Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 18.03.2015 - 13 WF 282/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Verfahrenskostenhilfebewilligung: Abzug des Essensgeldes für das fremdbetreute Kind und von Stellplatzkosten vom Einkommen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Koblenz, 09.09.2014 - 181 F 7/11
- OLG Koblenz, 18.03.2015 - 13 WF 282/15
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OLG Brandenburg, 15.05.2007 - 10 WF 129/07
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Abzugsfähigkeit von Pkw-Stellplatzkosten und …
Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2015 - 13 WF 282/15
Garagen- bzw. Stellplatzkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft i.S. des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO (Anschluss an OLG Brandenburg, 15. Mai 2007, 10 WF 129/07, FamRZ 2008, 69, m.w.N.).Die Garagen-/Stellplatzmiete gehört nicht zu den Wohnkosten, sondern zu den von dem persönlichen Freibetrag umfassten Kosten der allgemeinen Lebensführung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 69 m.w.Nw.).
- LAG Hamm, 04.06.2019 - 5 Ta 107/19
Ansetzung angemessener Wohnkosten im Prozesskostenhilfeverfahren
Vielmehr zählen diese zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung, welche grundsätzlich durch den Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2 a) ZPO abgedeckt werden (…Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rz. 313; LAG Hamm, Beschluss vom 09.12.2016, 5 Ta 573/16, n.v.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2015, 13 WF 282/15, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2007, 10 WF 129/07, FamRZ 2008, 69). - OLG Zweibrücken, 05.01.2023 - 6 WF 175/22
Erforderlichkeit einer Begründung einer Verfahrenskostenhilfeentscheidung
Es handelt sich hierbei um allgemeine Verpflegungskosten, die bereits vom Kinderfreibetrag umfasst sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2015 - 13 WF 282/15 -, Rn. 2 , juris). - LSG Baden-Württemberg, 02.08.2018 - L 10 R 2129/18 Nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind die Kosten für die angemietete Garage i.H.v. 34 Euro monatlich, denn die Kosten für eine Garage bzw. einen Stellplatz gehören nicht zu den prozesskostenhilferechtlichen Kosten für die Unterkunft, sondern unterfallen der privaten Lebensführung (Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe…, Beschluss vom 15.12.2015, 16 WF 258/15 in juris Rn. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2015, 13 WF 282/15 in FamRZ 2015, 1314; Landesarbeitsgericht - LAG - Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21.06.2011, 10 Ta 106/11 in juris Rn. 6; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.05.2007, 10 WF 129/07 in FamRZ 2008, 69;… Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 115 Rn. 24;… Gottschalk in Dürbeck/Gottschalk, PKH/VKH, 8. Aufl. 2016, Rn. 313;… Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 115 Rn. 40), zumal die Klägerin über ihre Garage auch einen separaten Mietvertrag (Bl. 17 PKH-Beiheft) abgeschlossen hat (vgl. dazu LAG Köln…, Beschluss vom 09.10.2001, 10 Ta 175/01 in juris Rn. 3).
- OLG Zweibrücken, 26.04.2023 - 7 W 10/23
Berechnung der Prozesskostenhilfe: Abzugsfähigkeit der Kosten einer Garagen- oder …
Die Garagen-/Stellplatzmiete hat das Landgericht jedoch zu Recht nicht in Ansatz gebracht, da diese Kosten weder als Wohnkosten gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO noch als Mehrbedarf gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO anrechenbar sind; vielmehr zählen diese zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung, welche grundsätzlich durch den Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO abgedeckt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2015 - 13 WF 282/15 -, Rn. 2 , juris; LAG Hamm…, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 5 Ta 107/19 -, Rn. 33, juris;… MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn. 49).
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