Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 13 WF 221/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Richterablehnung - regelmäßig keine Besorgnis einer Befangenheit bei Verweigerung einer Terminsverlegung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2019, 448
- FamRZ 2019, 720
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.04.2006 - V ZB 194/05
Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 13 WF 221/18
Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. BGH NJW 2006, 2492 Rn. 31 m.w.N.).Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. BGH NJW 2006, 2492 Rn. 31 m.w.N.).
- BSG, 31.10.2005 - B 7a AL 134/05 B
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 13 WF 221/18
Die Terminskollision eines sozietätsangehörigen Verfahrensbevollmächtigten begründet ohne Darlegung einer Verhinderung aller Anwälte der Sozietät keinen offensichtlich vorliegenden Grund für eine Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - B 7a AL 134/05 B -, Rn. 8, juris).Die Terminskollision des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin begründete mangels Darlegung einer Verhinderung aller Anwälte der Sozietät keinen offensichtlich vorliegenden Grund (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - B 7a AL 134/05 B -, Rn. 8, juris).
- OLG Brandenburg, 19.04.2013 - 13 WF 24/13
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 13 WF 221/18
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 46 Abs. 2 ZPO sind die im Gesuch vorgetragenen Ablehnungsgründe; neue Ablehnungsgründe können im Beschwerdeverfahren nicht nachgeschoben werden (vgl. Senat FamRZ 2013, 1600 Rn. 12 m.w.N.).Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 46 Abs. 2 ZPO sind die im Gesuch vorgetragenen Ablehnungsgründe; neue Ablehnungsgründe können im Beschwerdeverfahren nicht nachgeschoben werden (vgl. Senat FamRZ 2013, 1600 Rn. 12 m.w.N.).
- BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 27/03
Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 13 WF 221/18
Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH NJW-RR 2003, 1220, 1221;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 9).
- BSG, 08.12.2020 - B 1 KR 58/19 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
Allerdings begründet allein der Wunsch eines Beteiligten nach einer persönlichen Bearbeitung durch den sachbearbeitenden Sozius ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Unzumutbarkeit der Terminsbeibehaltung (so auch Brandenburgisches OLG vom 13.12.2018 - 13 WF 221/18 - juris RdNr 6). - OLG Brandenburg, 12.02.2021 - 1 W 2/21 Die Entscheidung über einen Terminverlegungsantrag stellt grundsätzlich eine verfahrensleitende Entscheidung dar, die unabhängig von der Sachentscheidung ist und deshalb regelmäßig nicht auf eine fehlende Unparteilichkeit des Richters schließen lässt (BGH, Beschluss vom 6.4.2006, V ZB 194/05, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 30.6.2015, 1 W 20/15; Beschluss vom 28.4.2015, 1 W 10/15; Beschluss vom 19.1.2015, 1 W 40/15; Beschluss vom 17.1.2014, 1 W 37/13; 4. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.12.2018,13 WF 221/18, zitiert nach juris OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.6.1996, 11 W 55/96, zitiert nach juris).
- OLG Brandenburg, 23.10.2020 - 13 WF 180/20 Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (vgl. Senat NJW-RR 2019, 448 m.w.N.).
- LG Cottbus, 28.10.2020 - 2 O 270/20 Erforderlich wäre vielmehr in der hier einschlägigen Konstellation, dass erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorgelegen hätten (Hervorhebung hier zur besonderen Verdeutlichung / vgl. statt vieler G. Vollkommer a.a.O. Rn 23 m.w.N. / BGH NJW 2006, 2492 ff Rn 31 / Brandenburgisches OLG NJW-RR 2019, 448 Rn 5: "Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit ...")..
- OLG Brandenburg, 20.11.2019 - 13 WF 234/19
Richterablehnung in einstweiligem Anordnungsverfahren über Ehewohnungssache: …
Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (vgl. Senat NJW-RR 2019, 448 m.w.N.).
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