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LG Dortmund, 20.08.2009 - 13 O 179/08 Kart. |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vertragsgrundlage für die Lieferung mit Gas und Strom; Nachweis der Erforderlichkeit und Angemessenheit von Preiserhöhungen durch Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen; Betriebswirtschaftliche Notwendigkeit zu kostensparendem Verhalten infolge von Wettbewerbsdruck
- Bund der Energieverbraucher
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 20.08.2009 - 13 O 179/08 Kart.
- OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 3 U (Kart) 4/11
- BGH, 17.07.2012 - VIII ZR 13/12
- BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12
- BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 2971/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise
Auszug aus LG Dortmund, 20.08.2009 - 13 O 179/08
Zwar behauptet sie unter ausdrücklicher Anlehnung an die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06 als ausschließlichen Grund für die Preissteigerung einen nur teilweise weitergegebenen Anstieg von Beschaffungskosten und fehlende Kompensation durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen. - BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07
Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers
Auszug aus LG Dortmund, 20.08.2009 - 13 O 179/08
Angesichts der sich aus §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 EnWG ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas ist es als unbillig anzusehen, wenn Kostensteigerungen weitergegeben werden, die auch unter Berücksichtigung eines unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden worden wären (BGH, Urteil vom 19.11.1968, VIII ZR 138/07, Rn 43).
- OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 3 U (Kart) 4/11
Pflicht des Gerichts zur Aussetzung des Verfahrens oder zur Vorlage an den EuGH …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. August 2009, Aktenzeichen 13 O 179/08 Kart, abgeändert; der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2009 zu zahlen.Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20.8.2009, Az. 13 O 179/08 (Kart), abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.