Rechtsprechung
| LG Duisburg, 16.03.2007 - 13 T 18/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des Streitwerts bei einer Klage auf Herausgabe eines Stromzählers; Anspruch eines Stromversorgungsunternehmens auf Herausgabe eines Stromzählers bei Fortzahlung der jeweils fälligen Abschläge durch den Stromkunden; Voraussetzungen für die Unverhältnismäßigkeit ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dinslaken, 12.01.2007 - 32 C 465/06
- LG Duisburg, 16.03.2007 - 13 T 18/07
Papierfundstellen
- NZM 2007, 896 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- OLG Köln, 05.12.2005 - 5 W 161/05
Auszug aus LG Duisburg, 16.03.2007 - 13 T 18/07
Rn. 13 Soweit es um die Bestimmung des Streitwerts bei einer Klage auf Herausgabe eines Stromzählers geht, wird vertreten, dass sich der Streitwert nach dem Sachwert des Zählers richtet (vgl. AG Königstein, Beschluss vom 25.04.2004 - 21 C 261/03-12 - NJW-RR 2003, 949), dass der Jahresbetrag der voraussichtlichen entstehenden Energiekosten heranzuziehen sei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2005 - 5 W 1161/05 - ZMR 2006, 208; AG Neuruppin, Beschluss vom 28.07.2005 - 42 C 109/05 - WuM 2005, 596; LG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2004 - 309 T 39/04 - ZMR 2004, 586; AG Hamburg-Bergedorf, Beschluss vom 30.12.2003 - 409 C 550/03 - ZMR 2004, 273), dass die Hälfte des Jahresverbrauches maßgeblich sei (LG Berlin…, Beschluss vom 13.05.2002 - 57 T 20/02, zitiert nach AG Neuruppin a.a.O.), dass die entstandenen Rückstände zugrunde zu legen seien (…LG Mainz nach AG Neuruppin a.a.O.) oder dass auszugehen sei von dem Wert, der sich aus der Addition der Hälfte der Rückstände und des künftigen Jahresverbrauches ergebe (LG Neuruppin…, Urteil vom 30.11.2001 - 4 S 155/04, zitiert nach AG Neuruppin a.a.O.). - LG Hamburg, 16.04.2004 - 309 T 39/04
Auszug aus LG Duisburg, 16.03.2007 - 13 T 18/07
Rn. 13 Soweit es um die Bestimmung des Streitwerts bei einer Klage auf Herausgabe eines Stromzählers geht, wird vertreten, dass sich der Streitwert nach dem Sachwert des Zählers richtet (vgl. AG Königstein, Beschluss vom 25.04.2004 - 21 C 261/03-12 - NJW-RR 2003, 949), dass der Jahresbetrag der voraussichtlichen entstehenden Energiekosten heranzuziehen sei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2005 - 5 W 1161/05 - ZMR 2006, 208; AG Neuruppin, Beschluss vom 28.07.2005 - 42 C 109/05 - WuM 2005, 596; LG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2004 - 309 T 39/04 - ZMR 2004, 586; AG Hamburg-Bergedorf, Beschluss vom 30.12.2003 - 409 C 550/03 - ZMR 2004, 273), dass die Hälfte des Jahresverbrauches maßgeblich sei (LG Berlin…, Beschluss vom 13.05.2002 - 57 T 20/02, zitiert nach AG Neuruppin a.a.O.), dass die entstandenen Rückstände zugrunde zu legen seien (…LG Mainz nach AG Neuruppin a.a.O.) oder dass auszugehen sei von dem Wert, der sich aus der Addition der Hälfte der Rückstände und des künftigen Jahresverbrauches ergebe (LG Neuruppin…, Urteil vom 30.11.2001 - 4 S 155/04, zitiert nach AG Neuruppin a.a.O.). - AG Hamburg-Bergedorf, 30.12.2003 - 409 C 550/03
Kündigung eines Stromlieferungsvertrages; Streitwertbestimmung bei Wegnahme eines …
Auszug aus LG Duisburg, 16.03.2007 - 13 T 18/07
Rn. 13 Soweit es um die Bestimmung des Streitwerts bei einer Klage auf Herausgabe eines Stromzählers geht, wird vertreten, dass sich der Streitwert nach dem Sachwert des Zählers richtet (vgl. AG Königstein, Beschluss vom 25.04.2004 - 21 C 261/03-12 - NJW-RR 2003, 949), dass der Jahresbetrag der voraussichtlichen entstehenden Energiekosten heranzuziehen sei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2005 - 5 W 1161/05 - ZMR 2006, 208; AG Neuruppin, Beschluss vom 28.07.2005 - 42 C 109/05 - WuM 2005, 596; LG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2004 - 309 T 39/04 - ZMR 2004, 586; AG Hamburg-Bergedorf, Beschluss vom 30.12.2003 - 409 C 550/03 - ZMR 2004, 273), dass die Hälfte des Jahresverbrauches maßgeblich sei (LG Berlin…, Beschluss vom 13.05.2002 - 57 T 20/02, zitiert nach AG Neuruppin a.a.O.), dass die entstandenen Rückstände zugrunde zu legen seien (…LG Mainz nach AG Neuruppin a.a.O.) oder dass auszugehen sei von dem Wert, der sich aus der Addition der Hälfte der Rückstände und des künftigen Jahresverbrauches ergebe (LG Neuruppin…, Urteil vom 30.11.2001 - 4 S 155/04, zitiert nach AG Neuruppin a.a.O.). - AG Neuruppin, 28.07.2005 - 42 C 109/05
Streitwert einer Klage auf Duldung der Wegnahme eines Energiezählers
Auszug aus LG Duisburg, 16.03.2007 - 13 T 18/07
Rn. 13 Soweit es um die Bestimmung des Streitwerts bei einer Klage auf Herausgabe eines Stromzählers geht, wird vertreten, dass sich der Streitwert nach dem Sachwert des Zählers richtet (vgl. AG Königstein, Beschluss vom 25.04.2004 - 21 C 261/03-12 - NJW-RR 2003, 949), dass der Jahresbetrag der voraussichtlichen entstehenden Energiekosten heranzuziehen sei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2005 - 5 W 1161/05 - ZMR 2006, 208; AG Neuruppin, Beschluss vom 28.07.2005 - 42 C 109/05 - WuM 2005, 596; LG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2004 - 309 T 39/04 - ZMR 2004, 586; AG Hamburg-Bergedorf, Beschluss vom 30.12.2003 - 409 C 550/03 - ZMR 2004, 273), dass die Hälfte des Jahresverbrauches maßgeblich sei (LG Berlin…, Beschluss vom 13.05.2002 - 57 T 20/02, zitiert nach AG Neuruppin a.a.O.), dass die entstandenen Rückstände zugrunde zu legen seien (…LG Mainz nach AG Neuruppin a.a.O.) oder dass auszugehen sei von dem Wert, der sich aus der Addition der Hälfte der Rückstände und des künftigen Jahresverbrauches ergebe (LG Neuruppin…, Urteil vom 30.11.2001 - 4 S 155/04, zitiert nach AG Neuruppin a.a.O.). - AG Königstein/Taunus, 25.04.2003 - 21 C 261/03
Auszug aus LG Duisburg, 16.03.2007 - 13 T 18/07
Rn. 13 Soweit es um die Bestimmung des Streitwerts bei einer Klage auf Herausgabe eines Stromzählers geht, wird vertreten, dass sich der Streitwert nach dem Sachwert des Zählers richtet (vgl. AG Königstein, Beschluss vom 25.04.2004 - 21 C 261/03-12 - NJW-RR 2003, 949), dass der Jahresbetrag der voraussichtlichen entstehenden Energiekosten heranzuziehen sei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2005 - 5 W 1161/05 - ZMR 2006, 208; AG Neuruppin, Beschluss vom 28.07.2005 - 42 C 109/05 - WuM 2005, 596; LG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2004 - 309 T 39/04 - ZMR 2004, 586; AG Hamburg-Bergedorf, Beschluss vom 30.12.2003 - 409 C 550/03 - ZMR 2004, 273), dass die Hälfte des Jahresverbrauches maßgeblich sei (LG Berlin…, Beschluss vom 13.05.2002 - 57 T 20/02, zitiert nach AG Neuruppin a.a.O.), dass die entstandenen Rückstände zugrunde zu legen seien (…LG Mainz nach AG Neuruppin a.a.O.) oder dass auszugehen sei von dem Wert, der sich aus der Addition der Hälfte der Rückstände und des künftigen Jahresverbrauches ergebe (LG Neuruppin…, Urteil vom 30.11.2001 - 4 S 155/04, zitiert nach AG Neuruppin a.a.O.).
- AG Brandenburg, 24.06.2009 - 34 C 106/08
Arbeit & Soziales - Unverhältnismäßige Gasversorgungsunterbrechung - Hartz IV
Denn zum einen muss berücksichtigt werden, dass nicht nur die Beklagte auf Gasversorgung angewiesen ist, sondern auch ihre 3 Kinder (LG Duisburg, NZM 2007, Seite 896 = IR 2007, Seite 161 = "juris"; LG Düsseldorf, NJW-RR 1995, Seiten 906 f.; AG Bad Homburg, NJW-RR 1997, Seiten 1080 f.).Dass die Klägerin die Ratenvorstellungen der Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2008 - Anlage B 15 (Blatt 109 der Akte) - verworfen hat, kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Höhe der angebotenen Raten von 30, 00 Euro/Monat außer Verhältnis zur tilgenden Schuld stand und die Einkommensverhältnisse der Beklagten ihr höhere Raten erlaubten (LG Duisburg, NZM 2007, Seite 896 = IR 2007, Seite 161 = "juris"; LG Düsseldorf, NJW-RR 1995, Seiten 906 f.; AG Bad Homburg, NJW-RR 1997, Seiten 1080 f.).
Anders wäre es möglicherweise, wenn die Beklagte eine angemessene (vgl. AG Wuppertal, GWF/Recht und Steuern 2006, Seiten 20 f.) Ratenzahlungsvereinbarung nicht angeboten bzw. eingehalten hätte (LG Duisburg, NZM 2007, Seite 896 = IR 2007, Seite 161 = "juris").
Das heißt nicht, dass das Gericht der Auffassung ist, ein Versorgungsunternehmen müsse jedes noch so niedrige Ratenzahlungsangebot eines Kunden annehmen; eine Ablehnung eines solchen Angebotes bedarf jedoch einer Begründung auf der Grundlage der gegebenenfalls vom Kunden offenzulegenden Einkommensverhältnisse, was hier aber nicht geschehen ist (LG Duisburg, NZM 2007, Seite 896 = IR 2007, Seite 161 = "juris").
- LG Duisburg, 30.04.2010 - 7 S 123/09
Unterbrechung der Grundversorgung Ausbau der Messeinrichtung Streitwert …
Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung bestimmt sich nach dem Betrag der rückständigen Forderung, wenn der Stromversorger die Androhung der Stromsperre als Druckmittel benutzt, um den Kunden dazu zu bewegen, diese Forderung zu begleichen (Anschluss an LG Duisburg, Beschluss vom 16.03.2007 - 13 T 18/07).Rn. 24 Soweit es um die Bestimmung des Streitwertes einer Klage auf Herausgabe eines Stromzählers geht, wird in der Rechtsprechung zum Teil auf den Wert des Zählers (AG Königstein, NJW-RR 2003, 949), zum Teil auf den Jahres- oder Halbjahreswert der zukünftigen Leistungen (Jahresbetrag: OLG Köln, ZMR 2006, 208; LG Hamburg, ZMR 2004, 586; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2004, 273; AG Neuruppin, WuM 2005, 596; Halbjahresbetrag: OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; LG Berlin, Beschluss vom 13.05.2002 - 57 T 20/02; AG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2008 - 22 C 930/07, zitiert nach juris) und zum Teil auf den entstandenen Zahlungsrückstand (LG Duisburg, Beschluss vom 16.03.2007 - 13 T 18/07, NZM 2007, 896; LG Potsdam, NZM 2009, 159) abgestellt.
Wenn jedoch das Interesse des Stromversorgers in erster Linie auf die Durchsetzung rückständiger Forderungen gerichtet ist, erscheint es sachgerechter, diese zum Maßstab der Wertberechnung zu machen (ebenso LG Duisburg, Beschluss vom 16.03.2007 - 13 T 18/07, NZM 2007, 896).
- LG Duisburg, 30.04.2010 - 7 S 179/09
Unterbrechung der Grundversorgung Ausbau der Messeinrichtung Streitwert …
Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung bestimmt sich nach dem Betrag der rückständigen Forderung, wenn der Stromversorger die Androhung der Stromsperre als Druckmittel benutzt, um den Kunden dazu zu bewegen, diese Forderung zu begleichen (Anschluss an LG Duisburg, Beschluss vom 16.03.2007 - 13 T 18/07).
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