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   LG Köln, 03.12.2015 - 13 T 128/15   

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https://dejure.org/2015,45098
LG Köln, 03.12.2015 - 13 T 128/15 (https://dejure.org/2015,45098)
LG Köln, Entscheidung vom 03.12.2015 - 13 T 128/15 (https://dejure.org/2015,45098)
LG Köln, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 13 T 128/15 (https://dejure.org/2015,45098)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 Nr. 1 S. 1 InsO durch Rechtanwalt erfordert sein persönliches Gespräch mit dem Insolvenzschuldner

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • AG Hamburg, 07.04.2016 - 68c IK 110/16

    Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Ernsthaftigkeit des

    Der Schuldnervertreter konnte in Anl. 2 A das "Abstimmungsergebnis" des außergerichtlichen Versuches (angeblich 1 Zustimmung und 9 nicht erfolgte Rückäußerungen (die den Plan ja dann wirklich auch hätten erhalten haben müssen)) gar nicht verlässlich angeben, da er das außergerichtliche Procedere an den Schuldner "zurückdelegiert" hatte (eine "Delegationslösung" selbst auf anwaltliche Mitarbeiter hat das LG Köln zu Recht verworfen (LG Köln v. 3.12.2015, ZInsO 2016, 288 und LG Köln v. 24.11.2015, ZInsO 2016, 289; zust. Schmerbach, NZI 2016, 172)).

    Rechtfolge ist die notwendige Unzulässigerklärung des Schuldnerantrages (so LG Köln v. 3.12.2015, ZInsO 2016, 288; LG Köln v. 24.11.2015, ZInsO 2016, 289; AG Kaiserslautern v. 13.1.2016, ZInsO 2016, 244; AG Köln v. 20.8.2015, ZInsO 2015, 1932; AG Potsdam v. 19.2.2015, ZInsO 2015, 599, 600; AG Düsseldorf v. 9.4.2015, ZInsO 2015, 1753).

  • AG Göttingen, 20.04.2016 - 74 IK 74/16

    Zu den Anforderungen an eine wirksame Bescheinigung einer geeigneten Stelle über

    Die Beratung muss sich auf das Verfahren, seine Chancen und Risiken beziehen (Beschluss des LG Köln vom 03.12.2015 - 13 T 128/15, ZInsO 2016, 288 unter Hinweis auf Uhlenbruck/Sternal InsO § 305 Rn. 73).
  • AG Aachen, 23.06.2016 - 92 IK 184/16

    Persönliche Beratung, Bescheinigung, Verbraucherinsolvenzverfahren

    Für die übrigen Stellen, die etwa als juristische Personen oder Personenmehrheiten die Beratungsleistungen naturgemäß nicht in eigener natürlicher Person erbringen können, ist ein besonderes staatliches Anerkennungsverfahren vorgesehen (umfassend: LG Köln, Beschluss vom 03.12.2015, 13 T 128/15, Rdnr. 3 ff. m.w.N: - zitiert nach Juris).
  • AG Göttingen, 17.05.2016 - 74 IK 113/16
    Die Beratung muss sich auf das Verfahren, seine Chancen und Risiken beziehen (Beschluss des LG Köln vom 03.12.2015 - 13 T 128/15, ZInsO 2016, 288 unter Hinweis auf Uhlenbruck/Sternal InsO § 305 Rn. 73).
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