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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 17.09.2012 - 12 ZB 12.1204   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,27864
VGH Bayern, 17.09.2012 - 12 ZB 12.1204 (https://dejure.org/2012,27864)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.09.2012 - 12 ZB 12.1204 (https://dejure.org/2012,27864)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. September 2012 - 12 ZB 12.1204 (https://dejure.org/2012,27864)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausbildungsförderung; Vermögen; Kraftfahrzeug; unbillige Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 3.09

    Angaben; unrichtige oder unvollständige ~; Ausbildungsförderung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2012 - 12 ZB 12.1204
    Rn. 7 1.1.2 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 30.6.2010 NVwZ-RR 2010, 926; siehe auch bereits BayVGH vom 5.3.2008 Az. 12 B 06.3180) davon ausgegangen, dass der - nach eigenem Vortrag - im Eigentum des Klägers stehende PKW unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit als verwertbares Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG anzusehen ist und keinen Haushaltsgegenstand im Sinne § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG darstellt (vgl. dazu auch BayVGH vom 28.2.2012 Az. 12 ZB 11.2664).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 30.6.2010 a.a.O. bereits) ist zudem geklärt, dass ein PKW kein Haushaltsgegenstand im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG ist, sondern als bewegliche Sache in Höhe des durch seine Verwertung erzielbaren Erlös grundsätzlich einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG darstellt.

    Eine unbillige Härte kann im Einzelfall in der Verwertung eines PKW dann liegen, wenn der PKW zu Ausbildungszwecken benötigt wird (vgl. BVerwG vom 30.6.2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2012 - 12 ZB 12.1204
    Rn. 4 Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2012 - 12 ZB 12.1204
    Rn. 4 Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838).
  • BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 71.86

    BAföG - Ausbildungsförderung - Recht der Mündelsicherheit - Mündelvermögen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2012 - 12 ZB 12.1204
    Dem ist die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung einer künftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb im Regelfall zumutbar ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zeck bis zur Höhe des Freibetrages einzusetzen (vgl. BVerwG vom 17.1.1991 BVerwGE 87, 284).
  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84

    Unbillige Härte - Verwertung von Grundstückseigentum - Wohnungseigentum - …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2012 - 12 ZB 12.1204
    Rn. 9 Eine unbillige Härte liegt allgemein dann vor, wenn der Auszubildende auf die Verwertung von Vermögen verwiesen wird, das entgegen den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist (vgl. BVerwG vom 13.6.1991 NJW 1991, 3047; BayVGH vom 23. Juli 2008 BayVBl 2009, 406) oder eine Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde (vgl. BVerwG vom 12.6.1986 BVerwGE 74, 267; BayVGH vom 10.3.2010 Az. 12 ZB 08.3003).
  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180

    Ausbildungsförderung; Personenkraftwagen; Haushaltsgegenstand; verdecktes …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2012 - 12 ZB 12.1204
    Rn. 7 1.1.2 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 30.6.2010 NVwZ-RR 2010, 926; siehe auch bereits BayVGH vom 5.3.2008 Az. 12 B 06.3180) davon ausgegangen, dass der - nach eigenem Vortrag - im Eigentum des Klägers stehende PKW unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit als verwertbares Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG anzusehen ist und keinen Haushaltsgegenstand im Sinne § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG darstellt (vgl. dazu auch BayVGH vom 28.2.2012 Az. 12 ZB 11.2664).
  • VGH Bayern, 10.03.2010 - 12 ZB 08.3003

    Ausbildungsförderung; Vermögen; Forderungen; angesparte Ausbildungsförderung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2012 - 12 ZB 12.1204
    Rn. 9 Eine unbillige Härte liegt allgemein dann vor, wenn der Auszubildende auf die Verwertung von Vermögen verwiesen wird, das entgegen den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist (vgl. BVerwG vom 13.6.1991 NJW 1991, 3047; BayVGH vom 23. Juli 2008 BayVBl 2009, 406) oder eine Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde (vgl. BVerwG vom 12.6.1986 BVerwGE 74, 267; BayVGH vom 10.3.2010 Az. 12 ZB 08.3003).
  • VGH Bayern, 05.07.2016 - 12 C 16.482

    Nutzungsrecht an einem Pkw als ausbildungsförderungsrechtlich anrechenbares …

    Eine unbillige Härte liegt nur dann vor, wenn der Auszubildende auf die Verwertung von Vermögen verwiesen wird, das entgegen den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist (BVerwG vom 13.6.1991 = NJW 1991, 3047; BayVGH vom 23.7.2008 = BayVBl 2009, 406, vom 17.9.2012 - 12 ZB 12.1204 -, juris) oder eine Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde (BVerwG vom 12.6.1986, BVerwGE 74, 267; BayVGH vom 10.3.2010 - 12 ZB 08.3003 -, vom 17.9.2012, a. a. O.).
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