Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 69/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen; Rechenweg bei Rückgängigmachung von Überentnahmen im 1. Quartal des Folgejahres; Einkommensteuer 1999
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
Keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen - Rechenweg bei Rückgängigmachung von Überentnahmen im 1. Quartal des Folgejahres - Einkommensteuer 1999
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 69/02
- BFH, 18.10.2006 - XI R 41/02
Papierfundstellen
- EFG 2003, 145
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 69/02
Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein -rückwirkend- belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257; vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78).Herkömmlicherweise wird dabei zwischen der verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässigen sog. echten Rückwirkung und der regelmäßig verfassungsrechtlich zulässigen sog. unechten Rückwirkung unterschieden (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 257 f., und in BVerfGE 97, 67, 78 f.).
Der 2. Senat des BVerfG legt seiner Beurteilung eine abgewandelte Definition zugrunde: Eine Rechtsnorm entfalte dann Rückwirkung - im Unterschied zur tatbestandlichen Rückanknüpfung, die den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm betreffe -, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sei, der vor dem Zeitpunkt liege, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden sei (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 241 f., und vom 13. November 1990 2 BvF 3/88, BVerfGE 83, 89, 110).
Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, können Grundrechte berühren, wobei in die erforderliche grundrechtliche Bewertung die Grundsätze des Vertrauensschutzes einfließen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 242 f., und vom 11. Oktober 1988 1 BvR 743/86, 1 BvL 80/86, BVerfGE 79, 29, 46).
- BFH, 11.02.1998 - I R 81/97
Verlustabzug beim Mantelkauf
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 69/02
Diesem rechtsfolgenbezogenen Rückwirkungsbegriff hat sich der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit angeschlossen (vgl. Urteil vom 11. Februar 1998 I R 81/97, BFHE 185, 393 , BStBl II 1998, 485 ).Gegen diese Grundsätze wird verstoßen, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen; es ist abzuwägen zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 81/97, BFHE 185, 393 , BStBl II 1998, 485 , m.w.N.).
Bei dieser Abwägung kann der Steuerbürger allerdings nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerrechtliche Freiräume für alle Zukunft beibehält und dass eine für ihn günstige Rechtslage dauerhaft erhalten bleibt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, 348; BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 81/97, a. a. O. und vom 22. Oktober 1998 I R 35/97, BFHE 187, 440 , BStBl II 1999, 171, 173 f.; vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00.
- FG Düsseldorf, 16.07.2001 - 15 V 1887/01
Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 69/02
Mit Schreiben vom 12.03.2002 teilten die Kläger sodann unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 16. Juli 2001 15 V 1887/01, EFG 2001, 1269) mit, dass der Einspruch dahingehend umzudeuten sei, dass noch Unterentnahmen aus den Vorjahren in Höhe des positiven Kapitalkontos von DM 117.767,68 bei der Berechnung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen zu berücksichtigen seien.Die im Beschluss des FG Düsseldorf (Beschluss vom 16. Juli 2001, a. a. O.) geäußerten Zweifel seien durch die gesetzliche Regelung ausgeräumt worden.
Zur Begründung tragen sie vor, dass aufgrund von Unterentnahmen in den Vorjahren ein sehr hohes Kapitalkonto vorhanden sei (Stand 31.12.1998: DM 117.767,68), welches entsprechend den Ausführungen des FG Düsseldorf (Beschluss vom 16. Juli 2001, a. a. O.) bei der Berechnung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen als Unterentnahme im Streitjahr zu berücksichtigen sei.
- BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 69/02
Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein -rückwirkend- belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257; vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78).Herkömmlicherweise wird dabei zwischen der verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässigen sog. echten Rückwirkung und der regelmäßig verfassungsrechtlich zulässigen sog. unechten Rückwirkung unterschieden (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 257 f., und in BVerfGE 97, 67, 78 f.).
- BFH, 06.02.2002 - VIII B 82/01
Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 69/02
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und im Hinblick auf den Beschluss des BFH vom 06. Februar 2002 VIII B 82/01, BFH/NV 2002, 647 zuzulassen.Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 6.2.2002 - VIII B 82/01, BFH/NV 2001, 647 zugelassen.
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 69/02
Bei dieser Abwägung kann der Steuerbürger allerdings nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerrechtliche Freiräume für alle Zukunft beibehält und dass eine für ihn günstige Rechtslage dauerhaft erhalten bleibt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, 348; BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 81/97, a. a. O. und vom 22. Oktober 1998 I R 35/97, BFHE 187, 440 , BStBl II 1999, 171, 173 f.; vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00. - BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86
Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 69/02
Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, können Grundrechte berühren, wobei in die erforderliche grundrechtliche Bewertung die Grundsätze des Vertrauensschutzes einfließen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 242 f., und vom 11. Oktober 1988 1 BvR 743/86, 1 BvL 80/86, BVerfGE 79, 29, 46). - BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
100%-Grenze
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 69/02
Der 2. Senat des BVerfG legt seiner Beurteilung eine abgewandelte Definition zugrunde: Eine Rechtsnorm entfalte dann Rückwirkung - im Unterschied zur tatbestandlichen Rückanknüpfung, die den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm betreffe -, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sei, der vor dem Zeitpunkt liege, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden sei (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 241 f., und vom 13. November 1990 2 BvF 3/88, BVerfGE 83, 89, 110). - BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00
Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 69/02
Bei dieser Abwägung kann der Steuerbürger allerdings nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerrechtliche Freiräume für alle Zukunft beibehält und dass eine für ihn günstige Rechtslage dauerhaft erhalten bleibt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, 348; BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 81/97, a. a. O. und vom 22. Oktober 1998 I R 35/97, BFHE 187, 440 , BStBl II 1999, 171, 173 f.; vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00. - BFH, 22.10.1998 - I R 35/97
VEK-Gliederung bei Vorabausschüttungen
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 69/02
Bei dieser Abwägung kann der Steuerbürger allerdings nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerrechtliche Freiräume für alle Zukunft beibehält und dass eine für ihn günstige Rechtslage dauerhaft erhalten bleibt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, 348; BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 81/97, a. a. O. und vom 22. Oktober 1998 I R 35/97, BFHE 187, 440 , BStBl II 1999, 171, 173 f.; vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00. - BFH, 22.11.2000 - I B 63/00
Finanzierbarkeit einer Pensionsverpflichtung
- FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 450/01
Rechtsmissbräuchliche Richterablehnung bei Zurückweisung eines Protokollantrags …
Hiervon ausgehend handelt es sich im Streitfall um eine tatbestandliche Rückanknüpfung und damit zugleich um eine verfassungsrechtlich regelmäßig unbedenkliche sogenannte unechte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2002 13 K 69/02, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 145).Diese den mehrdeutigen Gesetzeswortlaut klarstellende Anwendungsvorschrift ist durch das öffentliche Interesse an einer praktikablen gesetzlichen Bestimmung sowie das gesetzgeberische Ermessen gedeckt (so auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Oktober 2003 5 K 127/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 731; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2002 13 K 69/02, EFG 2003, 145;…Schmidt/Heinicke, EStG, 24. Auflage 2005, § 4 Randnummer 525).
- BFH, 18.10.2006 - XI R 41/02
Schuldzinsenabzug; Über- und Unterentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg; die Entscheidung des FG ist in EFG 2003, 145 veröffentlicht. - FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2448/02
Eingeschränkter Schuldzinsenabzug
Diese Auslegung des § 52 Abs. 11 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3794) vermeidet nicht nur ein verfassungswidriges Ergebnis, sondern ist darüber hinaus auch mit dem Wortlaut und Wortsinn dieser Neuregelung vereinbar (ebenso: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2002, EFG 2003, 919;… Wacker in Blümich § 4 EStG Rdn. 168 i; Apitz in Hermann-Heuer-Raupach, § 4 EStG, Anmerkung J 01-04; andere Ansicht u. a.: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06. November 2002, 13 K 69/02, EFG 2003, 145 und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2003, 6 K 2363/02, EFG 2003, 831).
- BFH, 15.01.2004 - VIII B 253/03
Über- und Unterentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4 a EStG - keine AdV wegen Rückwirkung …
Sie wäre --vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen-- zu bejahen, wenn gegen diese Regelung unter dem Gesichtpunkt der Rückwirkung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (verneinend z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2002 13 K 69/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 145). - FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 6350/01
Eingeschränkter Schuldzinsenabzug
Diese Auslegung des § 52 Abs. 11 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3794) vermeidet nicht nur ein verfassungswidriges Ergebnis, sondern ist darüber hinaus auch mit dem Wortlaut und Wortsinn dieser Neuregelung vereinbar (ebenso: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2002, EFG 2003, 919;… Wacker in Blümich § 4 EStG Rdn. 168 i; Apitz in Hermann-Heuer-Raupach, § 4 EStG, Anmerkung J 01-04; andere Ansicht u. a.: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06. November 2002, 13 K 69/02, EFG 2003, 145 und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2003, 6 K 2363/02, EFG 2003, 831). - FG Niedersachsen, 12.08.2003 - 12 V 557/02
Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG
Rn. 39 Das FG Baden-Württemberg vertritt im Gegensatz dazu die Auffassung der Finanzverwaltung und geht nicht von einer echten Rückwirkung, sondern vielmehr von einer zulässigen tatbestandlichen Rückanknüpfung aus (Urt. v. 06.11.2002, 13 K 69/02, EFG 2003, 145;… anders jedoch FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2002, 5 K 316/01 n.v.; Rev. zum BFH, Az.: X R 40/02).
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