Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 12.02.2008 - 13 K 2370/07 L, H (L) |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Lohnsteuerrechtliche Einordnung von Fahrten eines Arbeitnehmer zu in aller Regel langfristigen Projekten bei Kunden seines Arbeitgebers; Abgrenzung einer Dienstreise von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Judicialis
EStG § 3; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 40 Abs. 3; ; EStG § 42d Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fahrten; Wohnung und Arbeitsstätte; Regelmäßige Tätigkeitsstätte - Lohnsteuerrechtliche Einordnung von Fahrten eines Arbeitnehmers zu - in aller Regel - langfristigen Projekten bei Kunden seines Arbeitgebers
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Lohnsteuerrechtliche Einordnung von Fahrten eines Arbeitnehmers zu - in aller Regel - langfristigen Projekten bei Kunden seines Arbeitgebers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Auswärtstätigkeit - Regelmäßige Arbeitsstätte bei langfristiger EDV-Betreuung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Regelmäßige Tätigkeitsstätte nach drei Monaten?
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 12.02.2008 - 13 K 2370/07 L, H (L)
- BFH, 09.07.2009 - VI R 42/08
Papierfundstellen
- EFG 2009, 640
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98
Reisekosten von Architekten bei Langzeitbaustellen
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2008 - 13 K 2370/07
Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer zu einem länger als drei Monate dauernden auswärtigen Lehrgang abgeordnet worden ist und während der Teilnahme an dieser Fortbildung gar nicht oder nur tage- oder wochenweise Dienst an seiner dauerhaften regelmäßigen Arbeitsstätte verrichtet (vgl. BFH- Urteil vom 18.05.2004, VI R 70/98, BStBl. II 2004, 962).Anhaltspunkte dafür, ob ein Verhältnis der Gleichordnung von mehreren Tätigkeitsstätten vorliegt, können sich etwa aus der Dauer und dem Gewicht der jeweiligen Tätigkeiten, der ständigen Rückkehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte und aus der Verkehrsanschauung ergeben (so BFH- Urteil VI R 70/98, a. a. O.).
Nach dieser Rechtsprechung sind gleichgeordnet in diesem Sinne z. B. mehrere einem Arbeitnehmer zur Leitung zugewiesene Filialbetriebe oder Beratungsstellen oder zwei von einem Geschäftsführer regelmäßig an bestimmten Wochentagen aufgesuchte technischen Betriebsstätten einer GmbH (vgl. BFH- Urteil VI R 70/98, a. a. O.).
- BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04
Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab …
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2008 - 13 K 2370/07
Arbeitsstätte im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH- Urteil vom 11.05.2005, VI R 25/04, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2005, 791), der sich der Senat anschließt, (nur) die regelmäßige Arbeitsstätte. - BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89
Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B. …
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2008 - 13 K 2370/07
Demgegenüber ist es nicht von Belang, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an der regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (vgl. BFH- Urteil vom 02.02.1994 VI R 109/89, BStBl. II 1994, 422). - BFH, 19.07.1996 - VI R 38/93
Eine vorübergehende Rückkehr in den Betrieb führt nicht zu einer Verlängerung der …
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2008 - 13 K 2370/07
Der BFH hat die Dreimonatsregelung u. a. in seinen Urteilen vom 18.05.1990 VI R 180/88 (BStBl. II 1990, 863) und vom 19.07.1996 VI R 38/93 (BStBl. II 1997, 95) seinerzeit im Grundsatz bestätigt. - BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88
Bei einem Soldaten kann ein auswärtiger Lehrgang für die ersten drei Monate als …
Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2008 - 13 K 2370/07
Der BFH hat die Dreimonatsregelung u. a. in seinen Urteilen vom 18.05.1990 VI R 180/88 (BStBl. II 1990, 863) und vom 19.07.1996 VI R 38/93 (BStBl. II 1997, 95) seinerzeit im Grundsatz bestätigt.
- BFH, 09.07.2009 - VI R 42/08
Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 640 veröffentlichten Gründen ab.