Rechtsprechung
| VGH Bayern, 01.10.2015 - 12 ZB 15.1698 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Rückforderung von Fördermitteln; Vertrauensschutz; Ermessen; Mehrbelastungsausgleich
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückforderung von Fördermitteln nach dem Bayerischen Kinderbildungsgesetz und Kinderbetreuungsgesetz (BayKiBiG); Bindung des Förderanspruchs der Gemeinde gegenüber dem Staat an die Einhaltung der Fördervoraussetzungen; Vertrauensschutz hinsichtlich der endgültigen ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückforderung von Fördermitteln nach dem Bayerischen Kinderbildungsgesetz und Kinderbetreuungsgesetz (BayKiBiG); Bindung des Förderanspruchs der Gemeinde gegenüber dem Staat an die Einhaltung der Fördervoraussetzungen; Vertrauensschutz hinsichtlich der endgültigen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (14)
- BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96
Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen …
Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2015 - 12 ZB 15.1698
Auch die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zeichnen in der Regel die Rücknahme von Geldleistungsbescheiden als nicht weiter begründungsbedürftige Konsequenz vor (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [57 f.]; U.v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413 [415] m.w.N.).Rn. 24 Zwar sind Ausnahmen denkbar, wenn besonders gewichtige Gründe eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1992 - 8 C 68 und 70.90 -, BVerwGE 92, 82 [91]; U.v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [57 f.]).
In diesem Fall kann nur eine Entscheidung richtig sein, nämlich die Leistungsbewilligung zurückzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1992 - 8 C 68 und 70.90 -, BVerwGE 92, 82 [90]; U.v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [57]).
- BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 11.78
Abgeltung von Besatzungsschäden - Entschädigungsleistungen - Gesetzliche …
Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2015 - 12 ZB 15.1698
Eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.1965 - V C 21.64 -, BVerwGE 23, 25 [30]; U.v. 20.6.1967 - V C 175.66 -, BVerwGE 37, 215 [217 f.]; U.v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 -, BVerwGE 60, 208 [211];… B.v. 29.4.1999 - 8 B 87/99 - juris, Rn. 4; st.Rspr.).Dies gilt auch für Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands vertrauen dürfen, sondern darauf achten müssen, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.1980 - 5 C 11/78 -, BVerwGE 60, 208 [211];… BayVGH, B.v. 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris, Rn. 10;… B.v. 31.7.2009 - 4 ZB 07.1297 - juris, Rn. 8 m.w.N.).
Die Klägerin ist deshalb nicht anders zu behandeln als eine Gemeinde, die sich gegenüber einem Anspruch auf Erstattung ihr irrtümlich gewährter öffentlich-rechtlicher Leistungen nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. BVerwG, U.v.17.9.1970 - II C 48.68 -, BVerwGE 36, 108 [114]; U.v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 -, BVerwGE 60, 208 [211]).
- BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96
Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden …
Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2015 - 12 ZB 15.1698
Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X bleibt deshalb im Regelfall für die Ausübung von Ermessen kein Raum (…vgl. BSG, U.v. 25.6.1986 - 9 a RVg 2/84 - juris, LS 3 u. Rn. 29;… U.v. 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 - juris, Rn. 11; U.v. 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - juris, Rn. 16).Stellt sich jedoch heraus, dass Vertrauensschutz zu versagen ist oder - wie hier - von vornherein nicht in Betracht kommt, so dass für eine Ermessensausübung keine Gesichtspunkte bleiben, ist das Rücknahmeermessen regelmäßig auf Null reduziert (vgl. BSG, U.v. 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - juris, Rn. 16).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.1997 - 12 A 1080/95
Gemeinde; Vertrauensschutz; Rückforderungen gewährter Zuwendungen
Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2015 - 12 ZB 15.1698
In einem ähnlich gelagerten Fall habe das OVG NRW (U.v. 2.7.1997 - 12 A 1080/95 - juris, Rn. 10) Vertrauensschutz auch für Kommunen anerkannt.Rn. 21 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das vorliegende Förderverhältnis auch nicht durch Sonderaspekte geprägt, die in Anlehnung an die Entscheidung des OVG NRW (Urt. vom 2. Juli 1997 - 12 A 1080/95 - juris, Rn. 10) eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.
- BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02
Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2015 - 12 ZB 15.1698
Auch die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zeichnen in der Regel die Rücknahme von Geldleistungsbescheiden als nicht weiter begründungsbedürftige Konsequenz vor (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [57 f.]; U.v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413 [415] m.w.N.). - BSG, 25.06.1986 - 9a RVg 2/84
Notwehr - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Ermessen
Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2015 - 12 ZB 15.1698
Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X bleibt deshalb im Regelfall für die Ausübung von Ermessen kein Raum (vgl. BSG, U.v. 25.6.1986 - 9 a RVg 2/84 - juris, LS 3 u. Rn. 29;… U.v. 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 - juris, Rn. 11;… U.v. 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - juris, Rn. 16). - BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 26/87
Verwaltungsakt - Rücknahme
Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2015 - 12 ZB 15.1698
Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X bleibt deshalb im Regelfall für die Ausübung von Ermessen kein Raum (…vgl. BSG, U.v. 25.6.1986 - 9 a RVg 2/84 - juris, LS 3 u. Rn. 29; U.v. 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 - juris, Rn. 11;… U.v. 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - juris, Rn. 16). - BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84
Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung
Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2015 - 12 ZB 15.1698
Zwar steht die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 1 SGB X regelmäßig im Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1987 - 5 C 26.84 -, BVerwGE 78, 101 [105 f.]; U.v. 25.9.1992 - 8 C 68 und 70.90 -, BVerwGE 92, 82 [90 f.]), weshalb die Rechtmäßigkeit der Rücknahme grundsätzlich eine entsprechende Ermessensausübung voraussetzt. - BVerwG, 17.09.1970 - II C 48.68
Keine Einrede der Entreicherung bei Anspruch des Bundes gegen Gemeinde
Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2015 - 12 ZB 15.1698
Die Klägerin ist deshalb nicht anders zu behandeln als eine Gemeinde, die sich gegenüber einem Anspruch auf Erstattung ihr irrtümlich gewährter öffentlich-rechtlicher Leistungen nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. BVerwG, U.v.17.9.1970 - II C 48.68 -, BVerwGE 36, 108 [114]; U.v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 -, BVerwGE 60, 208 [211]). - BVerwG, 08.12.1965 - V C 21.64
Möglichkeit der Verwaltungsbehörde zur Abänderung von bis zum Ablauf von drei …
Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2015 - 12 ZB 15.1698
Eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.1965 - V C 21.64 -, BVerwGE 23, 25 [30]; U.v. 20.6.1967 - V C 175.66 -, BVerwGE 37, 215 [217 f.]; U.v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 -, BVerwGE 60, 208 [211];… B.v. 29.4.1999 - 8 B 87/99 - juris, Rn. 4; st.Rspr.). - BVerwG, 29.04.1999 - 8 B 87.99
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - …
- VGH Bayern, 11.02.2011 - 4 ZB 09.3145
Zuwendung zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben; Rückforderung von Zuwendungen; …
- BVerwG, 20.06.1967 - V C 175.66
Rechtsmittel
- VGH Bayern, 31.07.2009 - 4 ZB 07.1297
Zuwendung; Rückforderung; Abwasseranlage; Verwaltungsvorschriften (RZWas); …
- VG Augsburg, 24.07.2020 - Au 3 K 19.137
Rückforderung der Förderung einer Kindertageseinrichtung wegen Angabe falscher …
Die Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X finden vorliegend Anwendung, da § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKibiG eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayVwVfG darstellt, die abweichend von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayVwVfG die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Rücknahme und den Widerruf konstitutiv anordnet (im Ergebnis ebenso für die Anwendung BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - BeckRS).Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X bleibt deshalb im Regelfall für die Ausübung von Ermessen kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris für die Rückforderung von Fördermitteln des Freistaats gegenüber einer Gemeinde;… BSG, U.v. 25.6.1986 - 9 a RVg 2/84 - juris, LS 3 u. Rn. 29;… U.v. 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - juris, Rn. 16).
Stellt sich jedoch heraus, dass Vertrauensschutz zu versagen ist, so dass für eine Ermessensausübung keine Gesichtspunkte bleiben, ist das Rücknahmeermessen regelmäßig auf Null reduziert (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris;… BSG, U.v. 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - juris, Rn. 16).
Erfüllt der Träger die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG nicht, so muss die Gemeinde nicht nur ihren eigenen Förderanteil (Art. 18 Abs. 1, 22 BayKiBiG), sondern auch den staatlichen Anteil (Art. 18 Abs. 2, 21, 22 BayKiBiG) zurückfordern (§ 23 Abs. 4 AVBayKiBiG); sie ist aber ihrerseits zugleich auch dem Rückforderungsanspruch des Freistaats hinsichtlich des staatlichen Förderanteils ausgesetzt (dazu BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris).
Wie bereits dargelegt, war das Rücknahmeermessen vorliegend auf Null reduziert (BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris).
- VG München, 20.11.2025 - M 15 K 22.1466
Förderung einer Kindertageseinrichtung, Rücknahme des Bewilligungsbescheids, …
Auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2015 (12 ZB 15.1698) wurde Bezug genommen.Ob die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG vorliegen, kann sowohl für den Förderanspruch des Einrichtungsträgers gegenüber der Gemeinde aus Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG als auch für den Förderanspruch der Gemeinde gegenüber dem Staat aus Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG nur einheitlich beurteilt werden (BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.).
Die Klägerin ist deshalb nicht anders zu behandeln als eine Gemeinde, die sich gegenüber einem Anspruch auf Erstattung ihr irrtümlich gewährter öffentlichrechtlicher Leistungen nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. BVerwG, U.v.17.9.1970 - II C 48.68 - BVerwGE 36, 108 [114]; U.v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208 [211]; vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 20).
Dies folgt letztlich unmittelbar aus Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG selbst, der den Förderanspruch der Klägerin gegenüber dem Staat an die Einhaltung der Fördervoraussetzungen durch den Einrichtungsträger bindet (zum Ganzen (BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 22 ff.).
Vorliegend ist von einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit auszugehen, da der nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestehende Anspruch auf einen Mehrbelastungsausgleich aus Art. 83 Abs. 3 Satz 2 BV herzuleiten ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 27 ff.;… B.v. 9.12.2024 - 12 ZB 23.2367 - juris Rn. 12 f.).
- VG München, 18.07.2024 - M 15 K 21.2607
BayKiBiG, Rücknahme eines Bewilligungsbescheids, Rückforderung von Fördermitteln, …
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift schon daraus ergibt, dass das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ein Gesetz zur Ausführung der §§ 22 ff. SGB VIII ist und die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 1 BayVwVfG anzuwenden sind (BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - BeckRS), oder ob § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKibiG eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayVwVfG darstellt, die abweichend von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayVwVfG die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Rücknahme und den Widerruf konstitutiv anordnet (vgl. VG Augsburg, U. v. 24.7.2020 - Au 3 K 19.138 - juris).Dies gilt auch für Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands vertrauen dürfen, sondern darauf achten müssen, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (…vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris Rn. 10; B. v. 31.7.2009 - 4 ZB 07.1297 - juris Rn. 8 m. w. N., B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 21).
Trifft das nämlich zu, so bedarf es, wenn in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne entschieden wird, keiner Abwägung des Für und Wider mehr, womit zugleich eine nähere Begründungspflicht der Behörde entfällt (BayVGH, B. v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 22 m.w.N).
Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X bleibt deshalb im Regelfall für die Ausübung von Ermessen kein Raum (BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 23 m.w.N.) Etwaige besondere gewichtige Gesichtspunkte, die hier zur Annahme eines Ausnahmefalls führen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
- VG München, 29.11.2023 - M 17 K 19.4763
BayKiBiG, Rücknahme eines Bewilligungsbescheids, Rückforderung von Fördermitteln, …
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift schon daraus ergibt, dass das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ein Gesetz zur Ausführung der §§ 22 ff. SGB VIII ist und die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 1 BayVwVfG anzuwenden sind (BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - BeckRS), oder ob § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKibiG eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayVwVfG darstellt, die abweichend von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayVwVfG die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Rücknahme und den Widerruf konstitutiv anordnet (VG Augsburg, U. v. 24.7.2020 - Au 3 K 19.138 - juris).Dem liegt zugrunde, dass sich eine Behörde gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (BayVGH, B. v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 -, juris Rn. 20 m.w.N.).
Dies gilt auch für Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands vertrauen dürfen, sondern darauf achten müssen, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (BayVGH, B. v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 20 m.w.N).
Trifft das nämlich zu, so bedarf es, wenn in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne entschieden wird, keiner Abwägung des Für und Wider mehr, womit zugleich eine nähere Begründungspflicht der Behörde entfällt (BayVGH, B. v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 22 m.w.N).
Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X bleibt deshalb im Regelfall für die Ausübung von Ermessen kein Raum (BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 23 m.w.N.) Etwaige besondere gewichtige Gesichtspunkte, die hier zur Annahme eines Ausnahmefalls führen könnten sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
- VG Augsburg, 24.07.2020 - Au 3 K 19.138
Förderung einer Kindertageseinrichtung
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift schon daraus ergibt, dass das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ein Gesetz zur Ausführung der §§ 22 ff. SGB VIII ist und die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 1 BayVwVfG anzuwenden sind (ausdrücklich offen gelassen noch in BayVGH, U.v. 28.09.2010 - 12 B 09.2955 - BeckRS; für eine Anwendung der §§ 45 ff. SGB X nunmehr BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - BeckRS), oder ob § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKibiG eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayVwVfG darstellt, die abweichend von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayVwVfG die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Rücknahme und den Widerruf konstitutiv anordnet.Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X bleibt deshalb im Regelfall für die Ausübung von Ermessen kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris für die Rückforderung von Fördermitteln des Freistaats gegenüber einer Gemeinde;… BSG, U.v. 25.6.1986 - 9 a RVg 2/84 - juris, LS 3 u. Rn. 29;… U.v. 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - juris, Rn. 16).
Stellt sich jedoch heraus, dass Vertrauensschutz zu versagen ist, so dass für eine Ermessensausübung keine Gesichtspunkte bleiben, ist das Rücknahmeermessen regelmäßig auf Null reduziert (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris;… BSG, U.v. 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - juris, Rn. 16).
Erfüllt der Träger die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG nicht ein, so muss die Gemeinde nicht nur ihren eigenen Förderanteil (Art. 18 Abs. 1, 22 BayKiBiG), sondern auch den staatlichen Anteil (Art. 18 Abs. 2, 21, 22 BayKiBiG) zurückfordern (§ 23 Abs. 4 AVBayKiBiG); sie ist aber ihrerseits zugleich auch dem Rückforderungsanspruch des Freistaats hinsichtlich des staatlichen Förderanteils ausgesetzt (dazu BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris).
- VG Augsburg, 24.07.2020 - Au 3 K 19.155
Rückforderung der Förderung einer Kindertageseinrichtung
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift schon daraus ergibt, dass das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ein Gesetz zur Ausführung der §§ 22 ff. SGB VIII ist und die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 1 BayVwVfG anzuwenden sind (ausdrücklich offen gelassen noch in BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 09.2955 - BeckRS; für eine Anwendung der §§ 45 ff. SGB X nunmehr BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - BeckRS), oder ob § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKibiG eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayVwVfG darstellt, die abweichend von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayVwVfG die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Rücknahme und den Widerruf konstitutiv anordnet.Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X bleibt deshalb im Regelfall für die Ausübung von Ermessen kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris für die Rückforderung von Fördermitteln des Freistaats gegenüber einer Gemeinde;… BSG, U.v. 25.6.1986 - 9 a RVg 2/84 - juris, LS 3 u. Rn. 29;… U.v. 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - juris, Rn. 16).
Stellt sich jedoch heraus, dass Vertrauensschutz zu versagen ist, so dass für eine Ermessensausübung keine Gesichtspunkte bleiben, ist das Rücknahmeermessen regelmäßig auf Null reduziert (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris;… BSG, U.v. 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - juris, Rn. 16).
Erfüllt der Träger die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG nicht, so muss die Gemeinde nicht nur ihren eigenen Förderanteil (Art. 18 Abs. 1, 22 BayKiBiG), sondern auch den staatlichen Anteil (Art. 18 Abs. 2, 21, 22 BayKiBiG) zurückfordern (§ 23 Abs. 4 AVBayKiBiG); sie ist aber ihrerseits zugleich auch dem Rückforderungsanspruch des Freistaats hinsichtlich des staatlichen Förderanteils ausgesetzt (dazu BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris).
- VG Augsburg, 24.07.2020 - Au 3 K 19.139
Rückforderung der Förderung einer Kindertageseinrichtung wegen Angabe falscher …
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift schon daraus ergibt, dass das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ein Gesetz zur Ausführung der §§ 22 ff. SGB VIII ist und die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 1 BayVwVfG anzuwenden sind (ausdrücklich offen gelassen noch in BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 09.2955 - BeckRS; für eine Anwendung der §§ 45 ff. SGB X nunmehr BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - BeckRS), oder ob § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKibiG eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayVwVfG darstellt, die abweichend von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayVwVfG die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Rücknahme und den Widerruf konstitutiv anordnet.Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X bleibt deshalb im Regelfall für die Ausübung von Ermessen kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris für die Rückforderung von Fördermitteln des Freistaats gegenüber einer Gemeinde;… BSG, U.v. 25.6.1986 - 9 a RVg 2/84 - juris, LS 3 u. Rn. 29;… U.v. 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - juris, Rn. 16).
Stellt sich jedoch heraus, dass Vertrauensschutz zu versagen ist, so dass für eine Ermessensausübung keine Gesichtspunkte bleiben, ist das Rücknahmeermessen regelmäßig auf Null reduziert (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris;… BSG, U.v. 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - juris, Rn. 16).
Erfüllt der Träger die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG nicht ein, so muss die Gemeinde nicht nur ihren eigenen Förderanteil (Art. 18 Abs. 1, 22 BayKiBiG), sondern auch den staatlichen Anteil (Art. 18 Abs. 2, 21, 22 BayKiBiG) zurückfordern (§ 23 Abs. 4 AVBayKiBiG); sie ist aber ihrerseits zugleich auch dem Rückforderungsanspruch des Freistaats hinsichtlich des staatlichen Förderanteils ausgesetzt (dazu BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris).
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.08.2017 - 4 L 219/16
Kindertageseinrichtung; Rückforderung überzahlter Betriebskostenabschläge; …
Den Regelungen des KiFöG LSA a.F. als einschlägigem Fachrecht lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in der Weise Vorrang genießt, dass die (gesamte) Rückforderung zu Unrecht erbrachter Zuschüsse von einem freien Träger einer Tageseinrichtung vorgegeben ist.Zwar schließt eine Regelung, wonach - wie hier gem. § 11 Abs. 4 KiFöG LSA a.F. - ein Förderanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht, für den Fall einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift erfolgten Förderleistung grundsätzlich die Anordnung der Rücknahme des entsprechenden Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des gezahlten Betrages ein; dafür sprechen auch die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 1. Oktober 2015 - 12 ZB 15.1698 -, zit. nach JURIS für eine Rückforderung von durchgereichten Fördergeldern für einen Kindertageseinrichtungsträger gegenüber einer Gemeinde). - VGH Bayern, 09.12.2024 - 12 ZB 23.2367
Rückforderung des staatlichen Förderanteils der kindbezogenen Förderung einer …
Rn. 12 1.1 Zu den vom Kläger insoweit thematisierten maßgeblichen Rechtsfragen der Rückforderung des staatlichen Förderanteils der kindbezogenen Förderung von den Gemeinden bei Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen durch den Träger der Kindertageseinrichtung hat der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 (Az: 12 ZB 15.1698, BeckRS 2015, 53753 Rn. 16 - 28) Folgendes ausgeführt:.Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen in der vorliegenden Fallkonstellation schon deshalb nicht vor, weil sie derjenigen entspricht, die dem Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2015 (12 ZB 15.1698) zugrunde lag und sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an der Senatsrechtsprechung orientiert hat.
- VG München, 28.07.2016 - M 17 K 15.5844
Anzeigepflicht bei einer kindbezogenen Betriebskostenförderung
Unabhängig von der Frage, ob dies auch dann Geltung für sich beansprucht, wenn die Gemeinde zugleich selbst als Träger einer Kindertageseinrichtung Empfänger der kindbezogenen Förderung ist, scheitert ein Refinanzierungsanspruch gegen den Freistaat Bayern nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG jedenfalls an dem Umstand, dass der Träger alle Voraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG, mithin auch des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG zu erfüllen hat (BayVGH, B.v. 01.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 23).
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