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   LAG Hamm, 03.03.2010 - 14 Ta 649/09   

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LAG Hamm, 03.03.2010 - 14 Ta 649/09 (https://dejure.org/2010,10450)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2010 - 14 Ta 649/09 (https://dejure.org/2010,10450)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03. März 2010 - 14 Ta 649/09 (https://dejure.org/2010,10450)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufhebung, Belastungen, Bewilligungszeitpunkt, Prozesskostenhilfebewilligung, Ratenrückstand, Verschulden

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 124 Nr. 4 ZPO
    Aufhebung, Belastungen, Bewilligungszeitpunkt, Prozesskostenhilfebewilligung, Ratenrückstand, Verschulden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsverzug; Berücksichtigung nicht dargelegter anfänglicher Belastungen im Nachprüfungsverfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsverzug; Berücksichtigung nicht dargelegter anfänglicher Belastungen im Nachprüfungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.01.1997 - IX ZR 61/94

    Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen Nichtzahlung von Raten

    Auszug aus LAG Hamm, 03.03.2010 - 14 Ta 649/09
    Zwar ist streitig, ob damit ein - schuldhafter - Verzug gemeint ist oder das Gericht lediglich im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat, ob der Rückstand unverschuldet ist (vgl. Nachweise bei BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077).

    Nach übereinstimmender Meinung darf aber die Prozesskostenhilfebewilligung nicht aufgehoben werden, wenn die unterbliebene Ratenzahlung nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht (vgl. BGH, 9. Januar 1997, a.a.O.; LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZARR 2003, 382; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl., 2010, Rn. 849; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 124 Rn. 19; Natter/Groß/Perschke, ArbGG, 2010, § 11a Rn. 118).

    Für die Prüfung des Verschuldens erwachsen die der früheren Zahlungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nach allgemeinen Regeln nicht in Rechtskraft (vgl. BGH, 9. Januar 1997, a.a.O.).

    Vielmehr hat das Gericht grundsätzlich auch neuen Vortrag darüber zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen von Anfang an ungünstiger waren, als von Gericht angenommen (vgl. BGH, 9. Januar 1997, a.a.O.).

  • BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach mehreren aufeinander folgenden

    Auszug aus LAG Hamm, 03.03.2010 - 14 Ta 649/09
    Nicht im ursprünglichen Prozess vorgetragene Alttatsachen können ein Abänderungsverlangen allein nicht begründen, sind aber zu berücksichtigen, wenn eine Abänderung wegen anderer Tatsachen erfolgen soll (vgl. BGH, 1. Oktober 1997, XII ZR 49/96, NJW 198, 162).
  • LAG Hamm, 22.09.2005 - 4 Ta 395/04

    PKH-Bewilligung trotz Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenzeröffnung

    Auszug aus LAG Hamm, 03.03.2010 - 14 Ta 649/09
    Eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen der in diesen Zeitraum fallenden rückständigen Beträge kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (vgl. LAG Hamm, 2. September 2004, 4 Ta 695/03; 22. September 2005, 4 Ta 395/04, FA 2006, 192; 12. Oktober 2007, 4 Ta 221/07).
  • LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 695/03

    Vorrang der Abänderung der Ratenzahlungsanordnung vor der PKH-Aufhebung wegen

    Auszug aus LAG Hamm, 03.03.2010 - 14 Ta 649/09
    Eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen der in diesen Zeitraum fallenden rückständigen Beträge kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (vgl. LAG Hamm, 2. September 2004, 4 Ta 695/03; 22. September 2005, 4 Ta 395/04, FA 2006, 192; 12. Oktober 2007, 4 Ta 221/07).
  • LAG Hamm, 19.03.2003 - 18 Ta 60/03

    Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Rückstandes

    Auszug aus LAG Hamm, 03.03.2010 - 14 Ta 649/09
    Nach übereinstimmender Meinung darf aber die Prozesskostenhilfebewilligung nicht aufgehoben werden, wenn die unterbliebene Ratenzahlung nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht (vgl. BGH, 9. Januar 1997, a.a.O.; LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZARR 2003, 382; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl., 2010, Rn. 849; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 124 Rn. 19; Natter/Groß/Perschke, ArbGG, 2010, § 11a Rn. 118).
  • LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstandes mit den

    Ein verschuldeter Ratenrückstand im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO liegt nicht vor, wenn die Ratenfestsetzung selbst zu hoch erfolgt ist (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 - 14 Ta 649/09).

    Im Falle eines Abänderungsantrages der Partei hinsichtlich der festgesetzten Ra-ten sind - bei Vorliegen einer wesentlichen Veränderung - die bestehenden persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Einschluss aller auch bereits zum Zeit-punkt der Bewilligung bestehenden, aber bislang nicht geltend gemachten Belastun-gen zu prüfen (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 - 14 Ta 649/09).

    Nach übereinstimmender Meinung darf aber die Prozesskostenhilfebewilligung nicht aufgehoben werden, wenn die unterbliebene Ratenzahlung nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht (vgl. BGH 9. Januar 1997 - a. a. O.; LAG Hamm 19. Januar 2015 - 5 Ta 395/15 - II. 1. der Gründe; 3. März 2010 - 14 Ta 649/09 - 1. der Gründe; 19. März 2003 - 18 Ta 60/03 - II. der Gründe; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rn. 1019; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage, 2018, § 124 ZPO Rn. 24; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage, 2016, Rn. 481; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 124 Rn. 18).

    Wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen, kommt eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wegen der in diesen Zeitraum fallenden rückständigen Beträge nicht in Betracht (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 - a. a. O.; 22. September 2005 - 4 Ta 395/04 - II. 1.2 der Gründe).

    Vielmehr hat es grundsätzlich auch ihren neuen Vortrag darüber zu berücksichtigen, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an ungünstiger waren als von ihm angenommen (vgl. BGH 9. Januar 1997 - IX ZR 61/94 - II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm 3. März 2010 - 14 Ta 649/09 - 1. der Gründe).

    Eine Berücksichtigungsfähigkeit der zuletzt genannten Verbindlichkeit scheidet nicht von vornherein aus, selbst wenn diese erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden ist (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 - 14 Ta 649/09 - 3. der Gründe; zu den Voraussetzungen einer Berücksichtigung vgl. LAG Hamm 30. April 2012 - 4 Ta 662/11 - II. der Gründe; 31. Mai 2010 - 14 Ta 98/10 - juris, Rn. 2).

    Das erfordert die Berücksichtigung von ursprünglich bei Bewilligung bereits bestehenden, aber bislang nicht geltend gemachten Belastungen (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 - 14 Ta 649/09 - 3. der Gründe).

  • LAG Hamm, 01.07.2015 - 14 Ta 6/15

    Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren der sofortigen Beschwerde wegen

    Voraussetzung ist aber, dass überhaupt eine wesentliche Veränderung vorliegt (vgl. zum Ganzen, wenn auch noch zu § 120 Abs. 4 ZPO a. F.: LAG Hamm, 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 6 ; ebenso zur jetzigen Rechtslage: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 394 ).

    (1) Die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstandes gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist ausgeschlossen, wenn der Ratenrückstand ohne Verschulden der Partei eingetreten ist ( vgl. BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/04, NJW 1997, 1077, II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZA-RR 2003, 382, II. der Gründe; 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 2 f. ).

    Das gilt auch dann, wenn die Partei von vornherein wegen nicht angegebener Belastungen im Bewilligungsverfahren die angeordnete Ratenzahlung nicht leisten kann ( vgl. LAG Hamm, 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 3 ).

  • LAG Hamm, 03.06.2019 - 14 Ta 172/19

    Aufhebung; Prozesskostenhilfe; Ratenzahlungsanordnung; Rückstand; Zahlungspflicht

    Nach übereinstimmender Meinung darf aber die Prozesskostenhilfebewilligung nicht aufgehoben werden, wenn die unterbliebene Ratenzahlung nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht (vgl. BGH 9. Januar 1997 - a. a. O.; LAG Hamm 19. Januar 2015 - 5 Ta 395/15 - II. 1. der Gründe; 3. März 2010 - 14 Ta 649/09 - 1. der Gründe; 19. März 2003 - 18 Ta 60/03 - II. der Gründe; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rn. 1019; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage, 2018, § 124 ZPO Rn. 24; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage, 2016, Rn. 481; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 124 Rn. 18).

    Wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen, kommt eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wegen der in diesen Zeitraum fallenden rückständigen Beträge nicht in Betracht (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 - a. a. O.; 22. September 2005 - 4 Ta 395/04 - II. 1.2 der Gründe).

  • LAG Hamm, 02.05.2016 - 14 Ta 672/15

    Einmalzahlung; Fristsetzung; Mahnung; Prozessbevollmächtigte; Prozesskostenhilfe;

    a) Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist zulässig, wenn die Partei mit der Zahlung einer Rate mehr als drei Monate in Rückstand kommt und wenn der Zahlungsrückstand verschuldet ist (vgl. BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077, II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZA-RR 2003, 382, II. der Gründe; 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 2).
  • LAG Hamm, 26.01.2016 - 14 Ta 646/15

    Fortdauer der Prozessvollmacht im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren

    Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ist zulässig, wenn die Partei mit der Zahlung einer Rate mehr als drei Monate in Rückstand kommt und wenn der Zahlungsrückstand verschuldet ist (vgl. BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077, II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZA-RR 2003, 382, II. der Gründe; 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 2).
  • LAG Hamm, 20.09.2013 - 14 Ta 448/13

    Antrag auf Abänderung von Prozesskostenhilfe wegen Verschlechterung - Abänderung

    Bei der ursprünglich festgesetzten Ratenzahlungsanordnung hat es nur bis zu dem Zeitpunkt zu verbleiben, zu dem die Veränderung eingetreten ist (Klarstellung zu LAG Hamm, 3.März 2010, 14 Ta 649/09, juris).
  • LAG Köln, 15.09.2014 - 1 Ta 176/14

    Nichtzahlung angeordneter Raten; Aufhebung der PKH setzt Verschulden voraus

    Falls die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen, kommt eine Aufhebung wegen der rückständigen Beträge, die in einen Zeitraum fallen, zu dem bereits eine Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag, nach ganz überwiegender Meinung, der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht mehr in Betracht (BGH 09.01.1997 - IX ZR 61/94 - NJW 1997, 1077; LAG Rheinland-Pfalz 22.11.2011 - 6 Ta 205/12 - juris; LAG Hamm 03.03.2010 - 14 Ta 649/09 - juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 124 Rn. 18 m. w. N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 6 Ta 205/12

    Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstand -

    a) Dabei greift der vom Beschwerdegericht im Hinweisschreiben vom 31. Oktober 2012 (Bl. 50 f. PKH-Beiheft) anfänglich erwogene Gesichtspunkt, dass nämlich ursprünglich festgesetzte Raten bei erfolgreich angefochtener Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO in jedem Fall bestehen bleiben sollten (so möglicherweise - obiter dictum - LAG Hamm 3.3.2010 - 14 Ta 649/09 - juris), wegen der vorliegend zurückwirkend erbetenen Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO, nicht weiter durch.
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