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| VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 13-IV-01 |
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Volltextveröffentlichung
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- VerfGH Sachsen, 20.10.2000 - 5-IV-00
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 13-IV-01
Gerichte sind - erst recht in mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht angreifbaren Entscheidungen - durch Artikel 78 Abs. 2 SächsVerf nicht gehalten, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich zu erwähnen und zu bescheiden (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - Vf. 5-IV-00 -), sodass aus der fehlenden Begründung des Beschlusses nicht auf eine unzulängliche Berücksichtigung des Vortrages des Beschwerdeführers rückzuschließen ist. - VerfGH Sachsen, 13.04.2000 - 1-IV-00
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 13-IV-01
Ein Beschwerdeführer hat vielmehr darzulegen, mit welchen konkreten verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffenen Entscheidungen kollidieren sollen und hierbei eine mögliche Verletzung von Grundrechten hinreichend darzutun (vgl. zuletzt: SächsVerfGH, Beschluss vom 22.02.2001 - Vf. 1-IV-00 -).
- VerfGH Sachsen, 24.10.2002 - 50-IV-02 Auf die von den Beschwerdeführern zu 1), 3), 6), 9), 12), 15), 18), 21) und 24) behauptete Verletzung von Art. 9 Abs. 1 SächsVerf kann die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden, da nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG die Vorschrift nicht zu den rügefähigen Rechten gehört (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. September 2001 - Vf. 31-IV-01; Beschluss vom 28. Juni 2001 - Vf. 13-IV-01).
- VerfGH Sachsen, 23.01.2003 - 27-IV-02 Auf die behauptete Verletzung von Art. 3 Abs. 3 SächsVerf kann die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden, da nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 Sächs- VerfGHG die Vorschrift nicht zu den rügefähigen Rechten gehört (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. September 2001 - Vf. 31-IV-01; Beschluss vom 28. Juni 2001 - Vf. 13-IV-01).
- VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 92-IV-01 Vielmehr bedarf es der Darlegung, gegen welche konkreten verfassungsrechtlichen Anforderungen der angegriffene Akt öffentlicher Gewalt verstößt (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - Vf. 13-IV-01).
- VerfGH Sachsen, 20.09.2001 - 8-IV-01 Ein Beschwerdeführer hat vielmehr darzulegen, mit welchen konkreten verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffenen Entscheidungen kollidieren sollen, und hat hierbei eine mögliche Verletzung von Grundrechten hinreichend darzutun (vgl. zuletzt SächsVerfGH, Beschl. v. 28.6.2001 - Vf.-13-IV-01).
- VerfGH Sachsen, 21.03.2002 - 85-IV-01 Vielmehr bedarf es der Darlegung, gegen welche konkreten verfassungsrechtlichen Anforderungen der angegriffene Akt öffentlicher Gewalt verstößt (SächsVerfGH, Beschluss vom 28.06.2001 - Vf. 13-IV-01).
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