Rechtsprechung
| ArbG Hamburg, 18.06.2010 - 13 BV 23/09 |
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 18.06.2010 - 13 BV 23/09
- LAG Hamburg, 21.02.2012 - 4 TaBV 7/10
- BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 32/12
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hamburg, 21.02.2012 - 4 TaBV 7/10
Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V. - …
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2010 - 13 BV 23/09 - abgeändert:.Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2010 - 13 BV 23/09 - wird zurückgewiesen.
Rn. 39 den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2010 (13 BV 23/09) insoweit abzuändern, als das Arbeitsgericht den Anträgen zu 1) und zu 2) von V ... und des DGB stattgegeben hat, und die Anträge zurückzuweisen.
Rn. 42 II. unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2010 (Az.: 13 BV 23/09) auf den Antrag der Ver.di weiter festzustellen, dass sowohl der zwischen der DH ... und der DR ... abgeschlossene Manteltarifvertrag als auch der Entgelttarifvertrag sowie der Tarifvertrag über die Berufsausbildung - jeweils abgeschlossen am 31. Oktober 2006 und in Kraft getreten am 01. Januar 2007 jeweils in der Fassung der Protokollnotiz vom 09. Februar 2007 - nichtig ist.
Rn. 43 III. hilfsweise unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2010 (Az.: 13 BV 23/09) weiter festzustellen, dass sowohl der zwischen der DH ... und der DRK Blutspendedienst West abgeschlossene Manteltarifvertrag als auch der Entgelttarifvertrag sowie der Tarifvertrag über die Berufsausbildung - jeweils abgeschlossen am 31. Oktober 2006 und in Kraft getreten am 01. Januar 2007 jeweils in der Fassung der Protokollnotiz vom 09. Februar 2007 - nichtig ist, soweit er sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezieht, die nicht kaufmännische und verwaltende Berufe ausüben;.
- BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 32/12
Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft
Auf die Rechtsbeschwerde von ver.di wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2012 - 4 TaBV 7/10 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht auf die Beschwerde der DHV den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2010 - 13 BV 23/09 - in Bezug auf die Anträge zu 1. und zu 2. abgeändert hat.
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