Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 11.02.1999 - 12 W 118/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Anwaltsblatt
§ 91 ZPO
- anwaltsblatt-datenbank.de
- archive.org (Volltext/Leitsatz)
Kosten eines Mahnanwalts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3
Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Leitsatz)
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3
Mahnanwalts-Kosten bei Unternehmen
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 03.12.1998 - 3 O 1661/98
- OLG Nürnberg, 11.02.1999 - 12 W 118/99
Papierfundstellen
- AnwBl 1999, 355
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- OLG Nürnberg, 30.07.1997 - 8 W 2309/97
Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts
Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.1999 - 12 W 118/99
Sofern man mit der fast einhelligen Meinung das Mahnverfahren als zu Rechtsstreit gehörend ansieht (MünchKomm ZPO - Belz § 91 Rn 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO , 21. Aufl., § 91 Rn 19, a.A. OLG Nürnberg, 8 W 2309/97 , NJW 1998, 243 m. abl. Anm. Schneider; dagegen auch OLG Nürnberg, OLGR 1998, 243), sind die Kosten eines Mahnanwalts neben denjenigen des im streitigen Verfahren tätigen Anwalts erstattungsfähig, wenn ein Wechsel in der Person des Anwalts eintreten mußte, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO . - OLG Nürnberg, 04.05.1998 - 5 W 1070/98
Kostenerstattung: Kosten eines Mahnanwalts
Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.1999 - 12 W 118/99
Sofern man mit der fast einhelligen Meinung das Mahnverfahren als zu Rechtsstreit gehörend ansieht (MünchKomm ZPO - Belz § 91 Rn 5;… Stein/Jonas/Bork, ZPO , 21. Aufl., § 91 Rn 19, a.A. OLG Nürnberg, 8 W 2309/97 , NJW 1998, 243 m. abl. Anm. Schneider; dagegen auch OLG Nürnberg, OLGR 1998, 243), sind die Kosten eines Mahnanwalts neben denjenigen des im streitigen Verfahren tätigen Anwalts erstattungsfähig, wenn ein Wechsel in der Person des Anwalts eintreten mußte, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO . - KG, 12.03.1996 - 1 W 4/95
Vorliegen einer erinnerungsfähigen oder beschwerdefähigen Verfügung bei einem …
Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.1999 - 12 W 118/99
Sofern man mit der fast einhelligen Meinung das Mahnverfahren als zu Rechtsstreit gehörend ansieht (MünchKomm ZPO - Belz § 91 Rn 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO , 21. Aufl., § 91 Rn 19, a.A. OLG Nürnberg, 8 W 2309/97 , NJW 1998, 243 m. abl. Anm. Schneider; dagegen auch OLG Nürnberg, OLGR 1998, 243), sind die Kosten eines Mahnanwalts neben denjenigen des im streitigen Verfahren tätigen Anwalts erstattungsfähig, wenn ein Wechsel in der Person des Anwalts eintreten mußte, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO .
- OLG Stuttgart, 22.11.1977 - 8 W 581/77
Kostenerstatung: Gebühren des Mahnanwalts
Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.1999 - 12 W 118/99
Zwar ist von einem Gläubiger im Regelfall nicht zu verlangen, den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt zu stellen; denn dadurch würde die mit der Zuständigkeit des Mahngerichts beabsichtigte Erleichterung der Rechtsverfolgung für den Gläubiger in Frage gestellt (…Stein/Jonas/Bork, a.a.O., Rn 108; OLG Stuttgart JurBüro 1978, 438 , HansOLG Hamburg JurBüro 1995, 91). - OLG Düsseldorf, 01.12.1994 - 10 W 127/94
Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.1999 - 12 W 118/99
Umstritten und Gegenstand einer umfangreichen Kasuistik ist die Frage, wann eine Widerspruchserwartung besteht und wer für sie die Darlegungs- und Beweislast trägt (…Stein/Jonas/Bork, a.a.O., § 91 Rn 58; Hansens, JurBüro 1995, 262). - OLG Hamburg, 15.07.1994 - 8 W 149/94
Auszug aus OLG Nürnberg, 11.02.1999 - 12 W 118/99
Zwar ist von einem Gläubiger im Regelfall nicht zu verlangen, den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt zu stellen; denn dadurch würde die mit der Zuständigkeit des Mahngerichts beabsichtigte Erleichterung der Rechtsverfolgung für den Gläubiger in Frage gestellt (…Stein/Jonas/Bork, a.a.O., Rn 108; OLG Stuttgart JurBüro 1978, 438 , HansOLG Hamburg JurBüro 1995, 91).
- OLG Nürnberg, 21.06.1999 - 1 W 1470/99
Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts
Anspruch auf Mahnanwaltskosten hat auch ein Gläubiger, der geschäftsgewandt ist und eine für seinen Geschäftsbetrieb typische Forderung geltend macht (abweichend von OLG Nürnberg - 12. Zivilsenat -, Beschluß vom 11.02.1999, 12 W 118/99 = AnwBl 1999, 355).«.Der Senat hat sich bereits wiederholt (vgl. Beschluß vom 25.5.1999, Az. 1 W 1316/99 mit einer Übersicht über den derzeitigen Meinungsstand; Beschluß vom 14.6.1999, Az. 1 W 1759/99) dieser Rechtsansicht angeschlossen, die auch von anderen Senaten des OLG Nürnberg (6. Zivilsenat, Beschluß vom 27.1.1999, Az. 6 W 4392/98; 12. Zivilsenat, Beschlüsse vom 11.2.1999, Az. 12 W 118/99, und vom 23.2.1999, Az. 12 W 453/99) sowie von weiteren Oberlandesgerichten (z.B. OLG Brandenburg NJW 99, 1268; OLG Zweibrücken - 2. Senat - OLGR Koblenz/Saarbrücken/Zweibrücken 1999, 141; OLG Frankfurt NJW 99, 1265; OLG Karlsruhe NJW 99, 1266) vertreten worden ist.
Ihnen soll nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung stets zugemutet werden, einen beim Streitgericht zugelassenen Rechtsanwalt bereits mit der Stellung eines Mahnantrags zu beauftragen, wenn es sich um eine Routineangelegenheit aus ihrem alltäglichen Geschäftsbetrieb handelt (OLG Nürnberg - 12. Zivilsenat -, Beschluß vom 11.2.1999, 12 W 118/99 = AnwBl. 99, 355 = OLGR München/Nürnberg/Bamberg 99, 147; Beschluß vom 25.2.1999, 12 W 4362/98).
- OLG Nürnberg, 25.05.1999 - 1 W 1316/99
Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss nach neuem Recht - Fiktive …
Der Senat schließt sich damit einer Rechtsansicht an, die bereits von anderen Senaten des Oberlandesgerichts Nürnberg (6. Zivilsenat, Beschluß vom 27. Januar 1999, Az. 6 W 4392/98; 12. Zivilsenat, Beschlüsse vom 11.2.1999, Az. 12 W 118/99, und vom 23.02.1999, Az: 12 W 453/99) sowie von weiteren Oberlandesgerichten (z.B. OLG Brandenburg NJW 1999, 1268; OLG Zweibrücken - 2. Senat - OLGR Koblenz/Saarbrücken/Zweibrücken 1999, 141; OLG Frankfurt NJW 1999, 1265; OLG Karlsruhe NJW 1999, 1266) vertreten worden ist. - OLG Nürnberg, 19.08.1999 - 8 W 2772/99
Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts
Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des 12. Senats des Oberlandesgerichts Nürnberg und verweist zur weiteren Begründung der vorliegenden Entscheidung auf die Beschlüsse des 12. Senats vom 25. Februar 1999 (12 W 4362/98) und 11. Februar 1999 ( 12 W 118/99 = OLG-Report 1999 S. 147). - AG Halle/Saale, 16.04.2002 - 91 C 2522/01 Mit der Einlegung eines Widerspruchs aus Verzögerungsgründen ist jedoch in aller Regel zu rechnen (vgl. OLG Hamm, Jur.Büro 1978, 385, OLG Düsseldorf, AnwBl 1984, 626, OLG Naumburg Beschl. v. 19.12.1998, 4 W 30/98, OLG Nürnberg, AnwBl 1999, 355), so dass auch insoweit eine Erstattung ausgeschlossen ist .
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