Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 125-I-09 (e.A.) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
Organstreit; Zulässigkeit; Verletzung von Fraktionsrechten; Ausstattung der Fraktionen mit Räumlichkeiten; Verteilung der Räume im Landtagsgebäude
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Zuteilung von Räumlichkeiten des Landtagsgebäudes auf die Fraktionen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD); Überwachung der Gemeinverträglichkeit gegenüber den Nutzungen als eine von der Zuteilung ...
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 87-I-03
Eilantrag zu Organstreitverfahren betreffend die Untersagung der Herausgabe von …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 125-I-09
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - Vf. 87-I-03). - VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 124-I-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 125-I-09
Mit ihrem am 20. November 2009 beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt die Antragstellerin die vorläufige Sicherung eines zeitgleich in einem Organstreit geltend gemachten Anspruchs (Vf. 124-I-09).
- BVerfG, 27.01.2026 - 2 BvE 14/25
Otto-Wels-Saal - Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion wegen Zuteilung des …
Rn. 35 Jedenfalls umfasst der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen nicht das Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungssaal (vgl. für das Landesverfassungsrecht VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 125-I-09 - , BeckRS 2011, 45022, Rn. 18; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Mai 2012 - LVerfG 15/11 -, S. 12). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11
Hauptsacheverfahren der NPD-Landtagsfraktion gegen neue Raumverteilung ebenfalls …
Der aus dem Status der Fraktion herzuleitende Anspruch auf die Zuteilung von Räumlichkeiten vermag sich grundsätzlich nicht auf bestimmte Teile des Landtagsgebäudes oder auf Räume in bestimmten Etagen zu richten (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 27.10.2011 - LVerfG 14/11 e.A.,15/11 e.A. - unter Hinweis auf SächsVerfGH, Beschl. v. 10.12.2009 - Vf. 125-I-09 (e.A.) -), was letztlich die Antragstellerin selbst einräumt; nichts Anderes kann auch für die Unterbringung des Fraktionsvorsitzenden gelten. - StGH Hessen, 12.11.2025 - P.St. 2946 - Vgl. hierzu LVerfG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 27.10.2011 - LVerfG 14/11 e.A.,15/11 e.A. - VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10.12.2009 - Vf. 125-I-09 (e.A.) - Zapfe, in: Classen/Sauthoff, Verf. Meckl.-Vorp., 3. Aufl. 2023, Art. 25 Rn. 5, jeweils zu einem fehlenden Anspruch auf eine bestimmte Raumzuteilung -.
- StGH Bremen, 17.03.2010 - St 2/09 Solche Gründe lagen weder in der besonderen Situation des Antragstellers vor noch im Hinblick auf die materielle Prozesslage (vgl. SächsVerf- GH, Beschluss vom 10.12.2009 - Vf. 125-I-09 - juris).
- VerfGH Sachsen, 28.09.2010 - 78-I-10
MdL Apfel bleibt vorerst von der Teilnahme an Sitzungen des Landtages …
Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines strittigen organschaftlichen Rechts kann deshalb nur ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass dieses Recht bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt würde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 125-I-09 [e.A.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2002 - Vf. 16-I-02, SächsVBl. 2002, 185 [186]). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - LVerfG 14/11 Der aus dem Status der Fraktion herzuleitende Anspruch auf Zuteilung von Räumlichkeiten vermag sich grundsätzlich nicht auf bestimmte Teile des Landtagsgebäudes oder auf Räume in bestimmten Etagen zu richten (vgl. SächsVerfGH, B. v. 10.12.2009 - Vf. 125-I-09 (e.A.).
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