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   VG Berlin, 05.12.2013 - 13 K 2.13   

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https://dejure.org/2013,41786
VG Berlin, 05.12.2013 - 13 K 2.13 (https://dejure.org/2013,41786)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2013 - 13 K 2.13 (https://dejure.org/2013,41786)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - 13 K 2.13 (https://dejure.org/2013,41786)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • kanzlei.biz

    Wettbüros in Wohngebieten grundsätzlich unzulässig

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Wettbüro im allgemeinen Wohngebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Wettbüro in allgemeinem Wohngebiet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Früher ein Backshop - heute ein Wettbüro?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wettbüros im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich rücksichtslos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wettbüros im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich rücksichtslos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wettbüro in Wohngebiet unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wettbüros im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Wettbüros im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich rücksichtslos

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wettbüro im allgemeinen Wohngebiet ist "regelmäßig rücksichtslos"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wettbüros im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich rücksichtslos - Betrieb eines Wettbüros widerspricht den Eigenarten eines Wohngebiets

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Auszug aus VG Berlin, 05.12.2013 - 13 K 2.13
    Das Rücksichtnahmegebot, also das, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist, stellt ein wertungsoffenes Korrektiv dar, das auch für veränderte Planungsgrundsätze offen steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - juris Rn. 33 und Kammerurteil vom 18.04.2013 - 13 K 59.13 - UA S. 7).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VG Berlin, 05.12.2013 - 13 K 2.13
    Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen wurde oder wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe (BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 N 249.05

    Islamisches Kulturhaus mit Gebetsraum im allgemeinen Wohngebiet zulässig

    Auszug aus VG Berlin, 05.12.2013 - 13 K 2.13
    Dieses Gebot der Rücksichtnahme in der BO 58 entspricht dem in § 15 BauNVO enthaltenen bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebot (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 30.03.2007 - 2 N 249.05 - juris Rn.8).
  • VG Berlin, 28.04.2014 - 19 K 146.13

    Bauordnungsrecht - Zulässigkeit eines Wettbüros; Vergnügungsstätte; Ausnahme

    Wettbüros in diesem Sinne verlieren den Charakter als bloße Wettannahmestelle in einem Geschäftslokal und unterfallen dem städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, weil sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes als gewinnbringend empfundenes Freizeitangebot vorhalten (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2008, a.a.O.; VG Berlin, Urteile vom 5. Dezember 2013 - VG 13 K 2.13 -, juris Rn. 20, und vom 17. Oktober 2013, a.a.O.; zur Diskussion Rausch, DÖV 2009, 667).

    Dafür spricht bereits die Größe des Ladenlokals von 57, 85 m² (lt. Bau- und Betriebsbeschreibung), die ein erstes Indiz dafür darstellt, dass es sich nicht um eine reine Wettannahmestelle handelt, sondern das Vorhaben als Vergnügungsstätte einzuordnen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2013, a.a.O.; VG Neustadt, Beschluss vom 3. Februar 2011 - VG 3 L 60/11.NW -, juris Rn. 11).

    Soweit diese nur "dem Ausfüllen der Wettscheine" dienen sollen, ändert dies nichts daran, dass aufgrund des Vorhandenseins der Tische objektiv die Voraussetzungen dafür gegeben sind, die Kunden zu einem längeren Verbleib in geselliger Runde in den Räumlichkeiten zu animieren, etwa um sich über die zu bewettenden Ereignisse auszutauschen (vgl. im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2013, a.a.O.).

    Spätestens mit der Möglichkeit, die bewetteten Ereignisse über die Bildschirme zu verfolgen, wäre die Schwelle zu einer Vergnügungsstätte aber unzweifelhaft überschritten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2012 - OVG 2 A 1969/11 -, juris Rn. 12 u. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011, a.a.O.; VG Berlin, Urteile vom 5. Dezember 2013, a.a.O., und vom 17. Oktober 2013, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14

    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung;

    Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. Dezember 2013 (- VG 13 K 2.13 -, LKV 2014, 138 = Grundeigentum 2014, 675) die Klage abgewiesen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2015 - 10 B 7.13

    Vergnügungsstätte; Spielhalle; Nutzungsuntersagung; materielle Illegalität;

    Dem Normgeber des Baunutzungsplans von Berlin 1958/60 war das neuere Phänomen der zunehmenden Zahl von Vergnügungsstätten u.a. in Gestalt von Spielhallen auch in gemischten Gebieten nämlich noch nicht bekannt (vgl. dazu VG Bln, Urteil vom 5. Dezember 2013 - VG 13 K 2.13 -, juris Rn. 19).
  • VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 9 K 13.02205

    Baurecht; Nutzungsuntersagung; Wettbüro; Vergnügungsstätte; Allgemeines

    Selbst bei einer Qualifizierung der maßgeblichen näheren Umgebungsbebauung als eine durch Wohnnutzung dominierte Gemengelage, würde sich das dann nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben nicht einfügen, da es sich nicht innerhalb des aus dieser Umgebung hervorgehenden Rahmens hält und auf Grund der negativen städtebaulichen Auswirkung von Vergnügungsstätten die dem hier streitigen Wettbüro und dem sich ergebenden Spannungsverhältnis zur Wohnnutzung als rücksichtslos darstellen würde (vgl. VG Berlin, U.v. 5.12.2013 - 13 K 2.13 - juris).
  • VG Saarlouis, 19.11.2014 - 5 K 2185/13

    Erteilung einer Baugenehmigung; Einstufung einer Wettannahmestelle als

    So z.B. VG Berlin, Urteile vom 05.12.2013 - 13 K 2.13 - und vom 28.04.2014 - 19 K 146.13 -.
  • VG Düsseldorf, 12.09.2016 - 28 K 5502/16

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle;

    Dabei spielt die konkrete Ausgestaltung der Räume, insbesondere die Frage, ob Sitztische und Stühle sowie ein Getränkeangebot vorhanden sind, keine Rolle, vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom 05.12.2013 - 13 K 2.13 - und vom 28.04.2014 - 19 K 146.13 -, juris, oder sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte.
  • VG Düsseldorf, 12.09.2016 - 28 K 6084/15

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Öffnung einer Tür zwischen einer Gaststätte

    Dabei spielt die konkrete Ausgestaltung der Räume, insbesondere die Frage, ob Sitztische und Stühle sowie ein Getränkeangebot vorhanden sind, keine Rolle, vgl. VG Berlin, Urteile vom 5. Dezember 2013 - 13 K 2.13 - und 28. April 2014 - 19 K 146.13 -, Juris, oder sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte.
  • VG Berlin, 12.01.2016 - 19 L 207.15

    Nutzungsuntersagung eines Wettbüros im Mischgebiet

    Für eine nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässige Vergnügungsstätte könnte nämlich sprechen, dass die angebrachten Monitore und Stehtische die Besucher des Lokals zum Verweilen einladen, um die Angebote und Ergebnisse der Wetten live zu verfolgen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2013 - VG 13 K 2.13 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 2 A 1969.11 -, juris Rn. 10 u. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 - 8 B 10278.11 -, juris Rn. 11).
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