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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3011/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14032
OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3011/00 (https://dejure.org/2002,14032)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.02.2002 - 13 L 3011/00 (https://dejure.org/2002,14032)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 13 L 3011/00 (https://dejure.org/2002,14032)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Subvention; Widerruf; Betriebsaufspaltung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 EStG
    Aufgespaltener Betrieb; Betriebsaufspaltung; Gesamtschuldner; gesamtschuldnerische Haftung; Strukturverbesserung; Subvention; Widerruf; Zuwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 856 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.03.1996 - 8 B 48.96

    Kommunalabgaben: Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3011/00
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E. v. 25.3.1996 - 8 B 48/96 -) sei bei einem an mehrere Adressaten gerichteten Gebührenbescheid ein Hinweis auf ihre gesamtschuldnerische Haftung nicht erforderlich.
  • VGH Bayern, 15.09.1983 - 23 B 80 A.861
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3011/00
    Weisen die diesbezüglichen Bestimmungen eines Bescheids aber gravierende Unklarheiten auf, so können diese nach der Rechtsprechung nur zulasten der Behörde gewertet werden (BayVGH, Urt. v. 15.9.1983 - 23 B 80 A 861 - NJW 1984, 626; v. 13.1.1993 - 23 B 90.144 - BayVBl. 1993, 345; v. 17.6.1993 - 23 B 91.1350 - KStZ 1995, 38; Beschl. v. 10.1.1994 - 23 CS 93.2897 - NVwZ-RR 1994, 690 v. 22.5.1997 - 22 B 96.3646 - u. - 22 B 96.3732 -), worauf die Beklagte in der Berufungsbegründung selbst hingewiesen hat.
  • VGH Bayern, 17.06.1993 - 23 B 91.1350
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3011/00
    Weisen die diesbezüglichen Bestimmungen eines Bescheids aber gravierende Unklarheiten auf, so können diese nach der Rechtsprechung nur zulasten der Behörde gewertet werden (…BayVGH, Urt. v. 15.9.1983 - 23 B 80 A 861 - NJW 1984, 626; v. 13.1.1993 - 23 B 90.144 - BayVBl. 1993, 345; v. 17.6.1993 - 23 B 91.1350 - KStZ 1995, 38; Beschl. v. 10.1.1994 - 23 CS 93.2897 - NVwZ-RR 1994, 690 v. 22.5.1997 - 22 B 96.3646 - u. - 22 B 96.3732 -), worauf die Beklagte in der Berufungsbegründung selbst hingewiesen hat.
  • BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08

    Reichweite des Sicherungszwecks einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt …

    Auch im Fall der regelmäßig vorgesehenen vollständigen Aufhebung hat sie jedenfalls die Gründe offen zu legen, aufgrund derer sie das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2002 - 13 L 3011/00, [...] Tz. 40; OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 21. August 2008 - 10 B 1.07, [...] Tz. 39).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 1.07

    Rückforderung einer Subventionsleistung: Anforderungen an die Begründung einer …

    Mit der Sachlage bei einem an Eheleute als Miteigentümer eines Grundstücks gerichteten Grundsteuerbescheid, bei dem sich auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Gesamtschuld aufdrängen mag, dass jeder der beiden Ehepartner die Grundsteuer in voller Höhe schuldet, die Steuerforderung aber nur einmal besteht (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2002 - 13 L 3011/00 -, juris , Rdnr. 37), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

    Der an die Klägerin gerichtete Widerrufs- und Leistungsbescheid könnte jedoch nur dann teilweise aufrechterhalten bleiben, wenn im Zuwendungsbescheid geregelt wäre, dass die Widerrufsgründe, die lediglich von ihrem Ehemann verwirklicht worden sind, auch ihr zuzurechnen sind (vgl. für den Fall der Betriebsaufspaltung: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2002 - 13 L 3011/00 -, juris, Rdnr. 39).

  • VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 3 K 15.1380

    Widderruf einer Subvention - Zweckverfehlung durch Eröffnung des …

    (OVG Lüneburg, U.v. 20.2.2002 - 13 L 3011/00 - juris Rn. 34 ff.) Wird im Zuwendungsbescheid aber die gesamtschuldnerische Haftung festgelegt, so wird dadurch für den Fall der Rückforderung der Zuwendung das gesamtschuldnerische Verhältnis gerade begründet (…VG Göttingen, B.v. 2.4.2014 - 1 B 38/14 - juris Rn. 19;… VG Magdeburg, U.v. 1.7.2013 - 3 A 15/12 - juris Rn. 28).
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