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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 05.12.2005 - 13 LB 13/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,54895
OVG Niedersachsen, 05.12.2005 - 13 LB 13/05 (https://dejure.org/2005,54895)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.12.2005 - 13 LB 13/05 (https://dejure.org/2005,54895)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Dezember 2005 - 13 LB 13/05 (https://dejure.org/2005,54895)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06

    Vertreibung der armenischen Bevölkerungsgruppe Aserbaidschans durch das …

    Im Rahmen der Ergänzung der Niederschrift dieses Asylantrages und seiner Anhörung am 15. April 1993 (Bl. 13 ff. Beiakte - BA - A) gab er unter anderem Folgendes an: Seine letzte Anschrift im Heimatland habe Aserbaidschan, Stadt Kirovabad, Straße Isaakian 70, gelautet [vgl. die Übersetzung des Inlandspasses, Bl. 404, Rückseite, Bd. III der Gerichtsakte - GA - zu 13 LB 13/05].

    12, [vgl. die Übersetzung des Inlandspasses - Bl. 405, Rückseite, Bd. III GA zu 13 LB 13/05] gelautet.

    Rn. 33 In dem weiteren Berufungsverfahren (13 LB 13/05) hat der Beteiligte unter ergänzender Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen vorgetragen: Nach der Rechtsprechung etwa des Verwaltungsgerichts Braunschweig (…Urt. v. 5.11.1998 - 3 A 3139/98 -) wäre in Fällen der vorliegenden Art davon auszugehen, dass früher in der Aserbaidschanischen SSR beheimatetet Personen bei einem über fünf Jahre dauernden Aufenthalt außerhalb Aserbaidschans schon die - etwa - nach der staatlichen Selbständigkeit des Landes erworbene "ursprüngliche" aserbaidschanische Staatsangehörigkeit verloren hätten, und zwar ungeachtet einer Registrierung des Verlusttatbestandes bei den aserbaidschanischen Behörden.

    Selbst wenn von einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit der Kläger auszugehen sein sollte, sei auf die ständige Spruchpraxis des Thüringer Oberverwaltungsgerichts seit dessen Grundsatzentscheidung vom 26. August 2003 - 2 KO 155/03 - zu verweisen (Bl. 367 Bd. III GA zu 13 LB 13/05), wonach armenische Volkszugehörige oder deren Abkömmlinge in Aserbaidschan keiner Gruppenverfolgung mehr unterlägen und zumindest seit 1999 vor an ethnische Merkmale anknüpfender Verfolgung in Aserbaidschan hinreichend sicher seien.

    Rn. 35 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, aber die Auffassung vertreten, dass die Kläger nicht die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besäßen (Bl. 383 f. Bd. III GA zu 13 LB 13/05).

    Rn. 36 Die Kläger haben beantragt (Bl. 453 Bd. III GA zu 13 LB 13/05),.

    Rn. 39 Sie haben unter Hinweis darauf, dass die Ereignisse inzwischen etwa 17 Jahre zurücklägen und sie sich beim besten Willen nicht mehr an genaue Daten erinnern könnten, unter anderem ergänzend vorgetragen (Bl. 372 ff. Bd. III GA zu 13 LB 13/05): Sie, die Kläger zu 2 bis 5, hätten in Eriwan bei einer Familienangehörigen gewohnt.

    Im August 1989 seien für sie, die Kläger zu 2 bis 5, die sich (ohne dort angemeldet oder förmlich registriert zu sein) in der Armenischen SSR aufgehalten hätten, in der Aserbaidschanischen SSR, in Baku, blaue, den Angehörigen von Militärpersonen vorbehaltene Auslandsreisepässe ausgestellt worden, die ihnen nach Eriwan geschickt worden seien (Bl. 393 Bd. III GA zu 13 LB 13/05).

    Rn. 40 Die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan gemäß dem Gesetz vom 30. September 1998 stelle nach dem staatsrechtlichen Verständnis Aserbaidschans im Verhältnis zu der Staatsangehörigkeit gemäß dem Gesetz vom 26. Juni 1990 keine neue Staatsangehörigkeit dar, sondern es handele sich insoweit lediglich um eine modifizierende Neuregelung (Bl. 316 Bd. III GA zu 13 LB 13/05).

    De jure hätten Personen wie sie selbst, die nach dem Gesetz vom 26. Juni 1990 Staatsangehörige Aserbaidschans gewesen seien, unter dem Schutz der Aserbaidschanischen Verfassungen von 1991 (Art. 18 und 19 Abs. 1) bzw. vom 12. November 1995 (Art. 53 Abs. 1) gestanden, die den Fortbestand ihrer Staatsangehörigkeit garantiert hätten (Bl. 317 GA Bd. III zu 13 LB 13/05).

    Es habe in der Intention des Gesetzgebers des Gesetzes vom 30. September 1998 über die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit gelegen, nicht mehr in Aserbaidschan lebende, aber dort noch gemeldete armenische Volkszugehörige aus der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit zu entlassen und ihnen auf unspektakuläre Weise die Staatsangehörigkeit zu entziehen (Bl. 480 Bd. IV GA zu 13 LB 13/05).

    Das Auswärtige Amt würde es feststellen, wenn sie, die Kläger, die sich - ausweislich (Bl. 363 Bd. III GA zu 13 LB 13/05) insoweit fehlender Eintragungen in den Inlandpässe der Kläger zu 1 und zu 2 sowie in dem Militärausweis des Klägers zu 1 - nicht selbst abgemeldet hätten, behördlicherseits in Aserbaidschan abgemeldet worden seien, wovon sie jedoch nicht ausgingen.

    Eine jetzige Einzelfallüberprüfung würde jedoch dazu führen, dass die aserbaidschanischen Behörden sie, die Kläger, jedenfalls abmeldeten oder wie abgemeldet behandelten, und zwar als Personen ohne aserbaidschanische Staatsangehörigkeit und ohne jene Möglichkeit der Wiedereinbürgerung, die aserische Volkszugehörige unter vergleichbarer Umständen durchaus hätten (Bl. 318 Bd. III GA zu 13 LB 13/05).

    Vor diesem Hintergrund könnte letztlich sogar dahinstehen, ob sie, die Kläger, de jure noch nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 26. Juni 1990 und den Artikeln 18 und 53 der Verfassungen von 1991 bzw. 1995 aserbaidschanische Staatsangehörige seien, und ihnen [nur] nach der einfachgesetzlichen Konzeption des Art. 5 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit entzogen worden sei (Bl. 319 Bd. III GA zu 13 LB 13/05).

    Rn. 41 Der Berichterstatter des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Verfügungen vom 28. Januar 2005 (Bl. 303 Bd. III GA zu 13 LB 13/05) und 21. Juni 2005 (Bl. 355 Bd. III GA zu 13 LB 13/05) amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes eingeholt, die mit Schreiben vom 11. März 2005 bzw. 14. September 2005 (Bl. 337 bzw. 388 f. Bd. III GA zu 13 LB 13/05) erteilt worden sind.

    Rn. 42 Durch Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 13 LB 13/05 - (Bl. 504 ff. Bd. IV GA zu 13 LB 179/03), berichtigt mit Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 13 LB 13/05 - (Bl. 518 Bd. IV GA zu 13 LB 13/05), hat der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf die Berufung des Beteiligten die Klagen erneut insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

    Rn. 46 Auf erneute Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 10.06 - (Bl. 591 ff. Bd. IV GA zu 13 LB 13/05) den Beschluss des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2005 aufgehoben, soweit darin die Klage auch hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgewiesen worden ist, und die Sache an einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts zurückverwiesen.

    Insoweit habe sich das Berufungsgericht schon deshalb nicht auf die "bestehende Auskunftslage" berufen können, weil die Kläger substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt hätten, dass in einem vergleichbaren Einzelfall eines 1988 aus Aserbaidschan geflüchteten armenischen Volkszugehörigen eine Abmeldung von Amts wegen über den genannten Zeitpunkt hinaus faktisch unterblieben, mithin die vom Oberverwaltungsgericht unterstellte Praxis nicht ausnahmslos umgesetzt worden sei (Schriftsatz vom 24.11.2005, S. 13 mit Beweisantrag 46 - Bl. 485 Bd. IV GA zu 13 LB 13/05).

    Das Berufungsgericht habe ferner die Beweisanträge Nr. 27 und Nr. 28 [die sich u. a. auf die Zielsetzung des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1998 bezogen] im Schriftsatz vom 24. November 2005 (Bl. 480 f. Bd. IV GA zu 13 LB 13/05) nicht beschieden, obwohl es sich damit zur Frage einer faktischen Ausbürgerung in Anknüpfung an die armenische Volkszugehörigkeit (durch die herangezogenen gesetzlichen Regelungen des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsrechts) hätte befassen müssen.

    Rn. 76 Auf der Grundlage des Art. 4, 1. Alternative, des Gesetzes der Aserbaidschanischen SSR über die Staatsangehörigkeit vom 26. Juni 1990 sind allerdings in amtlichen Auskünften und sachverständigen Stellungnahmen sowie der an diese anknüpfenden Rechtsprechung durchaus unterschiedliche Schlussfolgerungen hinsichtlich des Erwerbs der aserbaidschanischen Republik-Staatsangehörigkeit durch solche Personen gezogen worden, die - so wie die Klägerinnen zu 2 und zu 3 - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 1. Januar 1991 ihren tatsächlichen Aufenthalt nicht auf dem Territorium der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik hatten: Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist in seinen die Kläger betreffenden Entscheidungen (vgl. zuletzt Beschl. v. 5.12.2005 - 13 LB 13/05 -, Bl. 504 [508] Bd. IV GA zu 13 LB 13/05) davon ausgegangen, es möge ein Erwerb der Republik-Staatsangehörigkeit schon dann stattgefunden haben, wenn die Betreffenden an ihrem ursprünglichen Wohnort (hier: Kirovabad) am 1. Januar 1991 polizeilich gemeldet gewesen seien.

    Denn aus der im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. September 2005 (Az.: 508-516.50/2659 -, Bl. 388 f. Bd. III GA zu 13 LB 13/05) ergibt sich, dass es in Aserbaidschan eine ähnlich entwickelte Rechtsprechung wie in Deutschland, bei der die Gerichte und die Rechtsforschung aktiv an der Interpretation des Gesetzes mitarbeiten, nicht gibt.

    Rn. 100 Denn nicht nur in der im hiesigen Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. September 2005 - Az.: 508-516.50/2659 - (Bl. 388 f. Bd. III GA zu 13 LB 13/05) wird mitgeteilt, es liege die Vermutung nahe, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 30. September 1998 seinerzeit lediglich den Zweck hätte haben sollen, sich der noch in Aserbaidschan gemeldeten, d. h. in den Registern erfassten, armenischen Volkszugehörigen, die schon längst ausgewandert, aber formell noch aserbaidschanische Staatsangehörige gewesen seien, auf unspektakuläre Weise zu entledigen, indem man ihnen mit Hilfe dieses neuen Gesetzes die Staatsangehörigkeit entzog.

    Rn. 105 Indessen vermag der erkennende Senat der seitens des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 13 LB 13/05 - (Bl. 504 ff. Bd. IV GA zu 13 LB 179/03) vertretene Rechtsaufassung nicht beizutreten, dass die Klägerinnen zu 2 und zu 3 auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Ziffer 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 n u r vom einem (asylrechtlich unerheblichen) Nichterwerb einer neuen Staatsbürgerschaft betroffen gewesen seien und offenbleiben könne, was aus ihrer vor diesem Gesetz etwa bestehenden alten aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit geworden sei, da diese nicht mehr "relevant" sei.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2007 - 3 L 54/03

    Aserbaidschan, Armenier, Staatsangehörigkeit, Ausbürgerung, Verlust, Anmeldung, …

    In seinem Beschluss vom 05.12.2005 (- 13 LB 13/05 -) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg sodann darauf abgestellt, ob der dortige Kläger bei Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 in Aserbaidschan einen tatsächlichen Wohnort hatte oder dort jedenfalls behördlich erfasst (registriert) war.
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.07.2006 - 1 LB 94/02
    Selbst wenn man den Ausführungen im vorigen Absatz nicht folgte, wäre die Beigeladene trotzdem keine aserbaidschanische Staatsangehörige mehr: Sie hätte ihre Staatsangehörigkeit dann jedenfalls aufgrund des Art. 5 S. 1 Ziff. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Aserbaidschanischen Republik vom 30. September 1998, das das Gesetz vom 26. Juni 1990 ersetzt hat, verloren (bzw. ihr wäre die neue Staatsangehörigkeit nicht zuerkannt worden, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 05.12.2005 13 LB 13/05 sowie TKI, Auskunft v. 18.10.2005 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 5); denn auch nach dieser Bestimmung war nach Auffassung des Senats nur derjenige aserbaidschanischer Staatsangehöriger, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an seinem tatsächlichen Wohnsitz in Aserbaidschan registriert, d.h. dort nicht nur gemeldet war, sondern dort auch tatsächlich wohnte (vgl. auch insoweit die eingehende Begründung in den o.a. Urteilen des Senats v. 08.12.2005 und 27.04.2006).

    Davon gehen auch der Bayerische VGH in seinem Urteil vom 07. Mai 2004 9 B 01.31198 sowie das Niedersächsische OVG in seinem Beschluss vom 05. Dezember 2005 13 LB 13/05 aus.

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