Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 17.11.1999 - 13 U 206/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(Volltext/Leitsatz)
Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII - vorübergehende Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten durch Versicherte mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung der Verkehrssicherungspfllicht bei fehlender Absicherung einer Aussparung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Freiburg, 17.11.1998 - 2 O 205/98
- OLG Karlsruhe, 17.11.1999 - 13 U 206/98
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.05.1997 - VI ZR 145/96
Zulässigkeit eines Feststellungsurteils unter Vorbehalt der Bestimmung eines …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 24.11.1987 - VI ZR 42/87
Zurückweisung durch das Berufungsgericht bei Entscheidung über Zahlungs- und …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Braunschweig, 15.08.1995 - 2 WF 79/95
Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch; Ermittlung des Unterhaltsanspruchs …
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- OLG Dresden, 17.10.2000 - 3 U 1761/00
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines Subunternehmers gegen den …
Auch hier folgt der Senat der wohl überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Karlsruhe OLGR 2000, 68, 71; OLG Karlsruhe NJW 2000, 295, 297 [OLG Karlsruhe 23.06.1999 - 7 U 30/99]; OLG Braunschweig RuS 1999, 459, 459; im Ergebnis auch OLG Saarbrücken RuS 1999, 374, 375;… Mehrtens, Gesetz und Recht, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII § 106 Rdn. 8.9). - LG Tübingen, 18.04.2000 - 2 O 262/99
Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte von Gerüstbaufirmen und …
Die klägerseits herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17.11.1999 - 13 U 206/98 - (OLG-Report 2000, 69) trägt die abweichende Auffassung des Klägers nicht. - LG Hamburg, 04.02.2000 - 303 O 300/98
Erstattung von Aufwendungen eines Versicherungsgebers aufgrund eines …
So wird für erforderlich gehalten, daß die Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten durch die Versicherten mehrerer Unternehmen in engem zeitlichen und räumlichen Kontakt nebeneinander erfolgt und daß die Tätigkeitsbereiche der verschiedenen Unternehmen sich zeitlich und räumlich zumindest teilweise überlappen (vgl. OLG Karlsruhe, Zivilsenat in Freiburg, Zwischen-Urteil vom 17.11.1999, 13 U 206/98, S. 7 der von der Klägerin eingereichten Urteilsausfertigung; vgl. Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, § 106 SGB VII, Anm. 8.2; wohl auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Band 3/1, § 106 SGB VII, wo als Beispiel das gleichzeitige Arbeiten von Installateuren und Maurern genannt wird).
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