Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.1987 - 13 E 50/87 |
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OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. Dezember 1987 - 13 E 50/87 (https://dejure.org/1987,21932)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Hessen, 11.05.1988 - 12 TE 1356/88
Streitwert bei gemeinsamen Asylanerkennungsklagen mehrerer Familienangehöriger
Unter Berücksichtigung von alledem hält der beschließende Senat an der Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. Be. v. 17. September 1981, EZAR 613 Nr. 6, v. 5. Oktober 1981 - X OE 659/81 -, v. 16. Dezember 1983 - X OE 331/87 - u. v. 16. Mai 1984 -10 TE 1127/84 -) fest, wonach der Streitwert für die Asylbegehren mehrerer in einem Verfahren klagender Familienangehöriger nach altem Recht jeweils mit 4.000,-- DM anzusetzen und mit der Anzahl der Familienmitglieder zu multiplizieren ist (ebenso OVG Koblenz, B. v. 1. Dezember 1987 - 13 E 50/87 -). - OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.1992 - 13 E 11592/92
Wertbemessung; Abstufung des Streitwertes ; Klagen im Familienverbund
Damit gibt der Senat seine frühere anderslautende ständige Rechtsprechung (vgl. u.a. Beschluß vom 01. Dezember 1987 13 E 50/87 ) ausdrücklich auf. - VGH Hessen, 30.06.1988 - 12 TE 1568/88
Streitwert für gemeinsame Asylverpflichtungsklagen mehrerer Familienangehöriger
Die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken im Blick auf eine möglichst bundesweite Einheitlichkeit der Streitwertbemessung vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Auffassung der beiden für Asylverfahren zuständigen Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zumindest auch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (B. vom 23.1.1981, EZAR 613 Nr. 11, u. vom 1.12.1987 - 13 E 50/87 -) geteilt wird und weil gegen eine anteilmäßige Reduzierung des Auffangstreitwerts für gemeinsame klagende Familienangehörige auch die Überlegung spricht, daß diese Verfahrensweise insgesamt gesehen als willkürlich erscheinen muß, wenn bedacht wird, daß es allein von den Asylklägern, von der Entscheidungsweise des Bundesamts, den Gerichten oder vom Zufall abhängt, ob Asylanträge von Mitgliedern einer Familie gemeinsam oder getrennt gestellt, ob über sie in einem oder in mehreren Bescheiden entschieden und ob sie im gerichtlichen Verfahren gemeinsam weiterverfolgt und vom Gericht verbunden oder aber getrennt werden. - OVG Hamburg, 06.05.1988 - Bs V 104/88
Bemessung des Streitwerts bei Asylklagen mehrerer Familienangehöriger
Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen, vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 29.4.1987 - Bs V 269/86) aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.1987 - 9 B 379.87 im Anschl. an Beschl. v. 9.2.1987, Buchholz 360 § 93 GKG Nr. 12) an (ebenso: OVG Münster, -Beschl. v. 3.12.1987 - 19 B 22418/87 und OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.1987 - 11 OVG A 40/87; anders noch: HessVGH, Beschl. v. 2.11.1987 - 12 TH 1518/87 ; OVG Koblenz, Beschl. v. 1.12.1987 -13 E 50/87).
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