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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - 13 A 1699/02   

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https://dejure.org/2004,10073
OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - 13 A 1699/02 (https://dejure.org/2004,10073)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.05.2004 - 13 A 1699/02 (https://dejure.org/2004,10073)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 (https://dejure.org/2004,10073)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenschaltung von PSTN/ISDN-Telekommunikationsnetzen; Genehmigung von Entgelten für die Nutzung von Kollokationsräumen; Nachweis für die Höhe von Kollokationsraum-Mieten als Genehmigungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2006 - 13 A 4514/03
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - 13 A 1699/02
    Über die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 2. Oktober 2003 - 1 K 7079/98 - entschieden, gegen das die Klägerin und die Beklagte, soweit sie unterlegen sind, vor dem erkennenden Gericht im Verfahren 13 A 4514/03 jeweils Berufung eingelegt haben.

    Zwar schließt der hier maßgebliche Entgeltgenehmigungsantrag der Klägerin inhaltlich an ihren sogenannten Hauptantrag vom 22. Mai 1998 an, der Gegenstand des Bescheids vom 31. Juli 1998 und des Rechtsstreits 1 K 7079/98 VG Köln / 13 A 4514/03 OVG NRW ist - dies ist auch so von der Beklagten verstanden worden -, doch hat die Klägerin auch mit jenem Hauptantrag einen Nachweis für die Kollokationsraum-Mieten in den 33 OdZ nicht geführt.

    Im Übrigen ist auch die Ableitung im Beispielsfall T. (Bl. 0231, 0232 der Verwaltungsvorgänge des Verfahrens 1 K 7079/98 VG Köln/ 13 A 4514/03 OVG NRW) in einigen Positionen unvereinbar mit der nach § 3 Abs. 2 TEntgV erfolgten Beschränkung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auf die "notwendigen" Kosten.

    Die Klägerin hat mit den Nachweisen zu ihrem Hauptantrag vom 22. Mai 1998, auf die auch hier zurückzugreifen ist, die Kostenpositionen angegeben, aus welchen sie den Zuschlag des Konzerngeschäftsfelds 08 "Lizenzierte Diensteanbieter/Carrier (LDC)" abgeleitet hat (Anlage 5, Ermittlung des Gemeinkostenzuschlags = Bl. 0146/0147 der Verwaltungsvorgänge im Verfahren 1 K 7079/98 VG Köln/ 13 A 4514/03 OVG NRW).

    Wollte man lediglich von den unzweifelhaften Positionen der auf Bl. 0146 der Verwaltungsvorgänge im Verfahren 1 K 7079/98 VG Köln/ 13 A 4514/03 OVG NRW ausgewiesenen Gemeinkostengruppen ausgehen, ergäbe sich ohnehin nur noch ein Zuschlag von 2, 17 %.

  • VG Köln, 02.10.2003 - 1 K 7079/98

    Grundlagen der Erhebung von Entgelten für eine Gewährung besonderer Netzzugänge

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - 13 A 1699/02
    Über die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 2. Oktober 2003 - 1 K 7079/98 - entschieden, gegen das die Klägerin und die Beklagte, soweit sie unterlegen sind, vor dem erkennenden Gericht im Verfahren 13 A 4514/03 jeweils Berufung eingelegt haben.

    Zwar schließt der hier maßgebliche Entgeltgenehmigungsantrag der Klägerin inhaltlich an ihren sogenannten Hauptantrag vom 22. Mai 1998 an, der Gegenstand des Bescheids vom 31. Juli 1998 und des Rechtsstreits 1 K 7079/98 VG Köln / 13 A 4514/03 OVG NRW ist - dies ist auch so von der Beklagten verstanden worden -, doch hat die Klägerin auch mit jenem Hauptantrag einen Nachweis für die Kollokationsraum-Mieten in den 33 OdZ nicht geführt.

    Im Übrigen ist auch die Ableitung im Beispielsfall T. (Bl. 0231, 0232 der Verwaltungsvorgänge des Verfahrens 1 K 7079/98 VG Köln/ 13 A 4514/03 OVG NRW) in einigen Positionen unvereinbar mit der nach § 3 Abs. 2 TEntgV erfolgten Beschränkung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auf die "notwendigen" Kosten.

    Die Klägerin hat mit den Nachweisen zu ihrem Hauptantrag vom 22. Mai 1998, auf die auch hier zurückzugreifen ist, die Kostenpositionen angegeben, aus welchen sie den Zuschlag des Konzerngeschäftsfelds 08 "Lizenzierte Diensteanbieter/Carrier (LDC)" abgeleitet hat (Anlage 5, Ermittlung des Gemeinkostenzuschlags = Bl. 0146/0147 der Verwaltungsvorgänge im Verfahren 1 K 7079/98 VG Köln/ 13 A 4514/03 OVG NRW).

    Wollte man lediglich von den unzweifelhaften Positionen der auf Bl. 0146 der Verwaltungsvorgänge im Verfahren 1 K 7079/98 VG Köln/ 13 A 4514/03 OVG NRW ausgewiesenen Gemeinkostengruppen ausgehen, ergäbe sich ohnehin nur noch ein Zuschlag von 2, 17 %.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2003 - 13 A 363/01

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) zu besonderen Zeiten;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - 13 A 1699/02
    vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2003 - 13 A 363/01 - und vom 15. August 2003 - 13 A 2773/01 -.

    Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 20. Januar 2003 - 13 A 363/01 - ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2001 - 13 A 2940/00

    Betreiben von Telekommunikationsnetzen für geschlossene Besuchergruppen - sog.

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - 13 A 1699/02
    Fehlt es - komplett - an einer der geforderten Unterlagen, kann die Regulierungsbehörde im besonderen Einzelfall den Entgeltantrag gemäß § 2 Abs. 3 TEntgV schon deshalb ablehnen; vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2001 - 13 A 2940/00 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2003 - 13 B 2407/02

    Telekommunikationsrechtliche Qualifizierung der Erhebung eines Entgelts in Form

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - 13 A 1699/02
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 13 B 2407/02 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2003 - 13 A 2773/01

    Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entgeltgenehmigung ;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - 13 A 1699/02
    vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2003 - 13 A 363/01 - und vom 15. August 2003 - 13 A 2773/01 -.
  • Drs-Bund, 30.01.1996 - BT-Drs 13/3609
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - 13 A 1699/02
    Zusätzliche Kosten können sich auch aus Ressourcen oder Leistungen, soweit sie sich dem zu bepreisenden Produkt im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TEntgV zuordnen lassen, ergeben, die das regulierte Unternehmen neben der zu bepreisenden Dienstleistung auch für andere Produkte in Anspruch nimmt, weil auch insoweit ein auf Zeit umlegbarer Güterverzehr vgl. hierzu BT-Drucks. 13/3609, S. 42 zu § 23 des Gesetzentwurfs, erfolgt.
  • VG Köln, 07.06.2006 - 22 K 1644/02

    Deutsche Post AG: Klage auf höhere Entgelte für die Annahme von Postfachsendungen

    Denn das Gericht hat auf die Verpflichtungsklage wegen begehrter Entgeltgenehmigung grundsätzlich nur über den durch die Mitwirkungspflicht des regulierten Unternehmens und die Fristbindung der BNA bestimmten und begrenzten Anspruch zu entscheiden, vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen des Telekommunikationsgesetz (TKG) 1996 (außer Kraft getreten gemeinsam mit der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV) gem. § 152 Abs. 2 TKG am 26. Juni 2004): OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 -.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das entsprechende Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 dahin geklärt, dass Abs. 1, erste Alternative den entscheidenden, vorrangigen Maßstab formuliert und Abs. 2 lediglich eine Konkretisierung verbotener, von den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung abweichende Entgeltelemente in der Form unzulässiger Aufschläge oder Abschläge oder diskriminierender sonstiger Vorteile beinhaltet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 13 B 2407/02 -, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 - m.w.N.

  • VG Köln, 22.10.2008 - 21 K 418/07

    Ermessen bei der Festlegung angemessener Zusammenschaltungsentgelte sogenannter

    Entscheidend gegen die Annahme des Vorliegens einer Bescheidung des Entgeltgenehmigungsantrages auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 spricht schließlich, dass die von der Beschlusskammer herangezogene Bestimmung des § 2 Abs. 3 TEntgV die Ablehnung eines Entgeltgenehmigungsantrages bei nicht ausreichenden Kostenunterlagen nicht zwingend vorschreibt; diese Norm räumt der Beschlusskammer vielmehr ein Ermessen ein, das nach den konkreten Umständen des Einzelfalles neben einer Antragsablehnung auch die Möglichkeit der Genehmigungserteilung eröffnet, vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, - OVG NRW -, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 -, Juris, Rn. 25 ff., vom 15. August 2003 - 13 A 2773/01 -, NWVBl. 2004, 70, vom 20. Januar 2003 - 13 A 363/01 -, K&R 2003, 308, und vom 27. November 2001 - 13 A 2940/00 -, CR 2002, 192.

    Soweit schließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 3 TEntgV die Anwendung eines Vergleichsmarktverfahrens in Betracht kommen kann, um Erkenntnisse über die Höhe der effizienten Kosten der Bereitstellung der betreffenden Leistung zu gewinnen, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 03. Mai 2001 - 13 B 69/01 -, K&R 2001, 424, Beschluss vom 15. August 2003 - 13 A 2773/01 -, a.a.O., Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 -, Juris , Rn. 31, und - 13 A 4068/01 -, Juris, Rn. 29, ist zu beachten, dass hierfür eine ausreichende Tatsachenbasis zur Verfügung steht.

  • VG Köln, 27.10.2010 - 21 K 3211/04

    BK 4b-04-004/E 21.01.04 Entgelt Entgelte Grundangebot ICA IC+25%-Formel

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 (166 ff.); OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 und 13 A 1701/02 - , und damit das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (TKG a.F.) für den gesamten Entgeltgenehmigungszeitraum.

    Diese Gründe haben schon in früheren Verfahren dazu geführt, dass die in den Kostenunterlagen der Beigeladenen ausgewiesenen Mietkosten bei der Berechnung der Kosten effizienter Leistungsbereitstellung rechtmäßigerweise keine Berücksichtigung finden konnten, vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Februar 2002 - 1 K 8523/99 - bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 -, S. 12 f.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 09. Januar 2006 - 13 A 4514/03 -, Rndr.

  • VG Köln, 22.10.2008 - 21 K 405/07

    Entgeltgenehmigung im Rahmen des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen;

    Entscheidend gegen die Annahme des Vorliegens einer Bescheidung des Entgeltgenehmigungsantrages auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 spricht schließlich, dass die von der Beschlusskammer herangezogene Bestimmung des § 2 Abs. 3 TEntgV die Ablehnung eines Entgeltgenehmigungsantrages bei nicht ausreichenden Kostenunterlagen nicht zwingend vorschreibt; diese Norm räumt der Beschlusskammer vielmehr ein Ermessen ein, das nach den konkreten Umständen des Einzelfalles neben einer Antragsablehnung auch die Möglichkeit der Genehmigungserteilung eröffnet, vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, - OVG NRW -, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 -, Juris, Rn. 25 ff., vom 15. August 2003 - 13 A 2773/01 -, NWVBl. 2004, 70, vom 20. Januar 2003 - 13 A 363/01 -, K&R 2003, 308, und vom 27. November 2001 - 13 A 2940/00 -, CR 2002, 192.

    Soweit schließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 3 TEntgV die Anwendung eines Vergleichsmarktverfahrens in Betracht kommen kann, um Erkenntnisse über die Höhe der effizienten Kosten der Bereitstellung der betreffenden Leistung zu gewinnen, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 03. Mai 2001 - 13 B 69/01 -, K&R 2001, 424, Beschluss vom 15. August 2003 - 13 A 2773/01 -, a.a.O., Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 -, Juris , Rn. 31, und - 13 A 4068/01 -, Juris, Rn. 29, ist zu beachten, dass hierfür eine ausreichende Tatsachenbasis zur Verfügung steht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2011 - 13 A 3211/06

    Entgeltgenehmigung für den Zugang zu Postfachanlagen; Orientierung der Entgelte

    Dem schließt sich der Senat, der die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als selbständiger Regulierungsmaßstab auch für den Bereich telekommunikationsrechtlicher Entgelte angenommen hat, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2005 - 13 A 1521/03 -, vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 -, und vom 15. August 2003 - 13 A 2773/01 -, jeweils juris, an.
  • VG Köln, 29.04.2008 - 22 K 5261/04
    Denn das Gericht hat auf die Verpflichtungsklage wegen begehrter Entgeltgenehmigung grundsätzlich nur über den durch die Mitwirkungspflicht des regulierten Unternehmens und die Fristbindung der BNA bestimmten und begrenzten Anspruch zu entscheiden, vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) 1996 (außer Kraft getreten gemeinsam mit der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV) gem. § 152 Abs. 2 TKG am 26. Juni 2004): OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 -.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das entsprechende Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 dahin geklärt, dass Abs. 1, erste Alternative den entscheidenden, vorrangigen Maßstab formuliert und Abs. 2 lediglich eine Konkretisierung verbotener, von den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung abweichender Entgeltelemente in der Form unzulässiger Aufschläge oder Abschläge oder diskriminierender sonstiger Vorteile beinhaltet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 13 B 2407/02 -, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 - m. w. N.

  • VG Köln, 30.08.2012 - 1 K 5077/12

    Anfechtung einer telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügung

    Die in Rede stehende Entgeltgenehmigung gestaltet gemäß § 37 Abs. 2 TKG in der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung anzuwendenden Fassung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 (166 ff.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 27.05.2004 - 13 A 1699/02 und 13 A 1701/02 -, vom 22.06.2004 unmittelbar die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestehende privatrechtliche Vereinbarung über die Gewährung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlussleitungen der Beigeladenen, so dass das vom Grundgesetz gewährleistete Recht verletzt sein kann, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.2006 - 6 C 23.05 -, Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 2, Rn. 15.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 (166 ff.); OVG NRW, Beschlüsse vom 27.05.2004 - 13 A 1699/02 und 13 A 1701/02 - .

  • OLG Frankfurt, 11.09.2007 - 11 W 39/06

    Beschwerde gegen einen Stromnetzentgeltbescheid: Genehmigungsfähigkeit von

    Dies kann nicht richtig sein (gegen ein Nachschieben von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für vergleichbare Fälle aus dem Energiebereich auch OVG Münster, NVwZ 2002, 496, 499; OVG Münster, Beschl. v. 27.5.2004 - 13 A 1699/02, Rn.27).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2007 - 11 W 41/06

    Stromnetz-Entgeltregulierung: Berichtigung verschiedener Kostenpositionen bei der

    Dies kann nicht richtig sein (gegen ein Nachschieben von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für vergleichbare Fälle aus dem Energiebereich auch OVG Münster, NVwZ 2002, 496, 499; OVG Münster, Beschl. v. 27.5.2004 - 13 A 1699/02, Rn.27).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2007 - 11 W 38/06

    Stromnetz-Entgeltregulierung: Berichtigung verschiedener Kostenpositionen des

    Dies kann nicht richtig sein (gegen ein Nachschieben von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für vergleichbare Fälle aus dem Energiebereich auch OVG Münster, NVwZ 2002, 496, 499; OVG Münster, Beschl. v. 27.5.2004 - 13 A 1699/02, Rn.27).
  • VG Köln, 12.12.2012 - 21 K 1062/11

    Genehmigung von sich an den KeL orientierenden Entgelten durch die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - 13 A 1628/08

    Postrechtliche Genehmigung von Entgelten für Informationen über Adressänderungen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - 13 A 1627/08

    Verpflichtung zur Genehmigung der Erhebung eines Entgelts für die Installation,

  • VG Köln, 22.02.2006 - 21 K 745/05

    Zusammenschaltung

  • VG Köln, 29.03.2012 - 1 K 5603/04

    Aussetzung Bereitstellung Bereitstellungsentgelt BK 4a-04-027/E 27.04.04

  • VG Köln, 01.07.2004 - 1 K 11131/99

    Voraussetzungen der Genehmigungsbedürftigkeit von in

  • VG Köln, 29.03.2012 - 1 K 5556/04

    Genehmigung von Entgelten auf der Grundlage der Kosten der effizienten

  • VG Köln, 29.03.2012 - 1 K 5558/04

    Aussetzung BK 4a-04-027/E 27.04.04 Einmalentgelt Entgelt e-reif Grundangebot TAL

  • VG Köln, 12.12.2013 - 1 K 1791/07
  • VG Köln, 02.07.2012 - 21 K 5262/05

    Rechtliche Ausgestaltung der Entgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur;

  • VG Köln, 02.07.2012 - 21 K 5254/05

    Genehmigung der einmaligen Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte beim Zugang

  • VG Köln, 29.03.2012 - 1 K 5557/04

    Aussetzung Bereitstellung Bereitstellungsentgelt BK 4a-04-027/E 27.04.04

  • VG Köln, 29.03.2012 - 1 K 5549/04

    Aussetzung Bereitstellung Bereitstellungsentgelt BK 4a-04-027/E 27.04.04

  • VG Köln, 25.05.2011 - 21 K 4637/03

    Überprüfbarkeit der Bereitstellungsentgelte für eine Teilnehmeranschlussleitung

  • VG Köln, 03.06.2005 - 21 L 319/05

    Anordnung einer aufschiebenden Wirkung einer Klage; Regulierung von Entgelten für

  • VG Köln, 12.12.2013 - 1 K 1744/07

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von monatlichen Entgelten für die Überlassung

  • VG Köln, 20.10.2005 - 1 K 6724/02

    Voraussetzungen für die Missbräuchlichkeit einer im Wege der Regulierungsaufsicht

  • VG Köln, 12.12.2013 - 1 K 1792/07

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von monatlichen Entgelten für die Überlassung

  • VG Köln, 12.12.2013 - 1 K 1795/07

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von monatlichen Entgelten für die Überlassung

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