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Rechtsprechung
   AG Dortmund, 02.11.2004 - 125 C 10067/04   

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https://dejure.org/2004,17614
AG Dortmund, 02.11.2004 - 125 C 10067/04 (https://dejure.org/2004,17614)
AG Dortmund, Entscheidung vom 02.11.2004 - 125 C 10067/04 (https://dejure.org/2004,17614)
AG Dortmund, Entscheidung vom 02. November 2004 - 125 C 10067/04 (https://dejure.org/2004,17614)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Rausschmiss für säumigen Mieter - Vermieterin kündigt wegen Zahlungsverzugs fristlos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Dortmund, 31.03.2003 - 125 C 11799/02

    Zahlungspflichten eines Mieters; Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses

    Auszug aus AG Dortmund, 02.11.2004 - 125 C 10067/04
    Das Gericht hatte durch in WuM 2003, 273 veröffentlichten Beschluss der Klägerin die Kosten auferlegt, weil die die Kündigung vom 1.8.2002 gem. § 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB unwirksam geworden war und die Kündigung in der Klageschrift nicht den Voraussetzungen des § 569 Abs. 4 BGB entsprach.

    Die Akte 125 C 11799/02 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Wie das erkennende Gericht schon im Verfahren 125 C 11799/02 entschieden hatte, ist die Kündigung vom 1.8.2002 durch die nachträgliche Zahlung unwirksam geworden.

  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 168/03

    Abrechnung der Betriebskosten bei Veräußerung des Mietobjekts

    Auszug aus AG Dortmund, 02.11.2004 - 125 C 10067/04
    Es bedarf gar keiner abschließenden Entscheidung, ob hier ein einfacher und klarer Fall i.S.d. BGH Rechtsprechung (BGH WuM 2004, 94 und BGH WuM 2004, 489) vorliegt, da die die Klägerin entsprechend den ihr aus zahlreichen Entscheidungen des AG Dortmund bekannten Rechtsauffassung des erkennenden Richters hier im Kündigungsschreiben exakt angegeben hat, wegen welchen Rückstandes sie gekündigt hat.

    In diesem Fall handelt es sich um einen einfachen und klaren Sachverhalt i.S.d. BGH Rechtsprechung (BGH WuM 2004, 94 und BGH WuM 2004, 489).

  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZB 31/04

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs

    Auszug aus AG Dortmund, 02.11.2004 - 125 C 10067/04
    Es bedarf gar keiner abschließenden Entscheidung, ob hier ein einfacher und klarer Fall i.S.d. BGH Rechtsprechung (BGH WuM 2004, 94 und BGH WuM 2004, 489) vorliegt, da die die Klägerin entsprechend den ihr aus zahlreichen Entscheidungen des AG Dortmund bekannten Rechtsauffassung des erkennenden Richters hier im Kündigungsschreiben exakt angegeben hat, wegen welchen Rückstandes sie gekündigt hat.

    In diesem Fall handelt es sich um einen einfachen und klaren Sachverhalt i.S.d. BGH Rechtsprechung (BGH WuM 2004, 94 und BGH WuM 2004, 489).

  • LG Dortmund, 05.01.2004 - 1 T 53/03

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache; Unwirksamwerden einer

    Auszug aus AG Dortmund, 02.11.2004 - 125 C 10067/04
    Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG Dortmund durch in WuM 2004, 99 veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen.

    Zwar hat der BGH (WuM 2004, 97 = NZM 2004, 187 = NJW 2004, 850 mit Anm. Gellwitzki, WuM 2004, 181; Hoffmann, MietRB 2004, 100; Börstinghaus, LMK 2004, 57) in seiner ersten Entscheidung zur Begründung einer Zahlungsverzugskündigung darauf hingewiesen, dass die dortige Kündigung deshalb berechtigt gewesen sei, weil "der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete im Verzug war und dieser Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB)", soweit damit eventuell gesagt werden sollte, dass der Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden haben muss, wäre die Auffassung des BGH aber falsch.

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03

    Anforderungen an die Angabe des Kündigungsgrundes bei fristloser Kündigung wegen

    Auszug aus AG Dortmund, 02.11.2004 - 125 C 10067/04
    Zwar hat der BGH (WuM 2004, 97 = NZM 2004, 187 = NJW 2004, 850 mit Anm. Gellwitzki, WuM 2004, 181; Hoffmann, MietRB 2004, 100; Börstinghaus, LMK 2004, 57) in seiner ersten Entscheidung zur Begründung einer Zahlungsverzugskündigung darauf hingewiesen, dass die dortige Kündigung deshalb berechtigt gewesen sei, weil "der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete im Verzug war und dieser Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB)", soweit damit eventuell gesagt werden sollte, dass der Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden haben muss, wäre die Auffassung des BGH aber falsch.
  • LG Köln, 20.02.2002 - 10 S 325/01
    Auszug aus AG Dortmund, 02.11.2004 - 125 C 10067/04
    Das Kündigungsrecht ist vielmehr erst dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor der Kündigung vollständig befriedigt wurde (LG Köln ZMR 2002, 428; LG Köln WuM 1992, 123.).
  • LG Köln, 16.10.1991 - 10 S 207/91
    Auszug aus AG Dortmund, 02.11.2004 - 125 C 10067/04
    Das Kündigungsrecht ist vielmehr erst dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor der Kündigung vollständig befriedigt wurde (LG Köln ZMR 2002, 428; LG Köln WuM 1992, 123.).
  • LG Flensburg, 28.03.2014 - 1 T 8/14

    Wohnraummiete: Erforderlicher Zeitpunkt des Vorliegens des Kündigungstatbestandes

    Die Kammer schließt sich vielmehr der gegenteiligen Auffassung des Amtsgerichts Dortmund an (Urteil vom 02.11.2004, Az. 125 C 10067/04, WM 2004, 720), das überzeugend ausgeführt hat:.
  • LG Freiburg, 28.04.2015 - 9 S 109/14

    Wohnraummiete: Maßgeblicher Zeitpunkt des Mietrückstands bei fristloser Kündigung

    Andererseits wird vertreten, maßgeblich sei der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim Empfänger (so auch LG Köln, Urteil vom 18.10.1990, 1 S 215/90, MDR 1991, 157; LG Lüneburg, Urteil vom 13.10.1994 - 4 S 71/94 Emmerich-Sonnenschein, Miete, § 543 Rn. 29; Staudinger-Emmerich, BGB, § 543 Rn. 48; der dortige Verweis auf BGH, Beschluss vom 11.09.2007, VIII ZR 1/07, WuM 2007, 575 f., geht allerdings fehl; widersprüchlich beck-OK-Ehlert, § 543 Rn. 24 d; zu weitgehend AG Dortmund, Urteil vom 02.11.2004, 125 C 10067/04, WuM 2004, 720, wonach es ausreiche, dass der Kündigungstatbestand vor Abgabe der Kündigungserklärung verwirklicht gewesen sei).
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Rechtsprechung
   AG Dortmund, 26.01.2006 - 125 C 10067/04   

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https://dejure.org/2006,37252
AG Dortmund, 26.01.2006 - 125 C 10067/04 (https://dejure.org/2006,37252)
AG Dortmund, Entscheidung vom 26.01.2006 - 125 C 10067/04 (https://dejure.org/2006,37252)
AG Dortmund, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - 125 C 10067/04 (https://dejure.org/2006,37252)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit des Fortbestehens eines Kündigungsgrundes zum Zeitpunkt der Klageerhebung; Anforderungen an die klare und einfache Sachlage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Schonfristenregelung; Verbrauch der mietrechtlichen Schonfrist im Fall ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Dortmund, 31.03.2003 - 125 C 11799/02

    Zahlungspflichten eines Mieters; Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses

    Auszug aus AG Dortmund, 26.01.2006 - 125 C 10067/04
    Das Gericht hatte durch in WuM 2003, 273 [AG Dortmund 31.03.2003 - 125 C 11799/02] veröffentlichten Beschluss der Klägerin die Kosten auferlegt, weil die die Kündigung vom 1.8.2002 gem. § 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB unwirksam geworden war und die Kündigung in der Klageschrift nicht den Voraussetzungen des § 569 Abs. 4 BGB entsprach.

    Die Akte 125 C 11799/02 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Wie das erkennende Gericht schon im Verfahren 125 C 11799/02 entschieden hatte, ist die Kündigung vom 1.8.2002 durch die nachträgliche Zahlung unwirksam geworden.

  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 168/03

    Abrechnung der Betriebskosten bei Veräußerung des Mietobjekts

    Auszug aus AG Dortmund, 26.01.2006 - 125 C 10067/04
    Es bedarf gar keiner abschließenden Entscheidung, ob hier ein einfacher und klarer Fall i.S.d. BGH Rechtsprechung (BGH WuM 2004, 94 [BGH 03.12.2003 - VIII ZR 168/03] und BGH WuM 2004, 489 [BGH 30.06.2004 - VIII ZB 31/04] ) vorliegt, da die die Klägerin entsprechend den ihr aus zahlreichen Entscheidungen des AG Dortmund bekannten Rechtsauffassung des erkennenden Richters hier im Kündigungsschreiben exakt angegeben hat, wegen welchen Rückstandes sie gekündigt hat.

    In diesem Fall handelt es sich um einen einfachen und klaren Sachverhalt i.S.d. BGH Rechtsprechung (BGH WuM 2004, 94 [BGH 03.12.2003 - VIII ZR 168/03] und BGH WuM 2004, 489 [BGH 30.06.2004 - VIII ZB 31/04] ).

  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZB 31/04

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs

    Auszug aus AG Dortmund, 26.01.2006 - 125 C 10067/04
    Es bedarf gar keiner abschließenden Entscheidung, ob hier ein einfacher und klarer Fall i.S.d. BGH Rechtsprechung (BGH WuM 2004, 94 [BGH 03.12.2003 - VIII ZR 168/03] und BGH WuM 2004, 489 [BGH 30.06.2004 - VIII ZB 31/04] ) vorliegt, da die die Klägerin entsprechend den ihr aus zahlreichen Entscheidungen des AG Dortmund bekannten Rechtsauffassung des erkennenden Richters hier im Kündigungsschreiben exakt angegeben hat, wegen welchen Rückstandes sie gekündigt hat.

    In diesem Fall handelt es sich um einen einfachen und klaren Sachverhalt i.S.d. BGH Rechtsprechung (BGH WuM 2004, 94 [BGH 03.12.2003 - VIII ZR 168/03] und BGH WuM 2004, 489 [BGH 30.06.2004 - VIII ZB 31/04] ).

  • LG Dortmund, 05.01.2004 - 1 T 53/03

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache; Unwirksamwerden einer

    Auszug aus AG Dortmund, 26.01.2006 - 125 C 10067/04
    Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG Dortmund durch in WuM 2004, 99 [LG Dortmund 05.01.2004 - 1 T 53/03] veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen.

    Zwar hat der BGH (WuM 2004, 97 = NZM 2004, 187 = NJW 2004, 850 [BGH 22.12.2003 - VIII ZB 94/03] mit Anm. Gellwitzki, WuM 2004, 181 [BGH 22.12.2003 - VIII ZB 94/03] ; Hoffmann, MietRB 2004, 100; Börstinghaus, LMK 2004, 57) in seiner ersten Entscheidung zur Begründung einer Zahlungsverzugskündigung darauf hingewiesen, dass die dortige Kündigung deshalb berechtigt gewesen sei, weil "der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete im Verzug war und dieser Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden hat ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB )", soweit damit eventuell gesagt werden sollte, dass der Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden haben muss, wäre die Auffassung des BGH aber falsch.

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03

    Anforderungen an die Angabe des Kündigungsgrundes bei fristloser Kündigung wegen

    Auszug aus AG Dortmund, 26.01.2006 - 125 C 10067/04
    Zwar hat der BGH (WuM 2004, 97 = NZM 2004, 187 = NJW 2004, 850 [BGH 22.12.2003 - VIII ZB 94/03] mit Anm. Gellwitzki, WuM 2004, 181 [BGH 22.12.2003 - VIII ZB 94/03] ; Hoffmann, MietRB 2004, 100; Börstinghaus, LMK 2004, 57) in seiner ersten Entscheidung zur Begründung einer Zahlungsverzugskündigung darauf hingewiesen, dass die dortige Kündigung deshalb berechtigt gewesen sei, weil "der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete im Verzug war und dieser Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden hat ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB )", soweit damit eventuell gesagt werden sollte, dass der Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden haben muss, wäre die Auffassung des BGH aber falsch.
  • LG Köln, 20.02.2002 - 10 S 325/01
    Auszug aus AG Dortmund, 26.01.2006 - 125 C 10067/04
    Das Kündigungsrecht ist vielmehr erst dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor der Kündigung vollständig befriedigt wurde (LG Köln ZMR 2002, 428; LG Köln WuM 1992, 123.).
  • LG Köln, 16.10.1991 - 10 S 207/91
    Auszug aus AG Dortmund, 26.01.2006 - 125 C 10067/04
    Das Kündigungsrecht ist vielmehr erst dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor der Kündigung vollständig befriedigt wurde (LG Köln ZMR 2002, 428; LG Köln WuM 1992, 123.).
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