Rechtsprechung
| OLG Köln, 25.11.1998 - 13 U 185/97 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Einräumung des Besitzes an einem Hotelgrundstück i.R.d. Geltendmachung eines Besitzrechtes und Nutzungsrechtes; Anspruch auf Weiterbenutzung eines Hotelgrundstücks unter dem Gesichtspunkt der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung; Voraussetzungen für ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 01.07.1997 - 18 O 494/96
- OLG Köln, 25.11.1998 - 13 U 185/97
Papierfundstellen
- NZG 1999, 769
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92
Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des …
Auszug aus OLG Köln, 25.11.1998 - 13 U 185/97
Rn. 41 Zur erstgenannten Voraussetzung geht der Bundesgerichtshof in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung davon aus, daß bei Überlassung bzw. Belassung von Sachen an die Gesellschaft das Nutzungsrecht als eigenkapitalersetzende Leistung anzusehen ist und die Gestaltung dementsprechend so zu bewerten ist, als ob der Gesellschafter dieses Nutzungsrecht in Form einer Sacheinlage eingebracht hätte (vgl. BGHZ 127/1, 15; 127/17, 27 ff.) Dieser Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung der Kläger und der von ihnen in der Berufungserwiderung angeführten Literaturmeinung zuzustimmen: Der Umstand, daß das Überlassen bzw. Belassen der Sache dazu führt, dass die Gesellschaft länger lebensfähig gehalten werden kann als ohne diese Unterstützung, reicht im Hinblick auf den Normzweck des § 32 a GmbHG zur Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln aus.Die in diesem Falle gegebene wirtschaftliche Verbindung beider Gesellschaften rechtfertigt eine Einbeziehung des Besitzunternehmens als den Gesellschaftern der GmbH nahestehende Person in den Anwendungsbereich der Kapitalerhaltungsregeln (vgl. BGHZ 127/1, 5;… Rowedder/Rowedder, GmbHG, 3. Aufl. 1996, § 32 a, Rn. 55).
Der Bundesgerichtshof hat die Fälle der Betriebsaufpaltung nur bei "wirtschaftlicher Einheit" dem § 32 a GmbHG unterstellt (vgl. BGHZ 121/31, 34 f.; 127/1, 5).
- BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76
Eingliederung der Gelsenberg AG - 17 AktG, Bundesrepublik Deutschland als …
Auszug aus OLG Köln, 25.11.1998 - 13 U 185/97
Ausreichend, aber auch erforderlich ist danach allein, daß der beteiligte Unternehmensgesellschafter noch andere unternehmerische Interessen außerhalb seiner Beteiligung verfolgt, die von Anteil und Intensität her die ernsthafte Gefahr begründen, er könne wegen dieser Bindungen seinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluß auf die Gesellschaft nachteilig ausüben (vgl. BGHZ 69/334, 337; 122/123, 126; BGH NJW 94/446). - BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91
Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters
Auszug aus OLG Köln, 25.11.1998 - 13 U 185/97
Ausreichend, aber auch erforderlich ist danach allein, daß der beteiligte Unternehmensgesellschafter noch andere unternehmerische Interessen außerhalb seiner Beteiligung verfolgt, die von Anteil und Intensität her die ernsthafte Gefahr begründen, er könne wegen dieser Bindungen seinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluß auf die Gesellschaft nachteilig ausüben (vgl. BGHZ 69/334, 337; 122/123, 126; BGH NJW 94/446).
- BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83
Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender …
Auszug aus OLG Köln, 25.11.1998 - 13 U 185/97
Es müssen gesellschaftsrechtlich fundierte, d. h. in die Innenstruktur und Personalhoheit der Gesellschaft eingreifende Einflußmöglichkeiten vorliegen; eine externe Abhängigkeit z. B. aufgrund bloßer schuldrechtlicher Kredit- oder Lieferbeziehungen reicht nicht aus (vgl. BGHZ 90/381, 395). - BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87
Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit …
Auszug aus OLG Köln, 25.11.1998 - 13 U 185/97
Rn. 54 Für verbundene Unternehmen vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit nur geringfügigen Differenzierungen die Auffassung, Darlehen solcher Unternehmen seien wegen der hier gegebenen wirtschaftlichen Einheit den Leistungen eines Gesellschafters gleichzustellen (vgl. BGHZ 81/311, 315; 105/168,176 f.;… weitere Nachw. bei Rowedder, a.a.O., § 32 a, Rn. 37). - BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91
Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als …
- BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80
Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen; …
Auszug aus OLG Köln, 25.11.1998 - 13 U 185/97
Rn. 54 Für verbundene Unternehmen vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit nur geringfügigen Differenzierungen die Auffassung, Darlehen solcher Unternehmen seien wegen der hier gegebenen wirtschaftlichen Einheit den Leistungen eines Gesellschafters gleichzustellen (vgl. BGHZ 81/311, 315; 105/168,176 f.;… weitere Nachw. bei Rowedder, a.a.O., § 32 a, Rn. 37). - BGH, 11.07.1994 - II ZR 162/92
Rechte des Konkursverwalters bei eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung …
Auszug aus OLG Köln, 25.11.1998 - 13 U 185/97
Rn. 41 Zur erstgenannten Voraussetzung geht der Bundesgerichtshof in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung davon aus, daß bei Überlassung bzw. Belassung von Sachen an die Gesellschaft das Nutzungsrecht als eigenkapitalersetzende Leistung anzusehen ist und die Gestaltung dementsprechend so zu bewerten ist, als ob der Gesellschafter dieses Nutzungsrecht in Form einer Sacheinlage eingebracht hätte (vgl. BGHZ 127/1, 15; 127/17, 27 ff.) Dieser Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung der Kläger und der von ihnen in der Berufungserwiderung angeführten Literaturmeinung zuzustimmen: Der Umstand, daß das Überlassen bzw. Belassen der Sache dazu führt, dass die Gesellschaft länger lebensfähig gehalten werden kann als ohne diese Unterstützung, reicht im Hinblick auf den Normzweck des § 32 a GmbHG zur Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln aus.
- OLG Hamm, 10.11.2011 - 6 U 138/11
Umfang der Erstattung der Sachverständigenkosten im Verkehrsunfallprozess
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B: Senat NJW-RR 2011, 464, 465; vgl. auch: OLG Hamm Urt. v. 05.03.1997 - 13 U 185/97 = BeckRS 1997, 02985), von der abzuweichen der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers, der sich auf die Entscheidung des OLG Rostock NJW 2011, 1973, 1974 beruft, keinen Anlass sieht.
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