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   OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2004 - 13 C 79/04   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2004 - 13 C 79/04 (https://dejure.org/2004,6263)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.03.2004 - 13 C 79/04 (https://dejure.org/2004,6263)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 (https://dejure.org/2004,6263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 6 Nc 589/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2004 - 13 C 79/04
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1999 - 13 C 3/99

    Voraussetzungen für den Ansatz eines Stellendeputats für unbefristet angestellte

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2004 - 13 C 79/04
    Der Senat hat auch bereits entschieden und hält daran fest, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.Februar 1999 - 13 C 3/99 -, dass die KapVO die Berücksichtigung von sog. Doppel- und Zweitstudenten nicht vorsieht, ihre Berücksichtigung auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist, weil solche Studenten auf Grund der strengen Zulassungsregelungen für ein Zweitstudium (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i.V.m. Anlage 4; § 65 Abs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Realisierung eines Doppelstudiums - in der Medizin und/oder Zahnmedizin - allenfalls in verschwindend geringer Zahl vorkommen können und die jedenfalls vernachlässigbar geringe Zahl etwaiger Doppel- und Zweitstudenten durch Kurswiederholer - die ansonsten als Kapazitätsverzehrer konsequenterweise ebenfalls berücksichtigt werden müssten - mehr als ausgeglichen werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2002 - 13 C 2/02
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2004 - 13 C 79/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 01.Februar 2002 - 13 C 2/02 - m .w. N.
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2004 - 13 C 79/04
    Der Hinweis des Antragstellers/der Antragstellerin auf die vom EuGH mit Urteil vom 09. September 2003 - C - 151/02 - getroffene Zuordnung des ärztlichen Bereitschaftsdiensts zur Arbeitszeit führt für die Frage, ob Lehrtätigkeit von Drittmittelbediensteten oder eine Nachfrageentlastung durch Doppel- und Zweitstudenten auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen sind, nicht weiter.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.1995 - NC 9 S 19/95

    Zulassung zum Studium: Losverfahren - Überbuchung der festgesetzten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2004 - 13 C 79/04
    vgl. zu letzterem VGH BW, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -.
  • VGH Bayern, 11.07.2006 - 7 CE 06.10152

    Zulassung zum Hochschulstudium im Fach Humanmedizin (UR) - Einbeziehung der sog.

    Dass bei der Ermittlung des Lehrangebots die Drittmittelbediensteten nicht berücksichtigt worden sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl des Senats (BayVGH vom 13.10.2004 Az. 7 CE 04.11143) als auch der Mehrheit der übrigen Verwaltungsgerichte (OVG NW vom 12.3. 2004 Az. 13 C 79/04; VG Sigmaringen vom 17.3. 2005 Az. NC 6 K 396/04 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2004 - 13 C 20/04

    Zulassung zum Medizinstudium

    Soweit einige Antragsteller erstmals in der Gegenvorstellung die vom Senat gebilligte Gruppengröße 180 für Vorlesungen angreifen, hat der Senat im Beschluss vom 12.3.2004 - 13 C 79/04 - ausgeführt: .
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin;

    Einige Antragsteller haben demgegenüber plausibel und nachvollziehbar dargetan, dass die Beibehaltung einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen im Studiengang Humanmedizin mit den tatsächlichen Entwicklungen und der Hochschulwirklichkeit nicht mehr zu vereinbaren ist und damit eine Feststellung getroffen, die letztlich auch den Gerichten, die sich für die Beibehaltung der umstrittenen Gruppengröße im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgesprochen haben, nicht entscheidend in Zweifel gezogen wird (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 12.3.2004 - 13 C 79/04 -; VGH BW, Beschl. v. 27.9.2004 - NC 9 S 68/04 - unter Bezugnahme auf VG Sigmaringen, Beschl. v. 27.1.2004 - NC 6 K 590/03 -).
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