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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 29.09.2004 - 12 W 152/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9391
OLG Frankfurt, 29.09.2004 - 12 W 152/04 (https://dejure.org/2004,9391)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.09.2004 - 12 W 152/04 (https://dejure.org/2004,9391)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. September 2004 - 12 W 152/04 (https://dejure.org/2004,9391)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 91 Abs 1 ZPO, § 91 Abs 2 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattung der Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten in Höhe von 110% der fiktiven Reisekosten

  • Judicialis

    ZPO § 91 I; ; ZPO § 91 II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1, 2
    Zum Erstattungsanspruch der Kosten einer Unterbevollmächtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auif Erstattung von Reisekosten eines Unterbevollmächtigten; Erstattung von Kosten für die Anreise und Abreise eines Rechtsanwaltes für einen auswärtigen Termin; Abhängigkeit der Erstattung von Kosten für einen Unterbevollmächtigten von der Erstattungsfähigkeit ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2004 - 12 W 152/04
    Es kommt allein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (BGH, 16.10.2002, MDR 2003, 233-236; BGH, 9.10.2003, Az: VII ZB 45/02; BGH 11.11.2003, VI ZB 4/03; BGH 13.5.2004, I ZB 3/04, alle zitiert nach juris).
  • BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2004 - 12 W 152/04
    Es kommt allein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (BGH, 16.10.2002, MDR 2003, 233-236; BGH, 9.10.2003, Az: VII ZB 45/02; BGH 11.11.2003, VI ZB 4/03; BGH 13.5.2004, I ZB 3/04, alle zitiert nach juris).
  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 45/02

    Erstattung von Kosten eines Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung vom Termin beim …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2004 - 12 W 152/04
    Es kommt allein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (BGH, 16.10.2002, MDR 2003, 233-236; BGH, 9.10.2003, Az: VII ZB 45/02; BGH 11.11.2003, VI ZB 4/03; BGH 13.5.2004, I ZB 3/04, alle zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2003 - 10 W 34/03

    Zur Frage, wann die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2004 - 12 W 152/04
    Die Rechtsbeschwerde wird bezogen auf die Beschwerde der Klägerin gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 zugelassen, um eine einheitlich Rechtsprechung zur Vergleichsberechnung bei der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zu gewährleisten (vgl. hiervon abweichende Vergleichsberechnung in OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2003, Az. 10 W 34/03, OLGR Düsseldorf 2003, 423 f. zit. nach juris).
  • BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14

    Flugkosten - Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des …

    Im Regelfall sind Kosten der Unterbevollmächtigung bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten (ebenso OLG Frankfurt, OLGR 2005, 33, 34; KG, VersR 2008, 271; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. November 2011 - 8 W 71/11, juris; OLG Celle, JurBüro 2014, 368, 369; aA OLG Oldenburg, MDR 2008, 532).
  • OLG Celle, 20.03.2014 - 2 W 57/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten; Begrenzung durch die …

    Der Senat weicht von der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschl. v. 2. November 2011, 8 W 71/11), des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschl. v. 29. September 2004, 12 W 152/04) sowie des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 24. Oktober 2007, 2 W 114/07) ab.
  • OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Höhe der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten bei …

    Die Partei kann in diesem Fall aber 110% der fiktiven Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen (wie OLG Frankfurt, 29. September 2004, 12 W 152/04 und KG Berlin, 24. Oktober 2007, 2 W 114/07; entgegen OLG Oldenburg, 18. Februar 2008, 5 W 8/08).

    Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des Oberlandgerichts Frankfurt (Beschluss v. 29.09.2004 zum Aktz. 12 W 152/04, Rn. 7 zitiert nach juris) und des Kammergerichts (Beschluss vom 24.10.2007 zum Aktz. 2 W 114/07) sowie der Kommentierung von Zöller-Herget (…ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Unterbevollmächtigter").

  • KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07

    Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers

    Sollte dies im Einzelfall doch der Fall sein, kann die Partei 110% der fiktiven Reisekosten geltend machen (ebenso Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2007, 2 W 136/07; OLG Frankfurt OLGR 2005, 33 [34];… Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 13 "Unterbevollmächtigter" a.E.).
  • OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Prozessbevollmächtigten bei Nichtzulassung …

    War jedoch die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten wie hier nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung erforderlich, ist kein Grund ersichtlich, die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten der Beklagten in Höhe von 110 % zu berücksichtigen und damit die Partei schlechter zu behandeln, die von vornherein auf die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten verzichtet hat und lediglich die tatsächlich angefallen Kosten zu 100 % erstattet verlangen kann (a.A. Oberlandesgericht Frankfurt, OLG-Report 2005, S. 33, 34. Zöller/Herget, a.a.O.).
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