Rechtsprechung
AG Bonn, 08.11.2006 - 13 C 607/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Rechtschutzversicherung - Ansprüche gegen Rechtsanwalt auf Rückzahlung angeblich zuviel gezahlten Honorars setzt voraus, dass der Rechtsanwalt von seinem ehemaligen Mandanten von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Rechtschutzversicherung - Ansprüche gegen Rechtsanwalt auf Rückzahlung angeblich zuviel gezahlten Honorars setzt voraus, dass der Rechtsanwalt von seinem ehemaligen Mandanten von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Forderungsübergang im Wege der Legalzession nach Wechselgesetz; Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht ; Unterstützung des Versicherers bei der Durchsetzung seines übergegangenen Anspruchs durch den Versicherungsnehmers; Pflicht des Versicherten zur Auskunft ...
- BRAK-Mitteilungen
Auskunft an eine Rechtsschutzversicherung, die ein anderer Rechtsschutzversicherer übernommen hat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 355
Wird zitiert von ... (4)
- LG Heidelberg, 27.07.2016 - 1 S 51/15
Auskunftsanspruch der Rechtsschutzversicherung gegen zwei Rechtsanwälte und die …
Es entspricht daher auch seinem Interesse, eine konkludente Entbindung des Rechtsanwalts von der anwaltlichen Schweigepflicht in Bezug auf Kostenfragen anzunehmen (…so auch LG Bochum, aaO; i. E. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.1980, 4 U 48/79; a. A. AG Bonn, Urteil vom 08.11.2006, 13 C 607/05; AG Frankfurt, Urteil vom 16.10.2012, 30 C 1926/12). - AnwG Frankfurt/Main, 23.11.2011 - IV AG 69/11
Kein Auskunftsanspruch der Rechtsschutzversicherung
Teilweise wird ein Auskunftsanspruch aus übergegangenem Recht auch im Hinblick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht abgelehnt (AG Bonn, NJW-RR 2007, 355 f.; AG Aachen, BRAK-Mitt. 2010, 188). - AG Aachen, 01.04.2010 - 112 C 182/09
Keine Auskunftspflicht gegenüber der Versicherung!
Auch wenn aufgrund der Zahlung eines Vorschusses durch die Beklagte der Anspruch auf Rückerstattung etwaig überzahlter Beträge nach § 67 VVG a.F. auf sie übergegangen ist und diesem Anspruch der Auskunftsanspruch als Nebenrecht gemäß §§ 401, 402 BGB gefolgt sein mag, steht der Erteilung der Auskunft die dem Kläger gemäß § 43 a Abs. 2 BRAO obliegende Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zu seinem Mandanten entgegen (vgl. auch AG Bonn, Urteil vom 08.11.2006 - 13 C 607/07 = NJW-RR 2007, 355 f, zitiert nach juris). - LG Bochum, 26.06.2012 - 11 S 150/11
Auszahlungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen einen Rechtsanwalt …
Soweit sich der Beklagte unter Bezugnahme auf die Urteile AG Bonn, Urteil vom 8.11.2006 - 13 C 607/05 und AG Aachen, Urteil vom 1.4.2010 - 112 C 182/09 auf seine Schweigepflicht beruft, hindert dies den Anspruch der Klägerin nicht.