Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 11.04.2019 - 13 WF 64/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung - strenge Anforderungen an den Einwand der Unmöglichkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2019, 1267
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.11.2008 - I ZB 46/08
Anspruch aus Titel auf Bekanntgabe von Mieternamen?
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.04.2019 - 13 WF 64/19
Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner - erfolglos - alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen (vgl. BGH NJW-RR 09, 443, Rn 13; NJW 2009, 2308, Rn 21, jew. m.w.N.).Die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand hat der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH NJW-RR 09, 443; Rn 13 m.w.N.).
Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner - erfolglos - alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen (vgl. BGH NJW-RR 09, 443, Rn 13; NJW 2009, 2308, Rn 21, jew. m.w.N.).
Die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand hat der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH NJW-RR 09, 443; Rn 13 m.w.N.).
- BGH, 18.12.2008 - I ZB 68/08
Auskunft über Tintenpatronen
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.04.2019 - 13 WF 64/19
Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner - erfolglos - alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen (vgl. BGH NJW-RR 09, 443, Rn 13; NJW 2009, 2308, Rn 21, jew. m.w.N.).Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner - erfolglos - alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen (vgl. BGH NJW-RR 09, 443, Rn 13; NJW 2009, 2308, Rn 21, jew. m.w.N.).
- OLG Köln, 26.06.2024 - 11 W 15/24
Anordnung von Zwangshaft gegen den Vollstreckungsschuldner im Zusammenhang mit …
Rn. 27 Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist jedoch nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich der Einschaltung Dritter unternommen hat, wobei die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen darzulegen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 443, 444; OLG Köln…, Beschluss vom 3. August 2011, Az. 16 W 1/11, juris Rn. 13; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. April 2019, Az. 13 WF 64/19, juris Rn. 10). - OLG Karlsruhe, 12.02.2025 - 16 WF 120/24
Terminsgebühr in Beschwerdeverfahren in Familienstreitsachen
Wird die Klage teilweise anerkannt und teilweise zurückgenommen, entsteht die Einigungsgebühr, wenn diese Verfahrenserledigung zwischen den Parteien vereinbart wurde und es sich deshalb nicht nur um die Vornahme von Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei handelt (BGH…, Beschluss vom 13.04.2007 - II ZB 10/06 -, Rn. 3 - 8, juris; BGH…, Urteil vom 10.10.2006 - VI ZR 280/05 -, Rn. 6, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2019 - 13 WF 64/19 -, Rn. 4 - 7, juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 14.06.2018 - 6 W 51/18 -, Rn. 4 - 5, juris; Thüringer Oberlandesgericht…, Beschluss vom 01.02.2017 - 1 W 9/17 -, Rn. 9 - 14, juris; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 10.02.2011 - 8 W 40/11 -, Rn. 5 - 12, juris; OLG München…, Beschluss vom 07.07.2010 - 11 W 1636/10 -, Rn. 4 - 5, juris). - LG Düsseldorf, 20.12.2019 - 4b O 144/18
Lizenzgebühren
Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner - erfolglos - alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 443, Rn 13; NJW 2009, 2308, Rn 21, jew. m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 11.04.2019 - 13 WF 64/19).
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