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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2190   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,37604
VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2190 (https://dejure.org/2023,37604)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.11.2023 - 12 ZB 21.2190 (https://dejure.org/2023,37604)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. November 2023 - 12 ZB 21.2190 (https://dejure.org/2023,37604)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BayVwZVG Art. 31, Art. 36, Art. 37 Abs. 4; BayZwEWG Art. 1, Art. 3 Abs. 3
    Zwangsgeld wegen Zweckentfremdung von Wohnraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Androhung von Zwangsgeld bei Nichtbeendigung der zweckentfremdlichen Nutzung von Wohnungen zur Fremdbeherbergung und Nichtwiederzuführung zu Wohnzwecken

  • rechtsportal.de

    Androhung von Zwangsgeld bei Nichtbeendigung der zweckentfremdlichen Nutzung von Wohnungen zur Fremdbeherbergung und Nichtwiederzuführung zu Wohnzwecken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Androhung von Zwangsgeld bei Nichtbeendigung der zweckentfremdlichen Nutzung von Wohnungen zur Fremdbeherbergung und Nichtwiederzuführung zu Wohnzwecken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2188

    Abgrenzung von Wohnnutzung und gewerblicher Vermietung zum Zwecke der …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2190
    Dem gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag stattgegeben und die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen (Az.: 12 ZB 21.2188).

    Diese ergäben sich vorliegend bereits daraus, dass es an einem rechtmäßigen Grundbescheid fehle, wie bereits im Berufungszulassungsverfahren betreffend den Bescheid vom 6. August 2019 (Az: 12 ZB 21.2188) dargelegt.

    Rn. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen, ferner auf den den Grundverwaltungsakt vom 6. August 2019 betreffenden Senatsbeschluss vom heutigen Tag (Az.: 12 ZB 21.2188), mit dem die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen worden ist.

  • VG München, 12.03.2021 - M 9 K 19.4581

    Zweckentfremdung von Wohnraum durch gewerblichen Zwischenmieter bzw. -vermieter

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2190
    Demgegenüber wies es die Klage gegen den zweckentfremdungsrechtlichen Grundbescheid mit Urteil vom 12. März 2021 (Az: M 9 K 19.4581) als teilweise unzulässig, überwiegend jedoch als unbegründet ab.

    Demzufolge ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein "Wirksamkeitsverlust" der Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 12. August 2020 nicht festzustellen, sodass dem Kläger - dem das Verwaltungsgericht im Verfahren M 9 K 19.4581 überdies unterstellt, sein angeblich gegen das Zweckentfremdungsrecht verstoßendes Verhalten gerade fortführen zu wollen - auch hinsichtlich seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. August 2020 ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis zukommt.

  • VG München, 12.03.2021 - M 9 K 20.4338

    Zwangsgeld wegen Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2190
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2021 (Az.: M 9 K 20.4338) wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

    Auch hat die Beklagte in ihren Schriftsätzen im Rahmen des Verfahrens M 9 K 20.4338 (wie auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren M 9 S 20.4339) ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben.

  • VGH Bayern, 29.08.2017 - 12 C 17.1544

    Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung eines Zweckentfremdungsverbots für Wohnraum …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2190
    Dieser Umstand würde jedoch allenfalls dann die Annahme gewerblicher Fremdenbeherbergung erlauben, wenn der Kläger die Mietvertragsverstöße gekannt hätte und ihnen nicht durch Kündigung des Mietvertrages entgegengetreten wäre (…vgl. zur Notwendigkeit der Kündigung bei Nutzung von Wohnraum für sog. Medizintouristen vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2017 - 12 ZB 17.595 - BeckRS 2017, 152041, Rn. 10; B.v. 29.8.2017 - 12 C 17.1544 - BeckRS 2017, 123009, Rn. 10).
  • VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80

    Abgrenzung der Wohnnutzung von der Vermietung zur Fremdenbeherbergung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2190
    Das Zweckentfremdungsrecht gestattet weder eine Wohnraumbewirtschaftung noch darf es als Mittel eingesetzt werden, um "allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen" auf dem Wohnungsmarkt zu unterbinden (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen den Senatsbeschluss vom 20.11.2023, 12 ZB 22.80, Leitsatz 3).
  • VGH Bayern, 19.04.2017 - 12 ZB 17.595

    Zweckentfremdung von Wohnraum durch Medizintouristen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2190
    Dieser Umstand würde jedoch allenfalls dann die Annahme gewerblicher Fremdenbeherbergung erlauben, wenn der Kläger die Mietvertragsverstöße gekannt hätte und ihnen nicht durch Kündigung des Mietvertrages entgegengetreten wäre (vgl. zur Notwendigkeit der Kündigung bei Nutzung von Wohnraum für sog. Medizintouristen vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2017 - 12 ZB 17.595 - BeckRS 2017, 152041, Rn. 10;… B.v. 29.8.2017 - 12 C 17.1544 - BeckRS 2017, 123009, Rn. 10).
  • VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2188

    Abgrenzung von Wohnnutzung und gewerblicher Vermietung zum Zwecke der …

    Das im Klageverfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts (Az.: M 9 K 20 4338) ist Gegenstand des beim Senat ebenfalls anhängigen Berufungszulassungsverfahren 12 ZB 21.2190.

    Rn. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf das ebenfalls beim Senat anhängige Berufungszulassungsverfahren unter dem Aktenzeichen 12 ZB 21.2190 verwiesen.

  • VG München, 05.02.2024 - M 8 K 22.2181

    Anfechtungsklage, Zweckentfremdung von Wohnraum, Anordnung der Beendigung der …

    Das Zweckentfremdungsrecht zielt allein auf den "Bestandsschutz von Wohnraum" ab und eröffnet der Beklagten daher keine Möglichkeit, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen mit längerer Dauer zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" einzuordnen und deshalb für bekämpfungsbedürftig zu erachten (BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 21.2190 - juris Rn. 18;… B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Orientierungssatz 3, Rn. 24 m.w.N.).

    Es gestattet weder eine Wohnraumbewirtschaftung noch darf es als Mittel eingesetzt werden, um "allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen" auf dem Wohnungsmarkt zu unterbinden (BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 21.2190, a.a.O., Rn. 18;… B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 20.80 - Orientierungssatz 3, Rn. 24 m.w.N.).

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