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| AG Köln, 16.11.2017 - 128 C 161/17 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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Verfahrensgang
- AG Köln, 16.11.2017 - 128 C 161/17
- LG Köln, 27.09.2019 - 11 S 471/17
- BGH, 14.10.2020 - VIII ZR 318/19
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.06.1985 - V ZR 134/84
Angemessenheit einer Nachfrist; Bemessung der Frist bei Schwierigkeiten der …
Auszug aus AG Köln, 16.11.2017 - 128 C 161/17
Rn. 19 Da andererseits auch nicht zu erkennen ist, dass die Beklagte dies ist nur zum Schein gesetzt hat, wird nach ständiger Rechtsbrechung des Bundesgerichtshof (BGH NJW 1985, 2640) durch eine zu knapp bemessene Nachfrist eine angemessene Frist in Lauf gesetzt.
- BGH, 11.02.2026 - VIII ZR 37/24
Anfechtung und Widerruf erklärt: Rücktritt nicht ausgeschlossen!
Rn. 38 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine andere Beurteilung nicht etwa deshalb geboten, weil die Gestaltungserklärung vorliegend nicht von der Klägerin persönlich, sondern von dem ihrerseits beauftragten Rechtsanwalt abgegeben wurde (vgl. zur Auslegung anwaltlicher Schriftsätze BGH, Urteile vom 9. Oktober 1980 - VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221;… vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 16 iVm OLG Schleswig…, Urteil vom 18. August 2005 - 5 U 11/05, juris Rn. 2;… vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12;… vom 14. Oktober 2020 - VIII ZR 318/19, NJW 2021, 464 Rn. 31 ff. iVm AG Köln, Urteil vom 16. November 2017 - 128 C 161/17, juris Rn. 3;… Beschluss vom 3. November 2014 - IV ZR 230/14, juris Rn. 12). - LG Köln, 27.09.2019 - 11 S 471/17 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.11.2017 (Az.: 128 C 161/17) wird zurückgewiesen.
Rn. 11 Mit Urteil vom 16.11.2017, Az. 128 C 161/17, hat das Amtsgericht Köln die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 4727, 50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2017 zu zahlen.
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