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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 23.04.2018 - 12 W 253/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,11633
OLG Nürnberg, 23.04.2018 - 12 W 253/18 (https://dejure.org/2018,11633)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.04.2018 - 12 W 253/18 (https://dejure.org/2018,11633)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23. April 2018 - 12 W 253/18 (https://dejure.org/2018,11633)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kostenfestsetzung

  • anwaltsblatt-datenbank.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 104 Abs. 1 S. 2
    Beginn der Verzinsung eines zur Kostenfestsetzung angemeldeten Kostenerstattungsanspruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Verzinsung eines zur Kostenfestsetzung angemeldeten Kostenerstattungsanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zinsen ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 104 ZPO
    Zeitpunkt der Verzinsung eines Kostenausgleichsantrags

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 104 ZPO
    Zeitpunkt der Verzinsung eines Kostenausgleichsantrags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2018, 620
  • AnwBl Online 2018, 948
  • Rpfleger 2018, 702
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15

    Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs - Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.04.2018 - 12 W 253/18
    Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, JurBüro 2014, 465; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, JurBüro 1990, 627).

    Rn. 14 b) Mit Beschluss vom 22.09.2015 (X ZB 2/15 - NJW 2016, 165) hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass in dem Fall dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO in der zweiten Instanz wegen einer Klagerücknahme wirkungslos wird und an deren Stelle eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO tritt, der Kostengläubiger Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon ab Eingang des auf Grundlage der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gestellten Kostenausgleichsantrags verlangen kann.

    Rn. 22 4) Insgesamt folgt demnach nach Auffassung des Senats aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2015 (aaO) zwingend, dass auch in dem Fall, dass eine zugunsten des Kostengläubigers ergangene erstinstanzliche Kostengrundentscheidung aufgrund des Abschlusses eines Prozessvergleichs in der Berufungsinstanz wirkungslos wird, der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen ist, soweit der Prozessvergleich eine inhaltsgleiche Kostenregelung zugunsten des Kostengläubigers enthält.

    Eine ausreichende Klärung durch den Bundesgerichtshof liegt insofern noch nicht vor, insbesondere weil die betreffende Fallkonstellation dem Beschluss vom 22.09.2015 (X ZB 2/15 - NJW 2016, 165) nicht zugrunde lag und deshalb vom Bundesgerichtshof nicht entschieden werden konnte.

  • OLG Köln, 30.09.2013 - 17 W 78/13

    Verzinsung von Erstattungsbeträgen aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.04.2018 - 12 W 253/18
    Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, JurBüro 2014, 465; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, JurBüro 1990, 627).

    Rn. 13 a) Zwar trifft es zu, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in dem Fall, dass in der ersten Instanz die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner des Kostengläubigers durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt werden und die Parteien in der Berufungsinstanz einen Prozessvergleich mit einer (zumindest teilweise) inhaltsgleichen Kostenregelung schließen, der Kostengläubiger trotz der (zumindest teilweisen) inhaltlichen Übereinstimmung der Kostenverteilung - und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vergleich - Zinsen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO insgesamt erst ab dem Eingang eines (neuen) Kostenausgleichsantrags nach Abschluss des Vergleichs verlangen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, juris Tz. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703, juris Tz. 4 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Tz. 8).

  • OLG München, 08.02.1996 - 11 W 749/96

    Entscheidung über eine Kostenfestsetzung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.04.2018 - 12 W 253/18
    Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, JurBüro 2014, 465; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, JurBüro 1990, 627).

    Rn. 13 a) Zwar trifft es zu, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in dem Fall, dass in der ersten Instanz die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner des Kostengläubigers durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt werden und die Parteien in der Berufungsinstanz einen Prozessvergleich mit einer (zumindest teilweise) inhaltsgleichen Kostenregelung schließen, der Kostengläubiger trotz der (zumindest teilweisen) inhaltlichen Übereinstimmung der Kostenverteilung - und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vergleich - Zinsen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO insgesamt erst ab dem Eingang eines (neuen) Kostenausgleichsantrags nach Abschluss des Vergleichs verlangen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, juris Tz. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703, juris Tz. 4 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Tz. 8).

  • OLG Hamm, 31.08.1992 - 23 W 428/92

    Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs nach Abschluss eines Vergleichs in der …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.04.2018 - 12 W 253/18
    Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, JurBüro 2014, 465; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, JurBüro 1990, 627).

    Rn. 13 a) Zwar trifft es zu, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in dem Fall, dass in der ersten Instanz die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner des Kostengläubigers durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt werden und die Parteien in der Berufungsinstanz einen Prozessvergleich mit einer (zumindest teilweise) inhaltsgleichen Kostenregelung schließen, der Kostengläubiger trotz der (zumindest teilweisen) inhaltlichen Übereinstimmung der Kostenverteilung - und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vergleich - Zinsen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO insgesamt erst ab dem Eingang eines (neuen) Kostenausgleichsantrags nach Abschluss des Vergleichs verlangen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, juris Tz. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703, juris Tz. 4 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Tz. 8).

  • OLG Karlsruhe, 23.01.1992 - 9 W 104/91

    Beginn der Verzinsung festgesetzter Prozeßkosten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.04.2018 - 12 W 253/18
    Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, JurBüro 2014, 465; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, JurBüro 1990, 627).

    Rn. 13 a) Zwar trifft es zu, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in dem Fall, dass in der ersten Instanz die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner des Kostengläubigers durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt werden und die Parteien in der Berufungsinstanz einen Prozessvergleich mit einer (zumindest teilweise) inhaltsgleichen Kostenregelung schließen, der Kostengläubiger trotz der (zumindest teilweisen) inhaltlichen Übereinstimmung der Kostenverteilung - und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vergleich - Zinsen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO insgesamt erst ab dem Eingang eines (neuen) Kostenausgleichsantrags nach Abschluss des Vergleichs verlangen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, juris Tz. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703, juris Tz. 4 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Tz. 8).

  • OLG Schleswig, 27.10.1989 - 9 W 223/89
    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.04.2018 - 12 W 253/18
    Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, JurBüro 2014, 465; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, JurBüro 1990, 627).

    Rn. 13 a) Zwar trifft es zu, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in dem Fall, dass in der ersten Instanz die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner des Kostengläubigers durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt werden und die Parteien in der Berufungsinstanz einen Prozessvergleich mit einer (zumindest teilweise) inhaltsgleichen Kostenregelung schließen, der Kostengläubiger trotz der (zumindest teilweisen) inhaltlichen Übereinstimmung der Kostenverteilung - und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vergleich - Zinsen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO insgesamt erst ab dem Eingang eines (neuen) Kostenausgleichsantrags nach Abschluss des Vergleichs verlangen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, juris Tz. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703, juris Tz. 4 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Tz. 8).

  • BGH, 04.11.2020 - VII ZB 37/18

    Zur Frage, ob der Kostengläubiger auf Grundlage des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO …

    Rn. 7 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in JurBüro 2018, 358 abgedruckt ist, hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe hinsichtlich des erstinstanzlichen Teilbetrags in Höhe von 6.942,75 EUR nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Anspruch auf eine Verzinsung ab dem Tag des Eingangs des Kostenausgleichsantrags für die erste Instanz, also ab dem 10. November 2016.
  • OLG Dresden, 10.07.2019 - 3 W 542/19

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Ein Prozessvergleich in 2. Instanz ändert grundsätzlich nichts an der Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs (wie OLG Nürnberg, 12 W 253/18 entgegen OLG Köln, 17 W 78/13, v.g.).

    Das Beschwerdegericht vermag aber nicht auszuschließen, dass von ihm diese bundesgerichtliche Entscheidung (und deren Abgrenzung zur vorab erwähnten) nicht richtig verstanden wird (Verständnis wie hier OLG Nürnberg, 12 W 253/18).

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