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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 03.07.2017 - 12 ZB 17.987   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23760
VGH Bayern, 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 (https://dejure.org/2017,23760)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 (https://dejure.org/2017,23760)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Juli 2017 - 12 ZB 17.987 (https://dejure.org/2017,23760)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufnahme von Wohnungssuchenden in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkdatei (Rangliste) hinsichtlich "Rückstufung"; Wahrung des festgelegten Vorrangs des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme von Wohnungssuchenden in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkdatei (Rangliste) hinsichtlich "Rückstufung"; Wahrung des festgelegten Vorrangs des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Überlassung einer Sozialwohnung in Bayern

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380

    Vormerkung für eine Sozialwohnung in München - Bildung einer Rangliste

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2017 - 12 ZB 17.987
    Bei der Aufnahme von Wohnungssuchenden in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkdatei (Rangliste) ist eine wie auch immer geartete "Rückstufung" von Antragstellern, die nicht bzw. erst seit kurzem in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis wohnen, hinter bereits seit längerem dort ansässige Personen nur dann statthaft, wenn dadurch der vom Gesetz- und Verordnungsgeber in Art. 5 Sätze 3, 6 und 7, 2. Halbsatz BayWoBindG i.V.m. § 3 Abs. 3 DVWoR festgelegte Vorrang des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches Auswahlkriterium bei der Benennung für eine Sozialwohnung im konkreten Einzelfall gewahrt bleibt (vgl. bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).

    Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit in erster Linie nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers; (ob und) wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR nur ergänzend berücksichtigt werden (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn 13 und B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).

    Andernfalls würde das "Hilfskriterium" der Verweil- oder Aufenthaltsdauer entgegen der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers zum Hauptkriterium erhoben, obwohl es lediglich ergänzend, nämlich nur bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Bedürftigkeit und Dringlichkeit, zum Tragen kommen soll (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 16 u. 17).

    In diesem Fall werden sowohl die Beklagte und in der Folge gegebenenfalls auch das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass im Rahmen der Aufnahme von Wohnungssuchenden in die nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei (Rangliste) eine wie auch immer geartete "Rückstufung" von Antragstellern, die nicht bzw. erst seit kurzem in München wohnen, hinter bereits seit längerem in München ansässige Personen nur dann statthaft ist, wenn dadurch der vom Gesetzgeber in Art. 5 Sätze 3, 6 und 7, 2. Halbsatz BayWoBindG i.V.m. § 3 Abs. 3 DVWoR neben einer (…gemäß der amtl. Begründung [vgl. Lt-Drucks. 17/11362, S. 26] nur die bestimmte zu belegende Wohnung betreffenden, unter dem Vorbehalt des Möglichen [vgl. Art. 5 Satz 5 BayWoBindG] stehenden) Strukturkomponente verbindlich festgelegte Vorrang des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches Auswahlkriterium bei der Benennung für eine Sozialwohnung im konkreten Einzelfall gewahrt bleibt (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).

    Rn. 9 Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit "in erster Linie" nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers (vgl. auch Nr. 6.4 Satz 1 der die Beklagte bindenden Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. September 2007 - II C4-4702-003/07, geändert durch Bekanntmachung vom 27. Februar 2013, AllMBl S. 133); (ob und) wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR (auch weiterhin) nur "ergänzend" berücksichtigt werden (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn 13; B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).

    Ein genereller (auch nur faktischer) Ausschluss von gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung für eine Sozialwohnung durch wie auch immer geartete "Warte(zeit)-, Rangfolge- oder (Anwesenheits-) Punkteregelungen" ohne konkrete, die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmende Prüfung der jeweiligen sozialen Dringlichkeit des Wohnbedarfs kommt danach (auch weiterhin) nicht in Betracht (vgl. bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 17).

  • VGH Bayern, 19.08.2013 - 12 C 13.1519

    Streitigkeiten über die Registrierung für den Bezug öffentlich geförderten …

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2017 - 12 ZB 17.987
    Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit in erster Linie nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers; (ob und) wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR nur ergänzend berücksichtigt werden (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn 13 und B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).

    Rn. 9 Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit "in erster Linie" nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers (vgl. auch Nr. 6.4 Satz 1 der die Beklagte bindenden Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. September 2007 - II C4-4702-003/07, geändert durch Bekanntmachung vom 27. Februar 2013, AllMBl S. 133); (ob und) wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR (auch weiterhin) nur "ergänzend" berücksichtigt werden (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn 13;… B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).

  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 B 01.2536
    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2017 - 12 ZB 17.987
    Rn. 11 Die Beklagte hat in ihrer Verwaltungspraxis, auch soweit diese auf ermessenslenkenden Richtlinien gründet, die als reines Innenrecht - anders als Rechtsnormen - einer eigenständigen richterlichen Interpretation nicht unterliegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 -, BayVBl. 2006, 731 m.w.N.), sicherzustellen, dass ihre Ermessensausübung im konkreten Einzelfall den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Art. 5 Sätze 3, 6 und 7, 2. Halbsatz WoBindG i.V.m. § 3 Abs. 3 DVWoR entspricht.
  • VGH Bayern, 26.05.2025 - 12 CE 25.928

    Vormerkung für eine Sozialwohnung mit höherer Priorität - erfolgloser Antrag auf …

    Rn. 3 Im Rahmen der Aufnahme von Wohnungssuchenden in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei (Rangliste) ist eine wie auch immer geartete "Rückstufung" von Antragstellern, die nicht (mehr) bzw. erst seit kurzem (wieder) in M. wohnen, hinter bereits seit längerem in M. ansässige Personen nur dann statthaft, wenn dadurch der vom Gesetzgeber in Art. 5 Sätze 3, 5 und 6, 2. Halbsatz BayWoBindG i.V.m. § 3 Abs. 3 DVWoR (…neben einer gemäß der amtl. Begründung [vgl. Lt-Drucks. 17/11362, S. 26] nur die bestimmte zu belegende Wohnung betreffenden, unter dem Vorbehalt des Möglichen [vgl. Art. 5 Satz 5 BayWoBindG] stehenden Strukturkomponente) verbindlich festgelegte Vorrang des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches Auswahlkriterium bei der Benennung für eine Sozialwohnung im konkreten Einzelfall gewahrt bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 8 u. Ls. 1;… siehe auch bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).

    Rn. 4 Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit "in erster Linie" nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers (vgl. auch Nr. 6.5.1 Satz 1 der die Beklagte bindenden Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts [VVWoBindR] des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. September 2007 - II C4-4702-003/07, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2022, BayMBl. Nr. 718); (ob und) wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR (auch weiterhin) nur "ergänzend" berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 9 u. Ls. 2; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn 13;… B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).

    Auch § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR sieht ausdrücklich vor, dass die Dauer der Bewerbung (erst) bei Gleichrangigkeit der sozialen Dringlichkeit der konkurrierenden Wohnbedarfe entscheidet (vgl. hierzu auch bereits BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 10 u. Ls. 4).

    Ein genereller (auch nur faktischer) Ausschluss von gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung für eine Sozialwohnung durch wie auch immer geartete "Warte(zeit)-, Rangfolge- oder (Anwesenheits-) (Punkte-) Regelungen" ohne konkrete, die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmende Prüfung der jeweiligen sozialen Dringlichkeit des Wohnbedarfs kommt danach (auch weiterhin) nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 11 u. Ls. 5;… siehe auch bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 17).

    Pauschale Darlegungen unter Bezugnahme auf abstrakte Punkte- oder Rang(folge) regelungen ohne konkrete Prüfung und Beurteilung der sozialen Dringlichkeit des Wohnbedarfs im Einzelfall können insoweit nicht genügen (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 12 u. Ls. 5).

  • VGH Bayern, 06.06.2025 - 12 CE 25.1032

    "Quervergleich" in Eilverfahren auf Vormerkung für eine Sozialwohnung mit höherer …

    Rn. 4 Ein Ausschluss von gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung für eine Sozialwohnung durch wie auch immer geartete "Punkte-Regelungen" ohne konkrete, die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmende Prüfung der jeweiligen sozialen Dringlichkeit des Wohnbedarfs kommt danach nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 11 u. Ls. 5;… siehe auch bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 17 und zuletzt B.v. 26.05.2025 - 12 CE 25.928 - Umdruck, Rn. 6 [noch unveröffentlicht]).

    Pauschale Darlegungen unter Bezugnahme auf abstrakte Punkte- oder Rang(folge) regelungen ohne nachvollziehbare konkrete Prüfung und Beurteilung der sozialen Dringlichkeit des Wohnbedarfs im Einzelfall können insoweit nicht genügen (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 12 u. Ls. 5).

  • VG Bayreuth, 07.06.2023 - B 8 K 22.1121

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung des Rechtsstreits

    Rn. 5 Zur Begründung gibt er an, dass die Feststellung "dringlich" nicht die Maßstäbe beachte, die der 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 - aufgezeigt habe.
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