Rechtsprechung
| EuGH, 05.12.1973 - 125/73 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise ERrichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide Art. 14; ; Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni ... 1962 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse Art. 7
- EU-Kommission
Neufeld & Co. / Hauptzollamt Hamburg Waltershof
VERORDNUNG NR . 19 DES RATES, ARTIKEL 14; VERORDNUNG NR . 55 DES RATES, ARTIKEL 7
LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - GETREIDE - VEREDELUNGSERZEUGNISSE IM SINNE DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE D UND DER ANLAGE DER VERORDNUNG NR . 19 - ABSCHÖPFUNG - BERECHNUNG - UMSATZAUSGLEICHSTEUER - BERÜCKSICHTIGUNG - VERBOT - EU-Kommission
Neufeld & Co. / Hauptzollamt Hamburg Waltershof
- Wolters Kluwer
Auslegung von Art. 14 Verordnung Nr. 19/62 und Art. 7 Verordnung Nr. 55/62; Berechnung der Abschöpfung bei "Tapioka-Mehl"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - GETREIDE - VEREDELUNGSERZEUGNISSE IM SINNE DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE D UND DER ANLAGE DER VERORDNUNG NR. 19 - ABSCHÖPFUNG - BERECHNUNG - UMSATZAUSGLEICHSTEUER - BERÜCKSICHTIGUNG - VERBOT - [VERORDNUNG NR. 19 DES RATES, ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 16.03.1973 - IVA 1763/66
- EuGH, 05.12.1973 - 125/73
- FG Hamburg - IVA 1763/66 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- EuGH, 12.05.1971 - 76/70
Wünsche / Hauptzollamt Ludwigshafen
Auszug aus EuGH, 05.12.1973 - 125/73
2. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 1971 in der Rechtssache 76/70 (Wünsche/Hauptzollamt Ludwigshafen, - Slg. 1971, 393) entschieden, daß zur Berechnung des Schwellenpreises für die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 aufgeführten Getreidearten vom Grundrichtpreis unter anderem ein fester Betrag abzuziehen sei, der der Auswirkung bei der Einfuhr erhobener inländischer Abgaben, wie der Umsatzausgleichsteuer, entsprach.Der Bundesfinanzhof zog in zwei Urteilen vom 11. Juli 1972 aus dem Urteil in der Rechtssache 76/70 den Schluß, auch bei der Einfuhr von Tapioka-Mehl sei die Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung abzuziehen gewesen.
Mit Beschluß vom 16. März 1973 hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof angerufen, vorab über folgende Frage zu entscheiden: "Sind die für die Berechnung der Abschöpfungsbeträge für Veredelungserzeugnisse (Art. 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62) maßgebenden Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und 7 der Verordnung Nr. 55/62 im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 76/70 vom 12. Mai 1971, wonach bei der Berechnung der Schwellenpreise für Getreide im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 19/62 ein fester Betrag, der der Auswirkung der bei der Einfuhr erhobenen inländischen Abgaben - wie der Umsatzausgleichsteuer - entspricht, vom Grundrichtpreis abzuziehen ist, so auszulegen, daß der im Einzelfalle erhobene Betrag der Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung abzuziehen ist?".
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt zunächst die Schlußfolgerungen vor, die sich ihrer Ansicht nach aus der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich aus dem Urteil in der Rechtssache 76/70, ergeben.
Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 ergebe sich außerdem keineswegs, daß die Umsatzausgleichsteuer "auch" bei der Festsetzung der Abschöpfung für die in der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 genannten Veredelungserzeugnisse zu berücksichtigen gewesen sei.
Daraus folgert die Kommission, die Grundsätze des Urteils in der Rechtssache 76/70 fänden vorliegend keine Anwendung: Für die Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer auf die Abschöpfung habe kein zwingender Anlaß bestanden, da ja die Grundlage für eine solche Anrechnung, das heißt ein fester Richtpreis, gefehlt habe.
Die Frage geht dahin, ob die Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und 7 der Verordnung Nr. 55/62 im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 76/70 vom 12. Mai 1971 so auszulegen sind, daß der Betrag der Umsatzausgleichsteuer, der bei der Einfuhr von Veredelungserzeugnissen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 erhoben wird, von der auf diese Erzeugnisse anwendbaren Abschöpfung abzuziehen ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 119/73
Deutsche Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft gegen Einfuhr- und …
In den vorliegenden vier Rechtssachen (Rechtssachen 119/73, 124/73, 125/73 und 126/73) hat sich der Gerichtshof mit zwei dieser Verordnungen zu befassen, nämlich der Verordnung Nr. 19 vom 4. April 1962, die Getreide betraf, und der Verordnung Nr. 22 vom selben Tage, die Geflügelfleisch betraf.Bei den Einfuhren, um die es in der zweiten und dritten Sache geht (124 und 125/73), handelte es sich um denaturiertes Tapiokamehl.
In der Sache 125/73 war Thailand das Herkunftsland.
Wie ich Ihnen bereits angedeutet habe, handelt es sich bei dem Erzeugnis, um das es in den Verfahren 124 und 125/73 geht, um denaturiertes Tapiokamehl.
Nach dem Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen 124 und 125/73 hätte bei Einfuhren, die einer Steuer von der Art der deutschen Umsatzausgleichsteuer unterlagen, ein Betrag in Höhe dieser Steuer von der gemäß Artikel 7 berechneten Abschöpfung abgezogen werden müssen.
Die dem Gerichtshof in der Rechtssache 125/73 vom Finanzgericht Hamburg vorgelegte Frage lautet:.
Das Vorbringen der Klägerin im Verfahren 126/73 ist zwar sehr breit und mit großer Gelehrsamkeit angelegt, doch entspricht es im Grunde, wenn ich es recht verstehe, den Ausführungen der Klägerinnen in den Rechtssachen 119, 124 und 125/73 im Zusammenhang mit Hartweizen und denaturiertem Tapiokamehl.
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Rechtsprechung
| FG Bremen, 30.01.1975 - I 125/73 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
| FG Berlin, 13.11.1973 - V 125/73 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
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