dass aus der Sicht des erkennenden Senats die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge zweifelhaft erscheint, soweit die Säumniszuschläge nach dem 31.12.2018 entstanden sind (vgl. Finanzgericht -FG- Münster, Beschlüsse vom 16.12.2021 - 12 V 2684/21, juris, vom 11.01.2022 - 12 V 1805/21, juris und vom 17.03.2022 - 12 V 32/22, juris).
  • FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 572/22

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in dem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen …

    Dies beruht darauf, dass aus der Sicht des erkennenden Senats die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge zweifelhaft erscheint, soweit die Säumniszuschläge - wie im Streitfall - nach dem 31.12.2018 entstanden sind (vgl. Finanzgericht -FG- Münster, Beschlüsse vom 16.12.2021 - 12 V 2684/21, juris, vom 11.01.2022 - 12 V 1805/21, juris und vom 17.03.2022 - 12 V 32/22, juris).
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